Springe zum Hauptinhalt
Arrow Spenden Online-Beratung Caritas
close
Caritas Deutschland
Caritas international
Adressen
Umkreissuche
Jobs
Umkreissuche
Kampagne
Facebook YouTube Instagram Linkedin
close
Kostenlos, anonym und sicher!

Sie benötigen Hilfe?

  • Allgemeine Sozialberatung
  • Aus-/Rück- und Weiterwanderung
  • Behinderung und psychische Beeinträchtigung
  • Eltern und Familie
  • HIV und Aids
  • Hospiz- und Palliativberatung
  • Jungen- und Männerberatung
  • Kinder und Jugendliche
  • Kinder- und Jugend-Reha
  • Kuren für Mütter und Väter
  • Leben im Alter
  • Migration
  • Rechtliche Betreuung und Vorsorge
  • Schulden
  • Schwangerschaft
  • Straffälligkeit
  • Sucht
  • Trauerberatung
  • U25 Suizidprävention
  • Übergang von Schule zu Beruf

Sie wollen wissen, wie die Online-Beratung funktioniert?

close

Spenden & helfen!

Spendenbetrag eingeben:
 

Caritas hilft.

Unterstützen Sie mit Ihrer Spende die Arbeit der Caritas für Menschen in Not!

 

Spenden Sie jetzt!

 

Herzlichen Dank!

Ihr Caritasverband
für die Diözese Augsburg e.V.

Logo des Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.
  • Startseite
  • Hilfe & Beratung
    • Allgemeine Sozialberatung
    • Pflege
    • Autismus
    • Behinderung
    • Betreuungen
    • Newsletter-Betreuungen
    • Ethikkomitee
    • Hospiz und Palliative Care
    • Kindertageseinrichtungen
    • Migrations- und Flüchtlingsberatung
    • Prävention sexualisierter Gewalt
    • Psychische Probleme
    • Schuldner - und Insolvenzberatung
    • Sozialkaufhäuser
    • Suchtberatung
    • Tafel
    • Wenn Eltern süchtig sind
    • Informationen zum Datenschutz
    Close
  • Engagement
    • Bundesfreiwilligendienst
    • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
    • Gemeindecaritas
    • Engagement gestalten
    Close
  • Spenden & helfen
    • Ihre Spende für Kinder aus suchtbelasteten Familien
    • Caritas-Sammlung
    • Unsere Spendenprojekte
    • Caritas-Stiftung Augsburg
    • Erben und Vererben
    • Anders helfen: Drucken.Sammeln.Helfen.
    Close
  • Ausbildung & Arbeit
    • Caritas als Arbeitgeber
    • Ausbildungen
    • Ausbildung: Kauffrau/mann für Büromanagement
    • Berufsfachschulen für Pflege
    • Soziale Berufe in der Caritas
    • Verdienstmöglichkeiten
    • Jobs bei der Caritas
    • Benefits- und Zusatzleistungen
    • Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg
    • Ordnung für die Schlichtungsstelle
    Close
  • Fortbildungszentrum
    • Fortbildungen - Ihre Chance
    • Fortbildungen Kindertageseinrichtungen
    • Fortbildungen adebisKITA für katholische Kindertageseinrichtung
    • Fortbildungen in der Pflege
    • Religiöse Bildung und Begleitung
    • Geschäftsbedingungen
    • Supervision
    Close
  • Die Caritas
    • Unser Auftrag als Diözesan-Caritasverband
    • Leitbild
    • Ziele und Aufgaben
    • Satzung
    • Unser institutionelles Schutzkonzept
    • Vertrauen durch Transparenz
    • Geschäftsbericht
    • Beitragsordnung
    • Caritas-Familie im Bistum Augsburg
    • Ein Blick in die Geschichte
    • Organe
    • Kreis- und Stadtcaritasverbände
    • CAB Caritas Augsburg Betriebsträger gGmbH - Ressort Altenhilfe
    • CAB Caritas Augsburg Betriebsträgr gGmbH - Bereich Behindertenhilfe
    • Fachverbände
    • Anreise
    Close
  • Aktuelles
    • Presse
    • Informationen zum Datenschutz
    • Suche
    • Impressum
    • Datenschutz
    Close
Suche
Home
Filter
  • Startseite
  • Hilfe & Beratung
    • Allgemeine Sozialberatung
    • Pflege
      • Pflege
      • Fachberatung für die ambulante Pflegedienste
      • Fachberatung für die stationäre Altenhilfe
      • Adressen und Hilfen für alte und kranke Menschen
      • Projekt Advance Care Planning (ACP)
      • Ratgeber Alter und Pflege
      • Bewerbungsinteresse
    • Autismus
      • Beratungs- und Vermittlungsangebote
      • Gesprächskreise
      • Kontaktgruppe
      • Spende Kompetenzzentrum Autismus Schwaben-Nord
    • Behinderung
      • Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe
        • CAB Caritas Augsburg Betriebsträger gGmbH
        • Dienststellen der Offenen Behindertenarbeit
        • Die 3 großen Trägereinrichtungen der Behindertenhilfe im Bistum Augsburg
        • Beratungsstelle für Unterstützte Kommunikation
      • Veröffentlichungen und Hilfen
        • Bundes Teilhabe-Gesetz in Leichter Sprache
        • Hospizliche und palliative Begleitung und Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung
        • Bundesteilhabegesetz - Eine Lesehilfe
        • Handbuch Inklusion
        • Projekt ACP
      • Datenschutzinfo Diözesanwerk
      • Carikom-App
        • Datenschutzerklärung zur Nutzung der App Carikom - Inklusiver Launcher
    • Betreuungen
      • Newsletter-Betreuungen
    • Ethikkomitee
      • Fachtagungen
        • Fachtagung Orte des Sterbens - 2017
        • Fachtagung Gewalt - 2014
        • Fachtagung Demenz - 2012
        • Fachtagung Kritische Ernährungssituationen - 2010
    • Hospiz und Palliative Care
      • Hospiz und Palliative Care
      • Fachgebiet Hospiz und Palliative Care
      • Ambulante hospizliche Versorgung
      • Stationäre hospizliche und palliative Versorgung
      • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
      • Begleitung von Kindern und Jugendlichen
      • Trauerbegleitung
    • Kindertageseinrichtungen
    • Migrations- und Flüchtlingsberatung
      • Angebote und Hilfen der Migrations- und Flüchtlingsberatung
      • Referat Migrations- und Flüchtlingsberatung
      • Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE)
      • Flüchtlings- und Integrationsberatung
      • HiFF-Projekt
      • Zentrale Rückkehrberatung
    • Prävention sexualisierter Gewalt
    • Psychische Probleme
      • Sozialpsychiatrische Dienste
      • Tagesstätten für seelische Gesundheit
      • Krisendienst Schwaben
      • Ambulant Betreutes Wohnen
      • Begegnungen - Unternehmungen
      • Gebrauchtbüchermarkt ge-BUCH-t
    • Schuldner - und Insolvenzberatung
    • Sozialkaufhäuser
    • Suchtberatung
      • Suchtberatung und -krankenhilfe
      • Ambulante Therapie
      • Fachgebiet Medien- und Internetsucht
      • Fachstelle Glücksspielsucht
      • Drogen: Anlauf-/Beratungsstelle - Donauwörth
      • Drogenkontaktladen Talk Inn - Kempten
      • Kreuzbund - Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige
      • MPU
      • Wenn Eltern süchtig sind
      • Suchtfachambulanz Augsburg
        • Alkohol
        • Ambulante Suchtbehandlung / Therapie
        • Glücksspiel
        • Essstörung
        • Für Frauen zur Aktivierung der eigenen Stärken
        • MPU-Problematik
        • Medienkonsum
        • Medikamentenabhängigkeit
        • Nikotin
        • Reha-Nachsorge
        • Andere Substanzen
        • Angehörige
        • Angebote - Termine - Fachvorträge
        • Flyer und Infomaterial
    • Tafel
    • Wenn Eltern süchtig sind
      • Warum Kiasu?
      • Die Situation
      • 7 Merksätze zu Kindern
      • Was prägt Kinder in suchtbelasteten Familien?
      • Rollenmuster
      • 10 Eckpunkte
      • Unser Angebot für Kinder
      • Unser Angebot für Eltern
      • Unser Angebot für Fachkräfte
      • Hilfreiche Literatur
      • Kontakt
      • Kiasu: Presse - Projekte - Filmtipp
    • Informationen zum Datenschutz
  • Engagement
    • Bundesfreiwilligendienst
    • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
    • Gemeindecaritas
    • Engagement gestalten
  • Spenden & helfen
    • Ihre Spende für Kinder aus suchtbelasteten Familien
    • Caritas-Sammlung
      • Aufruf zur Caritas-Sammlung
      • Caritas-Sammlung: Verbindliche Regelung
      • Worum es bei den neuen Sammlungsbestimmungen geht?
      • Pfarrbriefservice
      • Thema: Einsatz von Minderjährigen bei der Caritassammlung
      • Sammlungstermine
    • Unsere Spendenprojekte
    • Caritas-Stiftung Augsburg
      • Helfen Sie auf Dauer
      • Steuerliche Vorteile des Stiftens
      • Schritt für Schritt zur eigenen Stiftung
      • Satzung der Caritas-Stiftung Augsburg
    • Erben und Vererben
      • Bestellformular Erben und Vererben
    • Anders helfen: Drucken.Sammeln.Helfen.
  • Ausbildung & Arbeit
    • Caritas als Arbeitgeber
    • Ausbildungen
    • Ausbildung: Kauffrau/mann für Büromanagement
    • Berufsfachschulen für Pflege
    • Soziale Berufe in der Caritas
    • Verdienstmöglichkeiten
    • Jobs bei der Caritas
      • Bewerbungsbogen - Bitte ausgefüllt der Bewerbung beilegen!
    • Benefits- und Zusatzleistungen
    • Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg
    • Ordnung für die Schlichtungsstelle
  • Fortbildungszentrum
    • Fortbildungen - Ihre Chance
    • Fortbildungen Kindertageseinrichtungen
      • Schwerpunktthemen 2025
      • Fortbildungsprogramm Kindertageseinrichtungen
      • Ausgewählte Themen im Überblick
        • Religionspädagogik
        • Besinnungstage
        • Online-Seminare
        • Für Kinder bis 3 Jahre
        • Inklusion
        • Schulkindbetreuung
        • Kinderschutz
        • Sexualpädagogik
        • Arbeit mit Kindern mit Flucht- und Migrationshintergrund
        • Praktikant*innenanleitung
        • Für (stellv.) Leiter*innen
        • Gesundheit für pädagogisches Personal
        • Für Kinderpfleger*innen / Päd. Ergänzungskräfte
        • EDV - PC - Kurse
        • Umwelt- und Naturpädagogik
      • Zertifikatskurs Fachkraft für Inklusion
      • Zertifikatskurs Fachkraft für Kinder bis 3 Jahre
      • Zertifikatskurs Fachkraft für Umwelt- und Naturpädagogik
      • Qualifizierte Leitung - Sozialmanagement in Kindertageseinrichtungen
      • Crashkurs Hort- und Schulkindbetreuung
      • Inhouse-Seminare
        • Inhouse-Seminar: Fortbildung nach Maß
        • Inhouse-Seminar: Teamentwicklung
        • Inhouse-Seminar: Teamcoaching
      • Zusammenarbeit
      • Referent*innen-Anfrage
      • Tagungshäuser
    • Fortbildungen adebisKITA für katholische Kindertageseinrichtung
    • Fortbildungen in der Pflege
      • Fortbildungen in der Pflege
      • Warum Fort- und Weiterbildung in der Pflege
      • Fortbildungsprogramm Pflege mit Anmeldung
      • Weiterbildungen
      • Zertifikatskurse
      • Fortbildungen
        • Berufsgruppenübergreifende Fortbildungsthemen
        • Fortbildung im Bereich Hauswirtschaft
        • Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte
        • Basiswissen für Pflegehilfskräfte
        • Aufbauwissen für Pflegefachkräfte
        • Spezialwissen für Leitungspersonen
        • Vertiefung in Palliative Care Settings
        • Berufspädagogische Fortbildung für Praxisanleiter*innen
        • Rezertifizierung für Wundexpert*innen ICW®
      • Inhouse-Seminare
      • Was sagen unsere Teilnehmer*innen?
    • Religiöse Bildung und Begleitung
      • Programmübersicht und Anmeldung
      • Geschäftsbedingungen Religiöse Bildung und Begleitung
    • Geschäftsbedingungen
    • Supervision
  • Die Caritas
    • Unser Auftrag als Diözesan-Caritasverband
    • Leitbild
      • Schöpfung bewahren
    • Ziele und Aufgaben
    • Satzung
    • Unser institutionelles Schutzkonzept
    • Vertrauen durch Transparenz
    • Geschäftsbericht
    • Beitragsordnung
    • Caritas-Familie im Bistum Augsburg
    • Ein Blick in die Geschichte
    • Organe
      • Vorstand
      • Caritasrat
      • Die Delegiertenversammlung
      • AK-Wahl Dienstgeber
    • Kreis- und Stadtcaritasverbände
    • CAB Caritas Augsburg Betriebsträger gGmbH - Ressort Altenhilfe
    • CAB Caritas Augsburg Betriebsträgr gGmbH - Bereich Behindertenhilfe
    • Fachverbände
    • Anreise
  • Aktuelles
    • Presse
    • Informationen zum Datenschutz
    • Suche
    • Impressum
    • Datenschutz
  • Sie sind hier:
  • Startseite
Newsletter der Betreuungsvereine
  • Startseite
  • Hilfe & Beratung
    • Allgemeine Sozialberatung
    • Pflege
      • Pflege
      • Fachberatung für die ambulante Pflegedienste
      • Fachberatung für die stationäre Altenhilfe
      • Adressen und Hilfen für alte und kranke Menschen
      • Projekt Advance Care Planning (ACP)
      • Ratgeber Alter und Pflege
      • Bewerbungsinteresse
    • Autismus
      • Beratungs- und Vermittlungsangebote
      • Gesprächskreise
      • Kontaktgruppe
      • Spende Kompetenzzentrum Autismus Schwaben-Nord
    • Behinderung
      • Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe
        • CAB Caritas Augsburg Betriebsträger gGmbH
        • Dienststellen der Offenen Behindertenarbeit
        • Die 3 großen Trägereinrichtungen der Behindertenhilfe im Bistum Augsburg
        • Beratungsstelle für Unterstützte Kommunikation
      • Veröffentlichungen und Hilfen
        • Bundes Teilhabe-Gesetz in Leichter Sprache
        • Hospizliche und palliative Begleitung und Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung
        • Bundesteilhabegesetz - Eine Lesehilfe
        • Handbuch Inklusion
        • Projekt ACP
      • Datenschutzinfo Diözesanwerk
      • Carikom-App
        • Datenschutzerklärung zur Nutzung der App Carikom - Inklusiver Launcher
    • Betreuungen
      • Newsletter-Betreuungen
    • Ethikkomitee
      • Fachtagungen
        • Fachtagung Orte des Sterbens - 2017
        • Fachtagung Gewalt - 2014
        • Fachtagung Demenz - 2012
        • Fachtagung Kritische Ernährungssituationen - 2010
    • Hospiz und Palliative Care
      • Hospiz und Palliative Care
      • Fachgebiet Hospiz und Palliative Care
      • Ambulante hospizliche Versorgung
      • Stationäre hospizliche und palliative Versorgung
      • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
      • Begleitung von Kindern und Jugendlichen
      • Trauerbegleitung
    • Kindertageseinrichtungen
    • Migrations- und Flüchtlingsberatung
      • Angebote und Hilfen der Migrations- und Flüchtlingsberatung
      • Referat Migrations- und Flüchtlingsberatung
      • Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE)
      • Flüchtlings- und Integrationsberatung
      • HiFF-Projekt
      • Zentrale Rückkehrberatung
    • Prävention sexualisierter Gewalt
    • Psychische Probleme
      • Sozialpsychiatrische Dienste
      • Tagesstätten für seelische Gesundheit
      • Krisendienst Schwaben
      • Ambulant Betreutes Wohnen
      • Begegnungen - Unternehmungen
      • Gebrauchtbüchermarkt ge-BUCH-t
    • Schuldner - und Insolvenzberatung
    • Sozialkaufhäuser
    • Suchtberatung
      • Suchtberatung und -krankenhilfe
      • Ambulante Therapie
      • Fachgebiet Medien- und Internetsucht
      • Fachstelle Glücksspielsucht
      • Drogen: Anlauf-/Beratungsstelle - Donauwörth
      • Drogenkontaktladen Talk Inn - Kempten
      • Kreuzbund - Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige
      • MPU
      • Wenn Eltern süchtig sind
      • Suchtfachambulanz Augsburg
        • Alkohol
        • Ambulante Suchtbehandlung / Therapie
        • Glücksspiel
        • Essstörung
        • Für Frauen zur Aktivierung der eigenen Stärken
        • MPU-Problematik
        • Medienkonsum
        • Medikamentenabhängigkeit
        • Nikotin
        • Reha-Nachsorge
        • Andere Substanzen
        • Angehörige
        • Angebote - Termine - Fachvorträge
        • Flyer und Infomaterial
    • Tafel
    • Wenn Eltern süchtig sind
      • Warum Kiasu?
      • Die Situation
      • 7 Merksätze zu Kindern
      • Was prägt Kinder in suchtbelasteten Familien?
      • Rollenmuster
      • 10 Eckpunkte
      • Unser Angebot für Kinder
      • Unser Angebot für Eltern
      • Unser Angebot für Fachkräfte
      • Hilfreiche Literatur
      • Kontakt
      • Kiasu: Presse - Projekte - Filmtipp
    • Informationen zum Datenschutz
  • Engagement
    • Bundesfreiwilligendienst
    • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
    • Gemeindecaritas
    • Engagement gestalten
  • Spenden & helfen
    • Ihre Spende für Kinder aus suchtbelasteten Familien
    • Caritas-Sammlung
      • Aufruf zur Caritas-Sammlung
      • Caritas-Sammlung: Verbindliche Regelung
      • Worum es bei den neuen Sammlungsbestimmungen geht?
      • Pfarrbriefservice
      • Thema: Einsatz von Minderjährigen bei der Caritassammlung
      • Sammlungstermine
    • Unsere Spendenprojekte
    • Caritas-Stiftung Augsburg
      • Helfen Sie auf Dauer
      • Steuerliche Vorteile des Stiftens
      • Schritt für Schritt zur eigenen Stiftung
      • Satzung der Caritas-Stiftung Augsburg
    • Erben und Vererben
      • Bestellformular Erben und Vererben
    • Anders helfen: Drucken.Sammeln.Helfen.
  • Ausbildung & Arbeit
    • Caritas als Arbeitgeber
    • Ausbildungen
    • Ausbildung: Kauffrau/mann für Büromanagement
    • Berufsfachschulen für Pflege
    • Soziale Berufe in der Caritas
    • Verdienstmöglichkeiten
    • Jobs bei der Caritas
      • Bewerbungsbogen - Bitte ausgefüllt der Bewerbung beilegen!
    • Benefits- und Zusatzleistungen
    • Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg
    • Ordnung für die Schlichtungsstelle
  • Fortbildungszentrum
    • Fortbildungen - Ihre Chance
    • Fortbildungen Kindertageseinrichtungen
      • Schwerpunktthemen 2025
      • Fortbildungsprogramm Kindertageseinrichtungen
      • Ausgewählte Themen im Überblick
        • Religionspädagogik
        • Besinnungstage
        • Online-Seminare
        • Für Kinder bis 3 Jahre
        • Inklusion
        • Schulkindbetreuung
        • Kinderschutz
        • Sexualpädagogik
        • Arbeit mit Kindern mit Flucht- und Migrationshintergrund
        • Praktikant*innenanleitung
        • Für (stellv.) Leiter*innen
        • Gesundheit für pädagogisches Personal
        • Für Kinderpfleger*innen / Päd. Ergänzungskräfte
        • EDV - PC - Kurse
        • Umwelt- und Naturpädagogik
      • Zertifikatskurs Fachkraft für Inklusion
      • Zertifikatskurs Fachkraft für Kinder bis 3 Jahre
      • Zertifikatskurs Fachkraft für Umwelt- und Naturpädagogik
      • Qualifizierte Leitung - Sozialmanagement in Kindertageseinrichtungen
      • Crashkurs Hort- und Schulkindbetreuung
      • Inhouse-Seminare
        • Inhouse-Seminar: Fortbildung nach Maß
        • Inhouse-Seminar: Teamentwicklung
        • Inhouse-Seminar: Teamcoaching
      • Zusammenarbeit
      • Referent*innen-Anfrage
      • Tagungshäuser
    • Fortbildungen adebisKITA für katholische Kindertageseinrichtung
    • Fortbildungen in der Pflege
      • Fortbildungen in der Pflege
      • Warum Fort- und Weiterbildung in der Pflege
      • Fortbildungsprogramm Pflege mit Anmeldung
      • Weiterbildungen
      • Zertifikatskurse
      • Fortbildungen
        • Berufsgruppenübergreifende Fortbildungsthemen
        • Fortbildung im Bereich Hauswirtschaft
        • Pflichtfortbildung für Betreuungskräfte
        • Basiswissen für Pflegehilfskräfte
        • Aufbauwissen für Pflegefachkräfte
        • Spezialwissen für Leitungspersonen
        • Vertiefung in Palliative Care Settings
        • Berufspädagogische Fortbildung für Praxisanleiter*innen
        • Rezertifizierung für Wundexpert*innen ICW®
      • Inhouse-Seminare
      • Was sagen unsere Teilnehmer*innen?
    • Religiöse Bildung und Begleitung
      • Programmübersicht und Anmeldung
      • Geschäftsbedingungen Religiöse Bildung und Begleitung
    • Geschäftsbedingungen
    • Supervision
  • Die Caritas
    • Unser Auftrag als Diözesan-Caritasverband
    • Leitbild
      • Schöpfung bewahren
    • Ziele und Aufgaben
    • Satzung
    • Unser institutionelles Schutzkonzept
    • Vertrauen durch Transparenz
    • Geschäftsbericht
    • Beitragsordnung
    • Caritas-Familie im Bistum Augsburg
    • Ein Blick in die Geschichte
    • Organe
      • Vorstand
      • Caritasrat
      • Die Delegiertenversammlung
      • AK-Wahl Dienstgeber
    • Kreis- und Stadtcaritasverbände
    • CAB Caritas Augsburg Betriebsträger gGmbH - Ressort Altenhilfe
    • CAB Caritas Augsburg Betriebsträgr gGmbH - Bereich Behindertenhilfe
    • Fachverbände
    • Anreise
  • Aktuelles
    • Presse
    • Informationen zum Datenschutz
    • Suche
    • Impressum
    • Datenschutz

Newsletter der Betreuungsvereine - Nr. 13

Das Bild zeigt eine Grafik eines Datenspeichers.

Was ist die elektronische Patientenakte und wie ist diese entstanden?

Im digitalen Zeitalter ist es eine logische Konsequenz, dass die Digitalisierung und damit die Vereinfachung der Datensammlung auch den Gesundheitsbereich erfasst. So entstand die elektronische Patientenakte - kurz ePA. Als digitale Akte ... Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Was ist die elektronische Patientenakte und wie ist diese entstanden?'

Das Bild zeigt eine Grafik eines Datenspeichers.

Welche Daten werden in der elektronischen Patientenakte gespeichert?

Was wird nun alles auf der elektronischen Patientenakte gespeichert? Hier erfahren Sie mehr dazu. Ziel der Datenspeicherung ist jedenfalls, dass ein Arzt seine Diagnose machen und weiteren Entscheidungen aufgrund eines umfassenden Bildes treffen kö.. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Welche Daten werden in der elektronischen Patientenakte gespeichert?'

Das Foto zeigt ein Tablet. und daneben ein ausgedrucktes Kardiogramm.

Die "ePA für alle": Vor- und Nachteile

Wie soll man die elektronische Patientenakte bewerten? Ist sie die Lösung aller Probleme, die es dem Arzt erlaubt, sofort auf einen Blick alle medizinischen Daten einsehen zu können? Wir haben die Vor- und Nachteile für Sie zusammengefasst. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Die "ePA für alle": Vor- und Nachteile'

Das Foto zeigt die Hände eines Arztes, der sich die medizinischen Daten zu seinem Patienten auf einem Tablet anschaut.

Möglichkeiten des Widerspruchs und der weiteren Nutzung (Teil 1)

Die "ePA für alle" wird von den Patienten selbst verwaltet. D.h. die Patienten selbst haben die Kontrolle darüber, was dort gespeichert wird und wer darauf Zugriff haben darf. Daraus leiten sich selbstverständlich auch Widerspruchsmöglichkeiten ab. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Möglichkeiten des Widerspruchs und der weiteren Nutzung (Teil 1)'

Eine Krankenschwester hält die medizinischen Daten bereit

Möglichkeiten des Widerspruchs und der weiteren Nutzung (Teil 2)

Welche weiteren Einstellungsmöglichkeiten hat denn der Patient bei der "ePA für alle"? Was kann man per App tun? Kann ich die ePA selbst befüllen? Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Möglichkeiten des Widerspruchs und der weiteren Nutzung (Teil 2)'

Das Bild zeigt eine Grafik. Sie zeigt einen Arzt und ein Tablet, das von Händen gehalten.

Verzeichnis der verwendeten Begriffe

Neue Technik und neue Möglichkeiten finden sich selbstverständlich auch in neuen Begriffen wieder. Der nachfolgende Beitrag fasst die verwendeten Begriffe zum Thema "ePA für alle" zusammen. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Verzeichnis der verwendeten Begriffe'

Information

Kurz berichtet:

Was gibt es Neues vom Reformprozess des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG)? Wir halten Sie auf dem Laufenden. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Kurz berichtet:'

Das Bild zeigt einen gezeichneten Veranstaltungskalender. Links und rechts sind je eine Figur eingezeichnet.

Info - Veranstaltungen

Betreuungen führen heißt sich auf dem Laufenden zu halten. So laden wir Sie zu unseren Veranstaltungen herzlich ein. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Info - Veranstaltungen'

Das Bild zeigt zwei skizzierte Menschen, sich an einem Tisch gegenüber sitzen und sich unterhalten.

Bürgersprechstunden in Augsburg

Der Betreuungsverein des Sozialdienstes katholischer Frauen in Augsburg bietet zusätzlich zu seinen Veranstaltungen und Beratungsangeboten Bürgersprechstunden an. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Bürgersprechstunden in Augsburg'

Das Bild zeigt einen Telefonhörer und einen skizzierte Persion in gleicher Größe.

Expertentelefon und Offene Sprechstunde

Der Betreuungsverein des Sozialdienstes katholischer Frauen Augsburg sowie der Betreuungsverein des Caritasverbandes für die Stadt und den Landkreis Augsburg e. V. bieten jede Woche telefonische Beratung und Offene Sprechstunden an. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Expertentelefon und Offene Sprechstunde'

Die Zeichnung zeigt drei Personen, die um einen Tisch sitzen und sich miteinander unterhalten.

Gesprächskreise

In einem Gesprächskreis können Teilnehmer*innen in einem sicheren, offenen Rahmen ihre Gedanken und Erfahrungen austauschen, voneinander lernen und auch neue Lösungsansätze finden. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Gesprächskreise'

Icon Literaturhinweise

Literaturempfehlungen

Es ist immer von Vorteil, wenn man sich informiert und auf dem Laufenden hält. Deshalb finden Sie auch dieses Mal wieder unsere Literaturempfehlungen in unserem Newsletter. Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Literaturempfehlungen'

Gezeichnete Beratungsszene (Reinhild Kassing, © Mensch zuerst – Netzwerk People First)
Newsletter Nr. 13

Ihre Ansprechpartner*innen

Mehr zum Thema mit Link zur Seite: 'Ihre Ansprechpartner*innen'

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 12

Umzug in ein Pflegeheim

Der Umzug in ein Pflegeheim stellt für die Betroffenen ein einschneidendes Erlebnis dar. Doch auch für Bevollmächtigte und rechtliche Betreuer*innen ist der Umzug eines Betreuten eine große Herausforderung. Daher leiten wir Sie in diesem Artikel durch den Ablauf einer Heimaufnahme.

Bevor eine Heimaufnahme zustande kommt, benötigt das Pflegeheim zunächst das MDK-Gutachten der betroffenen Person sowie den Bescheid der Pflegekasse über die stationären Pflegeleistungen. Wenn sich die betroffene Person vor dem Heimaufenthalt im Krankenhaus aufhält, kann der Sozialdienst bezüglich einer Schnelleinstufung angesprochen werden. So kann auf schnellerem Weg direkt im Krankenhaus ein Pflegegrad ermittelt werden.

Ohne einen Pflegegrad ist eine Heimaufnahme nicht möglich, daher sollte im Voraus die Einstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden. Weiterhin benötigen die Pflegeheime in den meisten Fällen einen Arztbericht für die Heimaufnahme. Aus diesem geht hervor, welchen Bedarf die betroffene Person hat (bspw. Hilfsmittel, Medikamente, gesundheitlicher Zustand, etc.). Insofern eine Patientenverfügung und/oder eine Bestattungsvorsorge bestehen, ist es ratsam die diesbezüglichen Unterlagen ebenfalls dem Heim zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten für Pflegeheime steigen stetig, daher können sich viele Menschen die Kosten für ein Pflegeheim nur bedingt leisten. Jedoch unterstützt der zuständige Sozialhilfeträger all diejenigen Personen, die ein Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht bei einer alleinstehenden Person, wenn Sie maximal 10.000€ hat. Ehepaare dürfen maximal 20.000€ gemeinsames Vermögen besitzen. Zusätzlich werden Freibeträge berücksichtigt. So zum Beispiel, wenn eine Bestattungsvorsorge vorliegt. Dieser Freibetrag liegt bei Alleinstehenden bei 3.500€ und bei 7.000€ für Ehepaare. Insofern Haus, Grundstücke oder sonstiges Vermögen besteht, muss zunächst dieses verbraucht werden.

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Fall, in welchem die Sozialhilfebedürftigkeit bereits eingetreten ist.

In einem ersten Schritt gilt es verschiedene Anträge zu stellen. Zum einen bei der Krankenkasse. Dort sollte folgendes beantragt werden:

  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Zuzahlungsbefreiung (bei Heimbewohner*innen im Sozialhilfebezug besteht eine niedrigere Belastungsgrenze bei der Zuzahlungsbefreiung: aktuell 67,56€)
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Im Rahmen der wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können Kosten, welche beim Umzug von der bisherigen Umgebung in das Pflegeheim entstehen in einer Höhe von maximal 4.000€ gedeckt werden. Hier gilt es zu beachten, dass alleinig von Umzugskosten gesprochen wird, welche von Kosten, welche im Rahmen einer Wohnungsräumung anfallen, zu differenzieren sind.

Zum anderen gilt es beim zuständigen Sozialhilfeträger Sozialhilfe zu beantragen. Allgemein sollte Sozialhilfe circa 3 Monate vor Erreichen der Vermögensfreigrenze oder ab Heimaufnahme bei einem Vermögen unterhalb der Freibeträge gestellt werden. Da neben den Heimkosten auch weitere Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden können, ist es ratsam eine möglichst offene Antragsformulierung zu wählen:

"Ich beantrage sämtliche Leistungen, die sinnvoll und notwendig sind, den Betreuten am Leben teilhaben zu lassen. Insbesondere Leistungen im Bereich Hilfe zur Pflege."

Beim Sozialhilfeträger kann nun auch eine Mietfortzahlung beantragt werden. Diese kann maximal bis Ende der Kündigungsfrist geleistet werden. Schließlich ist oftmals von heute auf morgen ein Platz in einem Pflegeheim frei. Die Wohnung muss jedoch erst gekündigt und geräumt werden. An dieser Stelle greift die Mietfortzahlung. Zudem kann auch eine Übernahme der Räumungskosten der Wohnung beim Sozialhilfeträger beantragt werden. Wichtig ist, dass der Sozialhilfeträger hier nur leistet, wenn entsprechende Kostenvoranschläge eingeholt und dem Sozialhilfeträger unterbreitet wurden. Erst wenn die Genehmigung des Sozialhilfeträgers eingeht, darf die Räumung in Auftrag gegeben werden.

Weiterhin kann für Leistungsberechtigte nach dem SGB IX eine Mobilitätspauschale beim Sozialhilfeträger beantragt werden. Nähere diesbezügliche Ausführungen können Sie unter folgendem Link einsehen: Leistungen zur Mobilität: Beförderungsleistungen | Bezirk Schwaben (bezirk-schwaben.de).

Insofern noch kein Heimplatz gefunden wurde, kann in diesem Zuge auch gleich "Essen auf Rädern" beantragt werden. Diese Unterstützung kann als Überbrückungshilfe bis zu einem Platz im Pflegeheim genutzt werden.

Darüber hinaus sollte beim zuständigen Landratsamt ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Dies ist eine weitere finanzielle Unterstützung, welche auch Heimbewohner*innen zusteht (siehe hierzu auch: Wohngeld im Pflegeheim - aber wie? (pflegenetzwerk-deutschland.de)). Es gilt zu beachten, dass ein Antrag auf Wohngeld auch vorsorglich beantragt werden kann. Das Antragsdatum ist ausschlaggebend, wenn in Nachhinein bspw. noch ein Grad der Behinderung anerkannt wird. Dies kann sich auf das Wohngeld auswirken.

Nachdem nun alle Anträge gestellt sind, gilt es mit der betroffenen Person eine Wohnungsbegehung zu machen. Bei dieser soll besprochen werden, was die betroffene Person aus der Wohnung/aus dem Haus an Mobiliar, Kleidung und persönlichen Gegenständen mit in das Pflegeheim nehmen möchte. Betreffend den restlichen Gegenständen wird vereinbart, ob diese entsorgt und geräumt werden dürfen oder, ob ggf. Kinder/Freunde/Verwandte bestimmte Gegenstände haben sollen. Insgesamt ist es ratsam mittels Fotos eine entsprechende Dokumentation zu führen und eine*e Kolleg*in als Unterstützung dabei zu haben. Abschließend wird eine Liste bzw. Aufstellung erstellt, welcher von der betroffenen Person unterschrieben werden soll, damit Probleme und Streitigkeiten vermieden werden können.

Nun ist die betroffene Person im Heim. Damit enden jedoch nicht die Aufgaben innerhalb der rechtlichen Betreuung. Nun gilt es folgende weitere Schritte in Angriff zu nehmen.

  1. Die Wohnung

    Sobald der Umzug in das Pflegeheim erfolgreich vollzogen ist, gilt es die Wohnung zu kündigen. Wenn die betroffene Person der Wohnungskündigung nicht selbst zustimmen bzw. nicht mehr unterschreiben kann, gilt es eine diesbezügliche Genehmigung beim Amtsgericht einzuholen. Wenn dies der Fall ist, kann in der Kündigung ergänzt werden, dass diese vorbehaltlich der Zustimmung des Amtsgerichtes gilt. Anschließend gilt es die Räumung zu organisieren. Dafür müssen zunächst entsprechende Kostenvoranschläge eingeholt werden. Nach erfolgter Räumung wird ein Übergabetermin mit dem Vermieter vereinbart. Auch hier lohnt es sich eine*n Kolleg*in zur Unterstützung dabei zu haben. Hier gilt es dann zu prüfen, ob die Kaution - insofern eine bezahlt wurde - wieder herausgegeben wurde. Abonnements, welche sich auf das Haus/die Wohnung beziehen müssen gekündigt werden, bspw. ein Telefonanschluss oder ein Hausnotruf. Zudem müssen Strom und Gas abgemeldet werden sowie ein Nachsendeauftrag eingerichtet werden. Abschließend muss darauf geachtet werden, dass die Nebenkostenabrechnung eingeht.

  2. Die Rente

    Hier gilt es zu überprüfen, ob die Rente auf das richtige Konto kommt. Nicht, dass die Rente beispielsweise auf das Konto des Ehemannes eingeht. Oftmals gilt es die Rente(n) auf das Konto des jeweiligen Pflegeheimes umzuleiten. Ferner sollte geprüft werden, ob eine Pflegerentenversicherung besteht, da aus dieser ab einem bestimmten Pflegegerad weitere Leistungen resultieren können.

  3. Der Pflegeheimvertrag

    Bei einem Pflegeheimvertrag gilt es als gesetzliche*r Vertreter*in zu beachten, dass immer in Vertretung (z.B.: i.V. Max Mustermann) unterschrieben wird, um ggfs. Haftungsfallen zu entkommen.

  4. Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung

    Insofern Sie in Ihrem Betreuerausweis den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung haben, gilt es die betroffene Person umzumelden. Sobald die Ummeldung erfolgt ist, gilt es auch dem zuständigen Betreuungsgericht eine kurze diesbezügliche Information zukommen zu lassen. Ggfs. kann auch eine Befreiung von der Ausweispflicht sinnvoll sein. Eine diesbezügliche Bestätigung durch den Hausarzt kann beim Arzt angefragt werden

  5. Der Rundfunkbeitrag

Wer vollstationär in einem Alten- und Pflegewohnheim lebt, ist nicht anmeldepflichtig, somit kann die betroffene Person vom Rundfunkbeitrag befreit bzw. abgemeldet werden.

 

>> CHECKLISTE FÜR DEN UMZUG IN EIN PFLEGEHEIM <<

Pflichten bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses

Der nachfolgende Text befasst sich mit den Aufgaben, die nach Beendigung einer Betreuung anfallen.

Zur besseren Lesbarkeit und in Anlehnung an den Gesetzestext wird die männliche Form des Betreuten und des Betreuers verwendet.

Die Tätigkeit als Betreuer endet,

  1. wenn die befristete einstweilige Anordnung einer Betreuung abläuft und keine dauerhafte Betreuung eingerichtet wird.
  2. wenn die Betreuung aufgehoben wird
  3. bei Entlassung des Betreuers
  4. bei Tod des Betreuten

Keine Fortführung der Geschäfte

Der Betreuer ist mit Beendigung der Betreuung nicht mehr befugt, Rechtshandlungen für den Betreuten auszuüben, seine Vertretungsmacht endet mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen 2 und 3 darf er jedoch die Angelegenheiten des Betreuten solange fortführen, bis er vom gerichtlichen Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung Kenntnis erhält.

Rechtsgeschäfte, für die eine erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung noch nicht erteilt wurde, sind schwebend unwirksam und können nur wirksam werden, wenn der Betreute oder der Rechtsnachfolger die Erklärungen des vormaligen Betreuers genehmigt. Nach Beendigung der Betreuung ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht mehr zulässig.

Unaufschiebbare Geschäfte bei Tod des Betreuten

Endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten, so hat der Betreuer die Aufgabe, die unaufschiebbaren Geschäfte innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises fortzuführen, bis ein Erbe diese besorgen kann. Dazu gehören:

  • fristgebundene Aufgaben
  • Sicherung von Hausrat, Gegenständen oder auch Haustieren
  • Anregung eines Nachlasspflegers, wenn sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist.

Nicht zu den Aufgaben gehört die Regelung der Bestattung; dies ist Sache der Angehörigen oder notfalls des Ordnungsamtes.

Informationspflichten

Bei Tod des Betreuten ist der Betreuer verpflichtet, dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen. Potentielle Erben sind zur Sicherung des Nachlasses zu benachrichtigen. Es ist sinnvoll, die Personen und Institutionen, mit denen der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises Kontakt hatte oder Schriftwechsel führte, über das Ende der Betreuung zu informieren.

Rückgabe des Betreuerausweises

Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die Bestellungsurkunde, sprich den Betreuerausweis zurückzugeben.

Herausgabe von Unterlagen und Vermögensgegenständen

"Endet die Betreuung, so hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben." (§1872 Abs.1 BGB)

Eine weiterführende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 260 BGB) sieht vor, dass neben der Herausgabe des Vermögens, darunter versteht man z.B. Bargeld, Sparbuch, Wertpapiere, Kontokarten, Schließfachschlüssel, Schmuck oder andere Wertgegenstände, auch ein Bestandsverzeichnis zu erstellen und dem Berechtigten vorzulegen ist. Auf Verlangen ist die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses an Eides statt zu versichern.

Neu ist die Verpflichtung, alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen herauszugeben. Darunter verstehen sich Urkunden, Ausweise, Dokumente, Rechnungen, Kontoauszüge und jeglicher Schriftverkehr, der im Rahmen des Aufgabenkreises während der Betreuung angefallen ist. Eigene Notizen des Betreuers, sowie dessen Schriftwechsel mit dem Betreuungsgericht fallen nicht unter die Verpflichtung der Herausgabe.

Einen Herausgabeanspruch haben neben dem Betreuten und dessen Erben auch sonstige Berechtigte, nämlich im Falle des Todes etwa Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Bevollmächtigte und im Falle eines Betreuerwechsels der neue Betreuer.

Mitunter ist es schwierig festzustellen, wer im Falle des Todes des Betreuten berechtigt ist: Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Bevollmächtigte können ihre Berechtigung mittels Urkunde nachweisen, eine Erbenstellung kann durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden. Bei mehreren Erben erfolgt die Herausgabe an alle Erben. Da nicht immer bekannt ist, ob ein Testament erstellt, ein Erbschein beantragt oder überhaupt Erben vorhanden sind, empfiehlt sich eine Nachfrage beim Nachlassgericht.

Sind keine Vermögenswerte vorhanden, so dass sich die Herausgabepflicht nur auf die geführten Unterlagen erstreckt, so liegt es im Ermessen des Betreuers, ob er diese an Angehörige weitergibt. Es empfiehlt sich, den Empfang der Unterlagen quittieren zu lassen. Das Betreuungsgericht ist über die Hausgabe von Vermögen und Unterlagen im Rahmen des Schlussberichtes in Kenntnis zu setzen

Schlussbericht

"Nach der Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht zu erstellen…", so der Wortlaut des § 1863 Absatz 4 BGB

Diese Verpflichtung gilt sowohl für ehrenamtliche als auch berufliche Betreuer, unabhängig vom Grund der Beendigung einer Betreuung. In diesem Bericht sollen alle Änderungen beschrieben sein, die seit dem letzten Jahresbericht eingetreten sind. Zudem soll der Bericht Angaben über die Herausgabe des Vermögens und der Unterlagen (s.o.) enthalten.

Angaben zur Person des Betreuten können im Schlußbericht allgemeiner gehalten werden. Nur im Falle eines Betreuerwechsels wäre ein ausführlicher Tätigkeitsbericht sinnvoll. Eine Frist zur Abgabe des Schlussberichtes ist vom Gesetz nicht vorgesehen, bei einem Betreuerwechsel wäre allerdings eine zeitnahe Information sinnvoll und wünschenswert.

Schlussrechnungslegung

Umfasste die Betreuung auch den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, so ergeben sich folgende Pflichten, geregelt im § 1872 BGB:
Bei Beendigung der Betreuung durch Tod des Betreuten, einer Aufhebung oder nach Ablauf einer einstweiligen Anordnung hat der nicht befreite Betreuer eine Schlussrechnung zu erstellen. War der Betreuer befreit, so genügt ein Vermögensbericht mit einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Jahresbericht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensberichtes ist an Eides statt zu versichern. Die Befreiung von der Pflicht zur umfassenden Auskunft und Rechenschaft gilt nur betreuungsrechtlich. Zivilrechtlich schuldet auch der befreite Betreuer Auskunft und Rechenschaft nach § 666 BGB.

Die Pflicht zur Abgabe einer Schlussrechnung, bzw. eines abschließenden Vermögensberichtes gilt nur dann, wenn der Betreute oder dessen Erben dies verlangen. Auf dieses Recht hat der Betreuer hinzuweisen. Dieser Anspruch ist von den Berechtigten innerhalb einer Frist von sechs Monaten gegenüber dem Betreuungsgericht geltend zu machen. Das Betreuungsgericht fordert dann den Betreuer zur Abgabe des Berichtes auf, der diesen dann beim Gericht zur Prüfung einreicht.

Ist der Berechtigte oder sind dessen Erben sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts, so ist keine Befreiung möglich und es besteht die grundsätzliche Verpflichtung für den befreiten Betreuer, einen Vermögensbericht zu erstellen und für den nicht befreiten Betreuer, eine Schlussrechnung zu erstellen.

Bei einem Wechsel des Betreuers sind die Vorschriften wie folgt geregelt: der befreite Betreuer ist verpflichtet, eine Vermögensübersicht mit Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Vermögensbericht zu erstellen. Der nicht befreite Betreuer hat die Pflicht zur Schlussrechnungslegung für den Zeitraum der letzten jährlichen Berichterstattung bis zum Ende der Betreuung. Auf die Erstellung der Schlussrechnung kann in diesem Fall weder vom neuen Betreuer, noch vom Betreuten verzichtet werden.

Zu beachten ist hier: die Pflicht zur Schlussrechnungslegung erstreckt sich nur auf das vom Betreuer verwaltete Vermögen. Verwaltet der Betreute Teile seines Vermögens selbst, so ist dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen und durch eine Erklärung des Betreuten zu belegen.

Quellen:

BtPrax* 6/2023 und BtPrax* 1/2024

* = Betreuungsrechtliche Praxis Fachzeitschrift

 

Das Ambulant Betreute / Begleitete Wohnen

Assistenzleistungen zur eigenständigen Alltagsbewältigung - eine Leistung der Eingliederungshilfe

 

Nachdem ich in meinem beruflichen Alltag stets sehr positive Erfahrungen mit dem Ambulant Betreuten Wohnen gemacht habe, möchte ich Ihnen diese Unterstützungsmöglichkeit für Menschen mit einer Behinderung in diesem Artikel näherbringen.

Alle Teilhabeleistungen für Lebensbereiche, die nicht zum Beruf oder zur Bildung gehören, heißen im Gesetz Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Ziel der Leistungen zur sozialen Teilhabe ist es, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie sollen so selbstbestimmt und eigenverantwortlich wie möglich in einer eigenen Wohnung und ihrem Lebensumfeld leben können.

Diese Leistungen sollen den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf in allen Bereichen abdecken, die noch nicht von anderen Leistungen erfasst sind.

Eine Leistung der sozialen Teilhabe ist das Ambulant Betreute Wohnen oder auch Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen zur eigenständigen Alltagsbewältigung.

Das Wichtigste in Kürze

Das Angebot "Ambulant betreutes Wohnen” richtet sich an Menschen mit körperlicher/geistiger/seelischer Beeinträchtigung, die eigenständig und in einer eigenen Wohnung leben können und möchten, aber in verschiedenen Lebensbereichen Begleitung und Unterstützung benötigen.

Diese Assistenzleistungen müssen beantragt werden.

Was bedeutet Assistenz?

Assistenz bedeutet Unterstützung durch andere Menschen (Assistenzkräfte), die so stattfindet, wie es sich ein Mensch mit Behinderung wünscht. Assistenz soll trotz Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen teilhaben können. Statt Bevormundung hinnehmen zu müssen, sollen die Menschen mit Behinderungen durch Assistenz so leben können, wie sie es für sich selbst entscheiden. Was eine Assistenzkraft macht, darf deshalb nicht die Assistenzkraft entscheiden, sondern im Wesentlichen der Mensch mit Behinderung.

Seit 1.1.2018 haben Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) einen Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Welche Assistenzleistungen sind möglich

Menschen mit Behinderungen stehen im Rahmen der Eingliederungshilfe z.B. folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Anleitung und Übung von allgemeinen Erledigungen des Alltags
  • Unterstützung bei der Haushaltsführung, Tagesstrukturierung, Lebensplanung und Freizeitgestaltung
  • Freizeitassistenz, z.B. für kulturelle und sportliche Aktivitäten und um sich mit anderen Menschen treffen zu können
  • Unterstützung bei der Gesundheitssorge, z.B. Begleitung zu Arztterminen
  • Entlastende Gespräche

Der Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen bezieht sich auf alle Assistenzleistungen, die zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Eingliederungshilfe benötigt werden. Das Gesetz nennt Beispiele, aber diese sind kein abschließender Leistungskatalog.

Qualifizierte Assistenz

Leistungen zur Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung werden als sog. qualifizierte Assistenz erbracht. D.h. pädagogische oder psychologische Fachkräfte beraten Menschen mit Behinderungen und helfen ihnen z.B. soziale Beziehungen herzustellen und zu erhalten oder ihre Freizeit zu gestalten. Es geht dabei darum, dass die Menschen mit Behinderung lernen und üben sollen, etwas selbst zu tun.

Einfache Assistenz

Leistungen zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Tätigkeiten, die Menschen wegen ihrer Behinderung nicht selbst oder nicht allein ausführen können, können von Personen ohne besondere Qualifikation erbracht werden. Die Kostenträger bezahlen für diese Assistenzkräfte entsprechend weniger.

Sachleistung oder Persönliches Budget

Die Assistenzleistungen können als Dienstleistung (sog. Sachleistung) des jeweiligen Kostenträgers zur Verfügung gestellt werden. Alternativ können die Menschen mit Behinderungen aber auch ein sog. Persönliches Budget beantragen. Dabei bekommen sie Geld, um damit ihre Assistenzleistungen selbst zu bezahlen. Die Menschen mit Behinderungen haben das Recht selbst zu entscheiden, ob sie lieber die vom Kostenträger gestellte Dienstleistung oder das Persönliche Budget in Anspruch nehmen wollen.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für das Ambulant Begleitete Wohnen werden in der Regel vom Sozialhilfeträger übernommen. Dazu muss ein Antrag beim entsprechenden Bezirk gestellt werden.

 

Quelle:

https://www.betanet.de/soziale-rehabilitation.html, https://www.betanet.de/assistenzleistungen.html

 

Autorin: Bernadette Kreuzer, SkF Augsburg

 

Referentenentwurf zum VBVG (Vergütungsreform)

Die schon lange überfällige Erhöhung der Vergütung für das Führen von rechtlichen Betreuungen wurde endlich auf den Weg gebracht. Mitte September wurde vom Bundesjustizministerium ein Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuungsvergütung zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vorgelegt.

Die aktuell gültige Vergütung wurde im Jahr 2019 festgesetzt und somit seit über 5 Jahren nicht mehr angepasst. Ausschließlich eine Inflationspauschale in Höhe von 7,50 € pro Monat je geführter Betreuung wird seit 1.1.2024 ausgezahlt. Damit soll die Kostenexplosion aufgrund des russischen Angriffskriegs und der Inflationssteigerung seit 2022, aufgefangen werden. Dies war und ist ein Tropfen auf den heißen Stein. Wir haben dazu bereits mehrfach berichtet.

Folgend ein paar wichtige Änderungen des Referentenentwurfs im Überblick:

Künftig soll es nur noch 8 Fallpauschalen geben. Bei der Dauer der Betreuung wird nur noch nach Zeitraum "erste 12 Monate" sowie "ab 13. Monat" unterschieden. Als Vermögensstatus gibt es nur noch "mittellos" oder "nicht mittellos". Auch die bisherigen Vergütungstabellen A bis C werden abgelöst. Es wird nur noch die Grundstufe und Qualifikationsstufe geben.

Eine Differenzierung der Höhe der Fallpauschale nach Aufenthaltsort entfällt vollständig.

Wenn man diese neuen Parameter mit der bisher gültigen Struktur vergleicht, bleibt festzustellen, dass die Vergütung für die Führung von Betreuungen von Heimbewohner*innen, die vermögend sind, stark erhöht wurde, wohingegen die Vergütung für die Betreuungsführung von mittellosen Menschen, die in der eigenen Häuslichkeit leben, drastisch verschlechtert wurde. Gerade diese zweite Personengruppe stellt den Hauptfall der zu betreuenden Menschen dar. Dies ist auch in der Begründung zum Entwurf so nachzulesen.

In Summe, über alle zu führenden Betreuungen hinweg, ist mit einem Defizit zu rechnen. Das führt zu einer großen Schieflage und sozialen Ungerechtigkeit, da die Tätigkeit eines Betreuungsvereins nicht auskömmlich finanziert ist und daher verständlicherweise einige Betreuungsvereine bereits angekündigt haben, diese defizitäre Tätigkeit nicht länger ausüben zu können.

Das würde auch auf ehrenamtliche Betreuer*innen und Betreuer Auswirkungen haben. Eine Hauptaufgabe der Betreuungsvereine ist die sog. Querschnittstätigkeit. Dazu gehört u.a. die Gewinnung von Ehrenamtlichen, die Schulung dieser sowie die Begleitung bei Fragen im Rahmen der Betreuungsführung. Nicht zuletzt auch die Möglichkeit, dass ehrenamtliche Betreuer mit dem Betreuungsverein vor Ort eine Vereinbarung schließen können, für den Fall der Verhinderung.

All das würde wegfallen, bzw. müsste diese, vom Gesetzgeber vorgesehen "Pflichtaufgabe" ebenso wie das Führen der Betreuungen des Betreuungsvereins, dann von der Betreuungsbehörde übernommen werden. 

Positiv zu bewerten ist, dass der Referentenentwurf auch eine Erhöhung der Aufwandspauschale der ehrenamtlichen Betreuer vorsieht. Nach jetzigem Stand soll die Erhöhung 25 € mehr pro Jahr, somit also 450 €, betragen wird.

Die Verbände waren aufgefordert, zu diesem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Dies haben wir, zusammen mit anderen Wohlfahrtsverbänden, getan und unsere kritische Meinung geäußert. Die Stellungnahme im Detail können Sie hier finden: LINK

Wir fordern, dass die Führung von rechtlichen Betreuungen auskömmlich finanziert wird um die gesellschaftlich so wichtige Aufgabe entsprechend ausführen zu können.  Hierfür ist zudem, die von uns geforderte Dynamisierung der Vergütung unerlässlich.

Ausdrücklich erwähnt werden muss in diesem Zusammenhang auch, dass der durch die Betreuungsrechtsreform resultierende gestiegene Aufwand im vorliegenden Entwurf keineswegs abgebildet wird. Im Gegenteil!

Diözesan-Caritasdirektor Diakon Markus Müller hat alle Bundestagsabgeordneten aus den Wahlkreisen der Diözese Augsburg angeschrieben und kritisch auf die großen Probleme des Referentenentwurfs, die zu einer Schieflage bei unseren Betreuungsvereinen führen werden, hingewiesen.>> Hier finden Sie unsere Pressemitteilung dazu. <<

Das war jedoch alles vor dem Aus der Ampel-Koalition. Leider ist aufgrund der politischen Situation keine Mehrheit mehr gegeben sodass nicht klar ist, wie es mit dem Referentenentwurf nun weitergehen wird. Wir haben aktuell noch keine endgültige Rückmeldung aus dem zuständigen Bundesjustizministerium hierzu und werden weiterhin kritisch unsere Stimme erheben.

 

Praxisbeispiel: Vorstellung einer komplexen Betreuung von Anfang an

Seit zwei Jahren wird Herr X. nun vom SKF Betreuungsverein betreut und es ist viel passiert. 
Zu Betreuungsbeginn befand sich Herr X. in der Uniklinik Augsburg. Sein Bein war amputiert worden, nachdem er in seiner Wohnung gestürzt war und tagelang auf dem Boden lag. Er ist Diabetiker und nach einem Venenverschluss war sein Bein nicht mehr zu retten. 

Herr X. lebte zum damaligen Zeitpunkt von einer kleinen Erwerbsminderungsrente, die nicht ausreichte, um seine Miete zu zahlen. Sozialleistungen, die ihm ergänzend zustanden, schaffte er nicht zu beantragen. Eines führte zum anderen: Die Miete konnte nicht gezahlt werden, bis schließlich eine fristlose Kündigung des Vermieters drohte. Krankenkassenbeiträge konnten nicht übernommen werden, bis Herr X. aus der Versicherung flog und nur noch Notfallbehandlungen von der Kasse übernommen wurden. 

Eine an den Krankenhausaufenthalt anschließende Reha - dringend erforderlich um eine Prothese anzupassen und den Umgang damit zu erlernen - zählt nicht zu den Notfallbehandlungen. 
Zielstrebiges Handeln war gefragt. Der gesetzlichen Betreuerin gelang es in nur wenigen Tagen, sämtliche erforderliche Unterlagen zu organisieren, um einen Antrag auf Grundsicherung beim Amt für Soziale Leistungen zu stellen. Mit der Bewilligung wurden auch die laufenden Krankenversicherungskosten wieder übernommen und Herr X. konnte damit eine stationäre Reha besuchen.  

Es stellte sich heraus, dass Herr X. zu den Sammlern zählt und seine Wohnung nicht mehr zu betreten war. Zudem war auch klar, dass eine Rückkehr in die vermüllte Wohnung im 2. Stock - ohne Aufzug und mit Prothese - nicht umsetzbar war. 

Glücklicherweise konnte ein kleines Appartement im betreuten Wohnen ausfindig gemacht werden. 

Mit Hilfe eines organisatorischen Kraftaktes der Betreuerin konnte Herr X kurzfristig umziehen. Von den Einkünften konnte ein kleiner Anteil zurückgelegt werden, der Herrn X. ermöglichte, mit Begleitung und Unterstützung nochmals in seine geliebte Wohnung zurückkehren konnte. Zudem schrieb er Listen mit Gegenständen, die dank seiner genauen Ortsbeschreibungen, sogar größtenteils ausfindig gemacht werden und in sein neues Zuhause mit umziehen konnten. 

Mittlerweile konnte Herr X. gut in seinem neuen Zuhause ankommen. Die ambulante Versorgung wurde sichergestellt, eine Sozialstation beauftragt sowie ein Ambulant Betreutes Wohnen beantragt und installiert. Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter des SKF unterstützt ihn zudem regelmäßig bei der Bewältigung des Alltags. Da Herr X. das Gehen mit der Prothese in seinem Alter nicht mehr erlernen konnte, wurde ein elektrischer Rollstuhl für ihn organisiert. In diesem Rahmen gelingt es Herrn X. nun ein möglichst selbstbestimmtes und mobiles Leben zu führen. 

 

Literaturliste - Dezember 2024

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 19

neue caritas - Nummer 19

Schwerpunkt Pflegeausbildung: Die generalistische Pflegeausbildung ist erfolgreich etabliert und attraktiv für junge Menschen, erfordert jedoch Verbesserungen in den Arbeitsbedingungen. Weitere Themen: Employer Branding, Insolvenzen in der Sozialwirtschaft, klimafreundliche Ernährung.

Herausgeber: 
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410 
redaktion@caritas.de
www.neue-caritas.de
 
>>  kostenloses Probeheft bestellen <<


 

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall Krankheit Alter

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2023 

>> Download als PDF <<

 

 

 

 

 

 


Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

 

Die Broschüre informiert den Leser über die 
- rechtlichen Voraussetzungen einer Betreuung
- die verschiedenen Aufgabenfelder eines Betreuers
- dessen Rechte und Pflichten sowie die des Betreuten
- über Vergütung (neues Recht) und Kosten u.v.m.

Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>> Download als PDF <<

 

 


Das Betreuungsrecht in leichter Sprache

Das Betreuungs-Recht in Leichter Sprache

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts in Leichter Sprache.
Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

>> Download als PDF <<

 

 

 

 

 


Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln.

Sozialcourage

Kunst und Caritas - wie passt das zusammen? Dieser Frage geht die dritte Ausgabe der Sozialcourage 2024 nach - und stellt spannende Projekte, engagierte Menschen und Geschichten vor, die deutlich machen, wie der Einsatz von Kunst in der Sozialen Arbeit Früchte tragen kann.

>> kostenloses Probeheft bestellen <<

 

 

 

 


Podcast

Podcast Betreuungen

Die SKM-Betreuungsvereine in Baden-Württemberg veröffentlichen seit März 2021 eine Podcast-Reihe zu vielen interessanten Themen aus ihrer Arbeit. Mittlerweile wurden 51 Folgen online gestellt. Viel Spaß beim Reinhören!

>> https://www.skmdivfreiburg.de/informationen/podcast/ <<

 

 

 




 

 

 

Kurz gemeldet

Kurz gemeldet: Die Zuzahlungsbefreiung

 

Liebe Leserinnen und Leser,

haben Sie schon an die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung gedacht? Diese kann sowohl Ihre Arbeit erleichtern als auch die finanzielle Belastung für Ihre betreute Person senken. Dafür stehen Ihnen zwei Optionen zur Verfügung:

Option 1: Zuzahlungsbelege sammeln und Rückerstattung am Jahresende beantragen
Sie können alle gesetzlichen Zuzahlungen, die im laufenden Kalenderjahr für Medikamente, Hilfsmittel etc. anfallen, sammeln und am Jahresende bei der Krankenkasse einreichen. Dies lohnt sich, wenn Ihre betreute Person voraussichtlich mehr als 2 Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden muss. Für chronisch erkrankte Personen gilt eine niedrigere Grenze von 1 Prozent. Ein ärztliches Attest, der sogenannte Chroniker-Nachweis (Muster55) , kann diese chronische Erkrankung bescheinigen und wird in der Regel vom Hausarzt ausgestellt.

Option 2: Vorauszahlung und sofortige Befreiung
Alternativ kann die Zuzahlungsbefreiung auch im Voraus beantragt werden. In diesem Fall wird auf Basis der jährlichen Bruttoeinnahmen und der Belastungsgrenze (1 oder 2 Prozent, je nach Vorliegen eines Chroniker-Nachweises) die maximale Zuzahlungshöhe berechnet und von der Krankenkasse mitgeteilt.

Nutzen Sie gerne den Zuzahlungsrechner (https://www.aponet.de/service/krankenkasse/zuzahlungsrechner), um vorab zu prüfen, ob eine Befreiung sinnvoll ist. Dieser Betrag kann dann bereits zu Beginn des Jahres überwiesen werden. Nach Zahlungseingang stellt die Krankenkasse einen Zuzahlungsbefreiungsausweis aus, der Ihre betreute Person für das laufende bzw. das kommende Jahr (je nach Antragstellung) von weiteren Zuzahlungen befreit.

Autorin: Katharina Steichele, Caritasverband für den Landkreis Dillingen e. V. 

 


 

Änderungen zum 1.1.2025

 

Erhöhung des Wohngeldes

 Das Wohngeld wird aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Dynamisierung an die aktuelle Preis- und Mietpreisentwicklung angepasst. So können weiterhin viele Haushalte entlastet werden. Details finden Sie hier:   BMWSB - Startseite - Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025

 

Regelsätze im Bürgergeld

Für das Jahr 2025 ist keine Anpassung des Regelsatzes vorgesehen.

 

Erhöhung der Beiträge der Pflegekasse geplant.

Es soll zum 1.1.25 eine Erhöhung um 0,2 % erfolgen. Die entsprechende Verordnung hierzu wurde vom Kabinett noch auf den Weg gebracht. Dadurch soll die Zahlungsfähigkeit der Pflegeversicherung weiter sichergestellt werden, bis eine Pflegereform umgesetzt werden kann.

 

Veranstaltungshinweise

Die nächsten Termine des Betreuungsvereins des Caritasverbandes für die Stadt und den Landkreis Augsburg e. V. im Landkreis Augsburg:

Ansprechpartner*innen: Renate Pekality; Christoph Kaut; Annegreth Cosack-Westphal

Unsere Kontaktdaten:

Depotstraße 5, 86199 Augsburg,
Tel: 0821/57048-32 und Tel: 0821/57048-30
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de

 

Gesprächskreis:

Donnerstag, 23. Januar 2025 17:30 bis 19:30 Uhr Ort: Begegnungsstätte Cafe Miteinand, Falkeinsteinstraße 1; 86830 Schwabmünchen

Informationsabend / Fachvortrag:

Donnerstag, 10. April 2025 18:00 bis 20:00 Uhr Vortrag: "Ambulante Hospizbegleitung und Palliativberatung - Das Leben in Tod hinein gestalten" Referentin: Mitarbeiterin St. Vinzenz Hospiz Augsburg e. V. Ort: Begegnungsstätte St. Ägidius, Bgm. - Kaifer - Straße 6, 86356 Neusäß

Donnerstag, 27. September 2025 17:00 bis 19:30 Uhr Vortrag "Erben und Vererben für Menschen mit Behinderung - Behindertentestament" Referentin: Rechtsanwältin Chantal Ryssel Ort: Begegnungsstätte St. Ägidius, Bgm. - Kaifer - Straße 6, 86356 Neusäß

 

Zur Beratung haben Sie weiterhin folgende Möglichkeiten:

Jeden Montag: 13:30 bis 16:30 Uhr offene Sprechstunde in der Caritas, Depotstraße 5, 86199 Augsburg

Jeden Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr telefonische Sprechstunde
Tel: 0821/57048-32 und Tel: 0821/57048-30

Für eine ausführlichere Beratung vereinbaren Sie gerne einen individuellen Termin. Für die Fachvorträge ist eine Anmeldung notwendig!

>> Hier können Sie diese Termine als Handzettel herunterladen. <<


 

Die nächsten Termine des Betreuungsvereins des Caritasverbandes für die Stadt Augsburg: 

Gesprächskreis:

Mittwoch, 19. Februar 2025 18:00 bis 20:00 Uhr Ort: Caritasverband Depotstraße 5, 86199 Augsburg

Informationsabend / Fachvortrag:

Dienstag, 28. Januar 2025 18:00 bis 20:00 Uhr Vortrag "Geldsorgen im Alter" Referentin: Fr. Regina Kordik (Finanzgruppe Geld und Haushalt) Ort: Caritasverband Depotstraße 5, 86199 Augsburg

Donnerstag, 27. März 2025 17:00 bis 19:30 Uhr Vortrag "Erben und Vererben für Menschen mit Behinderung - Behindertentestament" - Referentin: Rechtsanwältin Chantal Ryssel Ort: Caritasverband Depotstraße 5, 86199 Augsburg

Donnerstag, 08. Mai 2025 18:00 bis 20:00 Uhr Vortrag: "Ambulante Hospizbegleitung und Palliativberatung - Das Leben in Tod hinein gestalten" - Referentin: Mitarbeiterin St. Vinzenz Hospiz Augsburg e. V. Ort: Mehrgenerationentreff Firnhaberau; Schillstraße 208, 86169 Augsburg

 

Zur Beratung haben Sie weiterhin folgende Möglichkeiten:

Jeden Montag: 13:30 bis 16:30 Uhr offene Sprechstunde in der Caritas, Depotstraße 5, 86199 Augsburg
Jeden Dienstag: 09:00 bis 12:00 telefonische Sprechstunde Tel: 0821/57048-32 und Tel: 0821/57048-30

Für eine ausführlichere Beratung vereinbaren Sie gerne einen individuellen Termin. 

>> Hier können Sie diese Termine als Handzettel herunterladen. <<


 

Veranstaltungen und Beratungsangebote für ehrenamtliche BetreuerInnen und Bevollmächtigte / Beratung zu Vorsorgemöglichkeiten des SkF Augsburg

 

Bürgersprechstunden:

  • 14.01.2025 10:00 - 12:00 Uhr SkF Betreuungsverein, Leonhardsberg 16,

    86150 Augsburg

  • 16.01.202514:00 - 16:00 Uhr Wohnzimmer im Schwabencenter,
    Wilhelm-Hauff-Straße 28, 86161 Augsburg
  • 04.02.2025 15:00 - 17:00 Uhr Rathaus Stadtbergen, Oberer Stadtweg 2,

    86391 Stadtbergen

  • 06.02.2025 14:00 - 16:00 Uhr Rathaus Neusäß, Hauptstraße 28,
    86356 Neusäß
  • 20.02.202514:00 - 16:00 Uhr Stadtteilbücherei Lechhausen, Blücherstraße 1,
    86165 Augsburg

  • 11.03.2025 10:00 - 12:00 Uhr SkF Betreuungsverein, Leonhardsberg 16,

    86150 Augsburg

  • 13.03.202514:00 - 16:00 Uhr Wohnzimmer im Schwabencenter,
    Wilhelm-Hauff-Straße 28, 86161 Augsburg

  • 26.03.2025 15:00 - 17:00 Uhr Begegnungsstätte "du & hier",
    Kirchstraße 12, 86368 Gersthofen

  • 08.04.2025 15:00 - 17:00 Uhr Rathaus Stadtbergen, Oberer Stadtweg 2,

    86391 Stadtbergen


    Vorträge zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

  • 22.01.202515:00 Uhr Vortrag digital, Anmeldung über den SKF Betreuungsverein

  • 26.02.202515:00 Uhr SKF Betreuungsverein, Schaetzlerstraße 4, 86150 Augsburg

  • 08.03.202517:00 Uhr SKF Betreuungsverein, Schaetzlerstraße 4, 86150 Augsburg

 

Anmeldungen jeweils bitte telefonisch oder per Mail über den SKF Betreuungsverein

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Betreuungsverein
Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
Telefon: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
Web: www.skf-augsburg.de

 

SkF-Expertentelefon

Der SkF-Betreuungsverein in Augsburg bietet jeden Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr mit dem Expertentelefon unter der Nummer 0821-31 23 86 eine telefonische Beratung zu allen Fragen rund um gesetzliche Betreuung an. Zielgruppen sind Angehörige aber auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer. 

 

Offene Sprechstunde

Eine offene Sprechstunde findet im SKF-Betreuungsverein jeden Mittwoch von 09:00 - 12:00 Uhr statt.

 

>> Hier können Sie diese Termine als Handzettel herunterladen. <<

 

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 11

Berichte richtig erstellen

Mit der Übernahme einer rechtlichen Betreuung sind neben der Versorgung des Betreuten / Angehörigen auch regelmäßig Pflichten verbunden, die zur Sicherstellung des Wohls des Betreuten dienen.

Es gibt insgesamt drei Arten von Berichten, die abzufassen sind:

1. Anfangsbericht:

  • Im Anfangsbericht wird nach 3 Monaten eine erste Bestandsaufnahme mitgeteilt. Welche Situation wird vorgefunden? Welche Themen müssen bearbeitet werden? Welche Wünsche des Betreuten werden geäußert?
  • Für ehrenamtliche Betreuer fällt der Anfangsbericht weg, stattdessen findet auf Wunsch ein Anfangsgespräch beim zuständigen Rechtspfleger statt.
  • Dem Anfangsbericht muss, bei Bestehen der Vermögenssorge, auch ein Vermögensverzeichnis angehängt werden.

2. Jahresbericht:

  • Im jährlich anzufertigenden Jahresbericht soll kurz dargestellt werden, wie der Verlauf der Betreuung im letzten Jahr war. 
  • Am wichtigsten ist hierbei der persönliche Eindruck vom Betreuten und inwieweit die Wünsche und Ziele des Betreuten umgesetzt werden konnten. Wenn Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten durchgeführt werden, ist dies hier auch zu vermerken.
  • Im Bericht muss auch erwähnt werden, wie der Kontakt mit dem Betreuten stattfand (persönlich, telefonisch oder digital) und in welcher Häufigkeit.
  • Weiterhin ist die Frage zu beantworten, ob eine Betreuung weiterhin erforderlich ist oder erweitert werden soll.
  • Zum Schluss wird soweit möglich auch gefragt, wie sich der Betreute zu der Betreuung äußert und ob hier weitere Wünsche bestehen.

3. Schlussbericht:

  • Wenn die Betreuung endet, soll nochmal eine Bilanz gezogen werden. Hier sind die persönlichen Verhältnisse seit dem letzten Jahresbericht zu nennen. Insbesondere hinsichtlich evtl. verwaltenden Vermögen soll der Stand mitgeteilt werden und wem die entsprechenden Unterlagen des Betreuten übergeben worden sind bzw. übergeben werden.

Bei Fragen, die den Bericht betreffen, können Sie sich gerne auch an die jeweils ansässigen Betreuungsvereine wenden. Im Zweifelsfall sind auch die zuständigen RechtspflegerInnen für Sie eine passende Anlaufstelle. 

Sie müssen bei den zu schreibenden Berichten keine Romane abfassen. Es reicht, wenn Sie kurz die Situation beschreiben / ggf. in Stichpunkten.

 Beschreiben Sie kurz, was der Betreute zur Betreuung sagt. Dies kann auch in Stichpunkten erfolgen.

Nützen Sie ggf. die von Gericht zugesandten Formblätter.

Die entsprechenden Formulare finden Sie auch im Internet unter:

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg/verfahren_05.php

Rechtsgrundlage: § 1863 BGB 


Einwilligungsfähigkeit – Einwilligung in ärztliche Maßnahmen

Besonders relevant ist das Thema der Einwilligungsfähigkeit bei einem ärztlichen Heileingriff. 

Die ärztliche Behandlung eines Patienten kann einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen. Besonders augenfällig erfolgt dies beispielsweise bei einer Operation. 

Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der medizinischen Behandlung, wie etwa eine Medikation etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt ein ärztlicher Heileingriff in aller Regel den Tatbestand einer Körperverletzung. Der behandelnde Arzt ist dabei in der Regel nicht strafbar, da der Eingriff durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt wird.

Dabei ist entscheidend, dass der Patient weiß, worin er einwilligt, das setzt eine umfassende, verständliche und rechtzeitige Aufklärung des Arztes voraus. Die Rechtsprechung hat folgenden Grundsatz erarbeitet:

Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.

Ob und wie eine Person sich behandeln lässt, ist grundsätzlich allein deren Entscheidung. Hier greift das Recht auf Selbstbestimmung. In letzter Konsequenz bedeutet dies auch, dass eine medizinisch notwendige Behandlung auch abgelehnt werden kann.

Dabei kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten an, sondern auf seine Fähigkeit, die Komplexität des Eingriffs konkret zu erfassen. Diese Fähigkeit kann je nach der Art des Eingriffs und der Verfassung des Patienten auch bei dem Geschäftsunfähigen gegeben sein oder bei dem Geschäftsfähigen fehlen. Sie ist in erster Linie durch den jeweiligen Arzt zu beurteilen, auf dessen Strafbarkeit es ja auch ankommt. 

Für die Beurteilung, ob der Patient im Hinblick auf den anstehenden medizinischen Eingriff nach seiner natürlichen Einsichtsfähigkeit Bedeutung, Tragweite und Risiken erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann, ist Folgendes zu beachten: 

  • Je komplexer der Eingriff ist, in den eingewilligt werden soll, desto höher sind die juristischen Anforderungen, die an die Einwilligungsfähigkeit zu stellen sind.

Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit: 

  • Der Patient muss über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis);
  • der Patient muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung);
  • der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung)
  • der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens)

Bei psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten Patienten ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist oder nicht. 

Einwilligungsunfähigkeit

Ist eine Person einwilligungsunfähig, dann darf der Arzt auch bei einer Einwilligung dieser Person, den Eingriff nicht vornehmen. Ansonsten würde er eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung riskieren. 

In diesem Fall kann für den Einwilligungsunfähigen unter Umständen ein Betreuer bestellt werden, der an Stelle des Betreuten einwilligen kann. Sollte eine Patientenverfügung vorliegen, ist ein Betreuer in seinen Entscheidungen in jedem Fall an diese gebunden. 

Dasselbe gilt auch für einen Bevollmächtigten, der aufgrund einer Vorsorgevollmacht, die den Bereich der Gesundheitssorge umfasst, tätig ist und seit dem 1.1.23 auch für den vertretungsberechtigten Ehegatten.  

Allein der Umstand, dass ein rechtlicher Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellt ist, führt nicht zur Einwilligungsunfähigkeit der betreuten Person.

Die Person, die einwilligungsfähig ist, muss auch selbst einwilligen. 

Um sicherzustellen, die Betroffenen in diesen Fällen nicht zu übergehen, muss sich die Ärztin oder der Arzt so gut wie möglich auf die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten einstellen und versuchen, ein Aufklärungsgespräch zu führen. Je nach Zustand und Verständnismöglichkeit soll ein Weg gefunden werden, ihr oder ihm die wesentlichen Umstände der vorgesehenen Behandlung zu erläutern (§ 630e Absatz 5 BGB).

Bei einem medizinischen Notfall z.B. Unfall kann und muss die Ärztin oder der Arzt auch ohne Einwilligung die entsprechenden lebensrettenden Maßnahmen ergreifen. 

Quellen: 

  • https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/gesundheitssorge
  • https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/BMJ_Patientenrechte_Broschuere_bf.pdf
  • https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Einwilligungsfaehigkeit

Reform des Vergütungssystems für berufliche Betreuer

Die Vergütung für das Führen von Betreuungen richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz - VBVG). 
Aktuell erfolgt die Vergütung  der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer mittels festgelegter Pauschalen. Es wird nach den Kriterien der Qualifikation des Betreuers, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten sowie dessen Vermögensstatus unterschieden. Darüber hinaus ist eine gesonderte Pauschale für besonders gelagerte Fallkonstellationen geregelt. 

Die letzte Reform bzw. Anpassung der Vergütungen erfolgte im Jahr 2019. Bei dieser Gesetzesänderung wurde auch eine Evaluierung festgeschrieben, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit und Auskömmlichkeit der festgesetzten Fallpauschalen. 

Diesem Auftrag ist das Bundesjustizministerium (BMJ) nachgekommen und hat vom 30.11.2023 bis 12. Januar 2024 mit Unterstützung des Statistischen Bundesamts zwei eigene Online-Befragungen von selbständigen beruflichen Betreuer*innen, Vereinsbetreuer*innen und Leitungen von Betreuungsvereinen, Vereinsbetreuer*innen sowie Rechtspfleger*innen durchgeführt. 

Unseres Erachtens ist es zwingend erforderlich, die Vergütung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. In den letzten 5 Jahren, seitdem die Vergütung nicht mehr angepasst wurde, haben sich die Bedingungen sehr stark verändert. Es gab mehrfach Tarifsteigerungen, teilweise auch im in größerem Umfang. Zudem gab es zum 1.1.2023 eine umfassende Betreuungsrechtsreform, die zwar eine Neuerung und Änderung bei den Aufgaben der Betreuer*innen und Betreuer gebracht hat, das bestehende Vergütungssystem wurde jedoch nicht verändert. 

Einzige Anpassung, die es seit 2019 gab, war die Einführung einer befristeten Inflationsausgleichs-Sonderzahlung, vom 1.1.2024 bis 31.12.2025, in Höhe von 7,50 € pro Monat pro geführter Betreuung. Ehrenamtliche Betreuer erhalten ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung, sie muss jedoch separat beantragt werden. Dies ist nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Fakt ist jedoch, dass aus den oben genannten Gründen und auch der allgemeinen Teuerung, die in den letzten Jahren stattgefunden hat, die bestehende Finanzierung nicht mehr auskömmlich ist. Eine Überarbeitung und Anpassung des bestehenden Vergütungssystems ist zwingend notwendig. 

Insbesondere folgende Einflussfaktoren, die eine Reform unabdingbar machen, müssen Beachtung finden:

  • Inflationsbedingte Kostensteigerungen: Die Inflation betrug laut statistischem Bundesamt im Jahr 2022 6,9 % und für 2023 5,6 %.
    Insbesondere in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten haben starke Kostensteigerungen stattgefunden. Sowohl die tariflichen Anpassungen als auch die Zahlungen des Inflationsausgleichsgelds summieren sich.
  • Änderung der Rahmenbedingungen: Im Rahmen des Registrierungsverfahrens für berufliche Betreuer gem. §§ 23 ff BtOG wird ein Sachkundenachweis gefordert. Dadurch muss die bisherige Einteilung in Qualifikationen und entsprechende Unterscheidung in der Vergütungshöhe hinterfragt werden. Zudem führen diese Nachweise auch zu zusätzlichen Kosten.
  • Die Erhöhung des Schonvermögens von 5000 Euro auf 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), das für die Bestimmung der Mittellosigkeit des Betreuten gem. § 16 Abs. 1 VBVG i.V.m. § 1880 BGB herangezogen wird, führt zu deutlichen Veränderungen in der Höhe der zu zahlenden Betreuervergütung.
  • Die Auswirkungen der Betreuungsrechtsreform sowie das Bundesteilhabegesetz haben zu einem deutlichen Mehraufwand in der beruflichen Betreuung geführt. Dies muss zwingend auch bei der Vergütung abgebildet werden. In diesem Zusammenhang sei nur auf einige wesentliche Punkte hingewiesen wie z.B. die konsequente Umsetzung des Vorrangs der Unterstützung vor der Vertretung (unterstütze Entscheidungsfindung), den Anfangs- und Schlussbericht, der umfangreicher geworden ist und die umfangreiche Besprechung mit dem Betreuten. 
  • Wünschenswert wäre ebenfalls eine Dynamisierung, die gesetzlich verankert wird und somit die regelmäßige Fortschreibung der Vergütung gewährleistet. 

Dies sind nur einige Punkte, die es nun zu beachten gilt, wenn eine Reform des bestehenden VBVG begonnen wird. 

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Referentenentwurf der die geplanten Gesetzesänderungen enthält. Die Verbände werden dann im nächsten Schritt dazu aufgefordert zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen und Ihre Meinung kundzutun. Selbstverständlich werden wir hierzu kritisch Stellung nehmen und den Entwurf aus Sicht unserer Betreuungsvereine prüfen.
Wir werden weiter darüber berichten und Sie auf dem Laufenden halten.



Menschen mit Behinderung und Betreuungserfahrung stärken

Am 1. Januar 2023 ist die Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten: Sie hat das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit rechtlicher Betreuung entscheidend gestärkt und soll sie unterstützen, ihre eigenen Wünsche zu erkennen und umzusetzen. Rechtliche Betreuer:innen sollen die Menschen befähigen, ihre persönlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen.

Das Problem: Die meisten Menschen, die eine rechtliche Betreuung in Anspruch nehmen, wissen nichts von dem neuen Ansatz. Zwei Drittel der Menschen mit Betreuungserfahrung haben nie von der Betreuungsrechtsreform gehört. Das zeigt eine Umfrage der Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung in Caritas-, SkF- und SKM-Betreuungsvereinen.

Mitarbeitende aus diesen Betreuungsvereinen wollen deshalb in einem Projekt barrierearme Informationen in adressatengerechter Form für Menschen mit Behinderung und Betreuungserfahrung entwickeln. Die Betroffenen sollen ihre Rechte kennenlernen. Sie sollen lernen, eigene Wünsche wahrzunehmen, zu äußern und umzusetzen. Das Projekt soll für Menschen mit Betreuungserfahrung Antworten und Orientierung bieten bei Fragen wie: Welche Wünsche habe ich? Welche Hilfe bietet die rechtliche Betreuung für mich? Wo kann ich meine Fragen stellen?
 
Am 1. Oktober 2022 ist das Projekt gestartet unter dem Titel "Information, Aufklärung und Stärkung von Menschen mit lebenslanger Behinderung und Betreuungserfahrung zur Reform des Betreuungsrechts 2023". Gefördert wird es von der Aktion Mensch. Damit die Wünsche der Zielgruppe, der Menschen mit Behinderung und Betreuungserfahrung, maßgeblich berücksichtigt werden, sind sie direkt befragt worden: Was ist von der Reform bei ihnen angekommen? Was wollen sie darüber wissen? In welchem Format soll das Wissen zur Verfügung gestellt werden?

Zudem haben sich neun Betreuungsvereine als Modellstandorte zur Verfügung gestellt. Sie entwickeln Schulungsmaterial, erproben und evaluieren dieses und binden dabei Menschen mit Betreuungsbedarf als Expert:innen in eigener Sache ein. Projektakteur:innen aus den Modellstandorten und Diözesanreferent:innen bilden gemeinsam eine Begleitgruppe. Diese Gruppe unterstützt die Projektleitung zum Beispiel dabei, Inhalte zu entwickeln, den Zeitplan zu gestalten oder die nächsten Schritte umzusetzen.

Im Jahresverlauf 2023 wurde eine anonyme Umfrage durchgeführt. Layout und Design des Fragebogens waren optisch ansprechend und inhaltlich gut verständlich gehalten. Er ist konsequent in einfacher Sprache aufgesetzt. Die Lesbarkeit wird durch verschiedene Grafiken unterstützt.

Betreuungsvereine der verbandlichen Caritas haben die Umfrage bundesweit begleitet, indem sie die Fragebögen an die von ihnen betreuten Menschen weitergegeben haben, 123 ausgefüllte Fragebögen kamen zurück, 112 waren auswertbar. Teilweise haben die Betreuten die Fragebögen selbst ausgefüllt, teilweise hat eine Hilfsperson dabei unterstützt.
 
Besonders erschreckend ist: 74 von 112 teilnehmenden Menschen - das sind 66 Prozent - haben keine Kenntnis von der Betreuungsrechtsreform, obwohl sie eine rechtliche Betreuung haben! Dieses Ergebnis zeigt: Das Projekt ist bedeutend und dringend nötig.

Parallel wurden erste Informationskonzepte entwickelt, zum Beispiel Vorträge. Diese sind konsequent in einfacher Sprache gehalten und werden von verschiedenen Visualisierungsmodellen ergänzt. Kleine Rollenspiele aktivieren die Teilnehmer:innen zusätzlich. 

Die Betreuungsvereine an den neun Modellstandorten erproben diese Vorschläge in Einrichtungen der besonderen Wohnform und in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Besonders relevant dabei ist die Kooperation mit Bezugsbetreuer:innen aus den jeweiligen Einrichtungen. Diese helfen, Vertrauen und Raum für eine offene und kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Betreuungserfahrung zu schaffen. Auf diesem Weg sind an den Modellstandorten bisher über 200 Menschen aus der Zielgruppe erreicht worden.

Echte Teilhabe beginnt bei dem barrierefreien Zugang zu Information. Die Betroffenen müssen wissen, dass es überhaupt hilfreiche Informationen gibt und wo diese zu finden sind. Es muss intensiv aufgeklärt werden, um Menschen mit Behinderung und Betreuungserfahrung wirklich zu beteiligen.


Wir schreiben diesen Text in schwerer Sprache.
Es gibt auch einen Text in einfacher Sprache. Diesen finden Sie im Internet.
Der Link dorthin lautet:

https://tinyurl.com/ nc09-24-einfache­-sprache

(Erstabdruck in: neue caritas 9/2024, S. 26 - 28.)

Der Betreuungsverein des Caritasverbandes für den Landkreis Dillingen a.d. Donau stellt sich vor

Der Betreuungsverein des Caritasverbandes für den Landkreis Dillingen a.d. Donau ist ein junger und dynamischer Bereich, der seit dem 01.09.2023 wieder aktiv ist. Die Tätigkeit des Vereins wurde 2018 aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eingestellt, doch nun befinden wir uns in einer spannenden Phase des Wiederaufbaus und Wachstums.

Seit dem 01.09.2023 verstärkt Frau Katharina Steichele (B.A. Erziehungswissenschaft) unser Team. Sie

Beratungssituation beim Betreuungsverein Dillingen

übernimmt nicht nur rechtliche Betreuungen, sondern organisiert und führt auch verschiedene Aktivitäten im Bereich der "Querschnittsarbeit" durch. Dazu gehören Schulungen und Beratungen für ehrenamtliche Betreuer*innen sowie informative Vorträge zu Themen wie rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen. In ihrer Anfangszeit wurde Frau Steichele von der erfahrenen Sozialpädagogin Heidrun Ostertag, die bereits im früheren Betreuungsverein tätig war, unterstützt und angeleitet.

Seit Februar 2024 ergänzt Frau Annika Ritter (Wirtschaftsjuristin) unser Team. Neben ihrer Tätigkeit im Betreuungsverein ist Frau Ritter auch in der Schuldnerberatung tätig. Ihre rechtliche Expertise und ihre Fachkenntnisse im Bereich der Schuldnerberatung sind eine wertvolle Bereicherung für unser Team, da Verschuldung häufig ein Thema in der rechtlichen Betreuung ist.

Beratungssituation beim Betreuungsverein Dillingen 2

Im März 2024 durften wir Herrn Stefan Neuner (B.A. Soziale Arbeit) begrüßen. Er bringt als erfahrener Berufsbetreuer seine langjährige Berufserfahrung in unser Team ein und unterstützt uns neben seiner selbständigen Tätigkeit als Berufsbetreuer.

Seit April 2024 unterstützt Frau Jessica Veh unser Team tatkräftig als Verwaltungsangestellte. Unser "jüngstes" Teammitglied ist Frau Johanna Ortner (Heilerziehungspflegerin). Frau Ortner bringt seit Mai 2024 ihre umfangreiche Erfahrung aus der Arbeit in verschiedenen Wohngruppen der Behindertenarbeit sowie ihre speziellen Kenntnisse im Bereich der Arbeit mit Autist*innen in unser Team ein.

Wir sind stolz auf unser junges, multiprofessionelles und dynamisches Team, das kontinuierlich lernt und wächst. Eine wichtige Veränderung in unserem Team ist der Rückzug von Frau Ostertag aus ihrer Tätigkeit im Betreuungsverein, da sie sich nun verstärkt ihren Aufgaben als stellvertretende Geschäftsführerin und Teamleitung mehrerer Bereiche widmet. Sie übergibt den "Staffelstab" an Frau Steichele.

Mit diesem engagierten Team blicken wir optimistisch in die Zukunft und freuen uns darauf, gemeinsam weiterzuwachsen und unseren Beitrag zur Unterstützung und Betreuung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen zu leisten.

 

Einführungskurs kompakt zum Einstieg in das Ehrenamt der rechtlichen Betreuungzum Einstieg in das Ehrenamt der rechtlichen Betreuung

8-teiliger Kurs Einführungskurs kompakt 

ab 25.09.2024

 

Er richtet sich an Mitbürger/innen, die im Rahmen eines bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamtes eine gesetzliche Betreuung führen wollen. Für Menschen Verantwortung übernehmen wollen, wenn diese selbst nicht mehr in der Lage sind. Er eignet sich ebenso sehr gut, für all diejenigen, die als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt sind oder eingesetzt werden sollen, da Wissenswertes über das Betreuungsrecht, der aktuellen Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten, Grundkenntnisse im Antrags- und Behördenwesen sowie in verschiedenen Krankheitsbildern vermittelt werden. 

Ziel des Kurses ist, engagierte, flexible und belastbare Mitbürger/innen zu finden, die durch das Betreuungsgericht als ehrenamtliche gesetzl. Betreuer/innen eingesetzt werden können. Der Kurs soll Betreuern und Vorsorgebevollmächtigte mit den nötigen Grundkenntnissen ausrüsten und sie für diese Aufgaben qualifizieren. Die geschulten ehrenamtlichen Betreuer/innen und Vollmachtnehmer/innen erhalten das Angebot, im Anschluss kontinuierlich durch den Betreuungsverein der Caritas fortgebildet, beraten und begleitet zu werden. Als Abschuss des Kurses wird ein Zertifikat überreicht und die Registrierung bei der Betreuungsbehörde als ehrenamtliche/r Betreuer/in angeboten. 

Referenten:

  • Daniela Appel / Sozialpsychiatrischer Dienst 
    Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V.
  • Christian Kutz / Sachgebietsleiter Senioren und Betreuung Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen 

Termine: Immer mittwochs, 18:30 Uhr - 20:30 Uhr
25. September / 02. Oktober / 09. Oktober / 16. Oktober / 
23. Oktober / 06. November / 13. November / 20. November /
Abschlussabend: 27. November 2024

Ort: Kurs: Caritashaus Neuburg, Spitalplatz C 193
Abschlussabend: Pizzeria Raffaello - Neuhofstraße 228, Neuburg

 

Kurz gemeldet

Anlagepflicht gemäß § 1841 BGB

Gemäß §§ 1841, 1842 BGB ist das Geld der betreuten Person sicher anzulegen. Seit der Betreuungsrechtsreform von 2023 wird der Begriff der "Mündelsicherheit" durch den Terminus "Anlagegeld" ersetzt. Anlagegeld ist das Geld, das bei einem Finanzinstitut mit angemessener Sicherung angelegt ist und von dieser Sicherung abgedeckt wird. Die genaue Definition dieser Sicherung umfasst sowohl die gesetzliche Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSig) als auch mögliche bankeninterne Sicherungssysteme, deren Umfang im Gesetzestext und in der Gesetzesbegründung nicht abschließend festgelegt ist.

Die Verpflichtung zur Geldanlage gilt für alle Betreuer, die für die Vermögenssorge zuständig sind, unabhängig von ihrer ehrenamtlichen oder beruflichen Tätigkeit sowie von einer etwaigen Befreiung von dieser Pflicht. Als anzulegendes Geld gilt dabei der Betrag, der nicht sofort zur Verfügung stehen muss (§ 1839 BGB), typischerweise für anstehende Ausgaben in den nächsten Monaten. Grundsätzlich ist bargeldloser Zahlungsverkehr (Girokonto) zu bevorzugen (§ 1840 BGB).

Auch bei der Geldanlage hat der Wunsch des Betreuten Vorrang und ist stets zu beachten. Sollte der Betreute nicht mehr in der Lage zu sein, seine Wünsche zu äußern, ist der mutmaßliche Wille die Richtlinie des Betreuers. Sollte der Betreute ausdrücklich andere Wünsche zur Geldanlage äußern, ist der Betreuer verpflichtet, dies dem Gericht mitzuteilen.

Autorin: Katharina Steichele

 

Justizministerkonferenz in Hannover

Am 5. Und 6. Juni fand in Hannover die 95. Justizminister-Konferenz statt. Auch 4 Themen aus dem Betreuungsrecht standen auf der Tagesordnung. Dies hat unser Bundesverband mit anderen Akteuren gemeinsam zum Anlass genommen, dort ein "Dorf der Information" ins Leben zu rufen. Ziel dessen war einerseits auf die Betreuungsvereine und deren Belange aufmerksam zu machen und andererseits auch den dort anwesenden Justizministern der Länder weitere Informationen zukommen zu lassen.

Diese Aktion war ein voller Erfolg und es ist gelungen mit einigen Justizministern ins Gespräch zu kommen. Wichtig ist, dass die politischen Entscheider die Probleme der Betreuungsvereine vor Ort kennen und dies z.B. auch bei anstehenden Gesetzesänderungen mit einbringen können.

Weitere Details können Sie dieser Pressemitteilung entnehmen:

Aktionstag JuMiKo Juni 2024 in Hannover - Eindrücke

Autorin: Regina Niedermair

Literaturempfehlungen

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 13

Schwerpunkt Unternehmensmitbestimmung: Im Dialog über kirchliches Arbeitsrecht wird die Einführung

Neue Caritas Sommer 2024

unternehmerischer Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen diskutiert, inspiriert durch bestehende Modelle aus dem Mitbestimmungsgesetz. Weitere Themen: Gewalt in der Pflege, schwindende religiöse Bindung, Balkonsolaranlagen.

Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410

redaktion@caritas.de

www.neue-caritas.de

 

>> kostenloses Probeheft bestellen <<

 


   

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Vorsorge für Alter Krankheit Unfall

durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2022 

 

>>Download als PDF<<

 


 

Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Die Broschüre informiert den Leser über die

Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

- rechtlichen Voraussetzungen einer Betreuung
- die verschiedenen Aufgabenfelder eines Betreuers
- dessen Rechte und Pflichten sowie die des Betreuten
- über Vergütung (neues Recht) und Kosten u.v.m.

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>>Download als PDF<<





 

Das Betreuungsrecht in leichter Sprache

Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts in Leichter Sprache

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>>Download als PDF<<

 


Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln.

Sozialcourage

Frieden ist ein großes Wort - gerade in Zeiten wie diesen. Doch wo beginnt Frieden, wie können wir vergeben - und warum reicht schon ganz wenig, um viel zu erreichen? Die Sommerausgabe der Sozialcourage widmet sich dem Thema der Caritas-Kampagne 2024 "Frieden beginnt bei dir" - und zeigt mit vielen Beispielen, wie jeder einzelne Frieden stiften kann.

 

>>kostenloses Probeheft bestellen<<




 

Podcast

Die SKM-Betreuungsvereine in Baden-Württemberg veröffentlichen seit März 2021 eine Podcast-Reihe

Podcast

zu vielen interessanten Themen aus ihrer Arbeit. Mittlerweile wurden 51 Folgen online gestellt. Viel Spaß beim Reinhören!

>>https://www.skmdivfreiburg.de/informationen/podcast/<<





Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 10

Digitalisierung in der Justiz und anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Die Digitalisierung und damit das papierlose Kommunizieren und Übermitteln von Daten und elektronischen Dokumenten/Schriftsätzen sowie Anträgen hat nun auch die Gerichte und alle Einrichtungen des öffentlichen Rechtes erreicht.

Dies bedeutet, dass die Gerichte, Bundesbehörden, Krankenkassen, Rentenversicherungen und andere Einrichtungen des öffentlichen Rechtes verpflichtet sind, für den Bürger eine papierlose und rechtssichere Kommunikationsmöglichkeit anzubieten.

Dazu wurde die bereits bestehende EGVP-Struktur um ein weiteres elektronisches Postfach erweitert. Die Einführung des sogenannten elektronischen Bürgerpostfaches eBo oder dem "MeinJustizPostfach" soll diesen Weg ebnen.

Schriftsätze, Anträge und andere Eingaben an das Gericht oder einer Behörde, die auf diesen elektronischen Wegen versendet werden, werden elektronisch signiert, eine Unterschrift ist daher nicht mehr nötig.

Die Berufs- und Vereinsbetreuer sind hier nun dringend aufgefordert, diese digitale Kommunikation zu nutzen.

Aber auch ein ehrenamtlicher Betreuer kann diese Kommunikationsform zukünftig nutzen, muss er aber nicht.

Die Einreichung von Anträgen, Berichten und sonstigem Schriftverkehr ist auf diesem schnellen elektronischen Kommunikationsweg als ein rechtskonformer Weg möglich und ersetzt den Post- und Papierweg auf lange Sicht.

Ein eBo ist allerdings mit Kosten verbunden für die dazu nötige Software.

Für den Bürger mit wenig Postverkehr in die Justiz oder Ämter und damit für einen ehrenamtlichen Fremd- oder Angehörigenbetreuer ist die kostenfreie Version des Bürgerpostfaches vorgesehen. Das "Mein Justizpostfach (MJP)" steht als Browseranwendung zur Verfügung. Um es verwenden zu können, ist allerdings eine Identifizierung notwendig. Dafür benötigt man einen elektronischen Identitätsnachweis wie z.B. einen Personalausweis mit Pin.

Näheres zu diesem kostenfreien Bürgerpostfach erfahren Sie unter: https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/index.php


Für alle, die nicht über den elektronischen Weg arbeiten möchten oder können, bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, per Post Anträge bei den entsprechenden Stellen, Gerichten und Behörden einzureichen.

Checkliste für neue Betreuungen

Wie gehe ich bei der Übernahme der Betreuung am besten vor

 

Wenn es um die Übernahme einer Betreuung geht, steht man erst einmal vor der Frage: "Was mache ich zuerst" - Durchatmen -
Bestenfalls besteht schon ein Ordner mit den wichtigsten AnsprechpartnerInnen um sich einen kleinen Überblick zu verschaffen.

Als absolut vorteilhaft hat es sich erwiesen, ein Stammblatt anzulegen mit den wichtigsten Angaben zu der Person. So digital auch das Büro oder die eigene Organisation sein mag, so wertvoll ist es doch, sich folgende Angaben auf Papier zu notieren:

Personenstandsdaten, Krankenversicherungsnummer, Telefonnummer von betreuter Person und Angehörigen, Steuernummer, Krankenkasse, Pflegegrad, Grad der Behinderung, Bankkontonummer, Haustiere

Bei einem ersten Gespräch mit der zu betreuenden Person empfiehlt es sich auch nach Punkten wie Verbindlichkeiten, Versicherungen, Patientenverfügung und weiteren Wünschen zu fragen.

Sollte es noch keinen Ordner mit den wichtigsten Unterlagen geben, ist jetzt der Zeitpunkt um diesen anzulegen. Zu den wichtigsten Unterlagen zählen neben den Personenstandsdaten die oben angegebenen Notizen (letzte Bescheide, Impfnachweis / Kopien etc.)

Im nächsten Schritt ist es Ihre Aufgabe die Betreuung bei den Ansprechpartnern der Behörden anzuzeigen und um aktuelle Informationen zu bitten. Kopieren Sie dafür im Vorfeld Ihren Betreuerausweis. Bei der Hausbank des Betreuten sollten Sie im Vorfeld auch einen Termin vereinbaren. - Die Herausgabe Ihrer Steuer ID ist dabei nicht verpflichtend. Die beiliegende Übersicht der zu erledigenden Tätigkeiten kann Ihnen dabei helfen.

Ergänzen Sie ggf. die Liste mit Ihnen wichtigen Informationen.

Zu erledigende Tätigkeiten

Bearbeitungsvermerk

erledigt am

Erstkontakt, "Persönliche Daten" erfassen

Stammblatt erstellen



Betreuung anzeigen

(Behörden, Ärzte, Versicherungen, Vermieter, Heim, Bank etc.)



Bankanfrage wegen Saldenstand der vorhandenen

Konten, Spareinlagen, Depots, Schließfächer,

Bausparverträge, Sperrvermerk einrichten,

Daueraufträge, Vollmachten erfragen,

Kontovollmacht/Kundenkarte beantragen



Vermögensverzeichnis erstellen



Klärung Ansprüche gem. SGB (z. B.)

  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe
  • Leistungen der Krankenversicherung/

    Zuzahlungsbefreiung

  • Leistung der Pflegeversicherung
  • Grundsicherung bei Alter und

Erwerbsminderung/Sozialgeld



Gebührenbefreiung Rundfunkbeiträge

(ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice)



Wohngeldantrag stellen



Ummeldung Einwohnermeldeamt



Postnachsendeantrag



Sach- und Haftpflichtversicherungen,

Krankenversicherungsschutz überprüfen



Rückfragen beim Betreuten bzgl. aktuellen Gesundheitszustand



Sonstiges:



[1]Verfasser: Christoph Kaut

 

Checkliste für Sie zum Download: >> Checkliste <<



[1] Vgl. Rebecca Lewitz www.profi-coachings.de

 

 

 

Die Verhinderungsbetreuung

Die gesetzliche Betreuung ist eine Aufgabe, die grundsätzlich kontinuierlich besteht. Allerdings gibt es Zeiten, in denen der Betreuer oder die Betreuerin vorübergehend abwesend sein kann, sei es aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen. In solchen Fällen müssen geeignete Regelungen getroffen werden, um die Betreuung sicherzustellen.

Welche Möglichkeiten bestehen nun, die vorübergehende Abwesenheit einer Betreuerin oder des Betreuers zu regeln?

  1. Beauftragung einer dritten Person: Während der vorübergehenden Abwesenheit kann der Betreuer oder die Betreuerin eine andere vertrauenswürdige Person beauftragen, den Kontakt zur betreuten Person aufrechtzuerhalten und über wesentliche Vorkommnisse zu informieren. Dies ermöglicht es den Betreuenden, notwendige Entscheidungen weiterhin selbst zu treffen.
    Nach aktueller Rechtsprechung ist eine vollständige Übertragung der Aufgaben auf einen Urlaubs- oder Krankheitsvertreter durch eine Vollmacht unzulässig. Dies würde dem Grundsatz einer persönlichen Betreuung widersprechen.
    Sollte die Betreuerin oder der Betreuer für einen längeren, unabsehbaren Zeitraum ausfallen, so ist deren Eignung für diese Aufgabe grundsätzlich zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Person zu bestellen.
  2. Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Abs. 4 BGBHier besteht die Möglichkeit, einen weiteren Betreuer einzusetzen, der sich um die Angelegenheiten des Betreuten kümmert, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Auch ein anerkannter Betreuungsverein kann als Verhinderungsbetreuer bestellt werden.

Die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers ermöglicht es, die Betreuungslücke während der Abwesenheit des Hauptbetreuers zu schließen und die Interessen des Betreuten zu wahren. Damit kann in geeigneten Fällen bereits bei Anordnung der Betreuung eine Ersatzbetreuung eingerichtet werden. In der Regel wird dies dann der Fall sein, wenn erkennbar ist, dass eine engmaschige rechtliche Vertretung der betroffenen Person sicherzustellen ist. Auch hier gilt der Grundsatz: Die Erforderlichkeit eines Ersatzbetreuers für einen überschaubaren Zeitraum muss konkret bestehen. Keinesfalls darf die Ersatzbetreuung nur für die abstrakte Möglichkeit einer Erkrankung des/der Betreuenden angeordnet werden.

Die Bestellung einer weiteren Person zum Betreuer hat zur Folge, dass nun zwei Personen gleichzeitig und mit den gleichen Aufgabenbereichen bestellt und ausgestattet sind. Dies ist wichtig, denn nach außen muss Rechtssicherheit gewährleistet sein. Im Rechtsverkehr wäre es wohl kaum zumutbar, vorab den tatsächlichen Verhinderungsfall zu prüfen.
Im Innenverhältnis ist jedoch die Handlungsmacht des Verhinderungsbetreuers durch den Gesetzeswortlaut begrenzt: Der § 1817 Abs 4 BGB lautet: "Das Betreuungsgericht kann einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist."
Ein Tätigwerden des Verhinderungsbetreuers ohne tatsächliche Verhinderung des Hauptbetreuers wäre demnach eine betreuungsrechtliche Pflichtverletzung.

Folgende Konstellationen für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers wären denkbar:

  • Neben dem ehrenamtlichen (Angehörigen-) Betreuer wird ein weiterer Angehöriger zum Betreuer bestellt.
  • Neben dem Berufsbetreuer wird ein weiterer Berufsbetreuer zum Verhinderungsbetreuer bestellt.
  • Neben dem Vereinsbetreuer wird ein weiterer Vereinsbetreuer zum Verhinderungsbetreuer bestellt.
  • Neben dem Vereinsbetreuer wird der Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt. Hier wird also keine Person zum Verhinderungsbetreuer bestellt, sondern ein Betreuungsverein, der wiederum das entsprechende Fachpersonal für diese Aufgabe vorhalten und namentlich benennen muss.
  • Neben dem ehrenamtlichen (Fremd- oder Angehörigen-) Betreuer wird ein Vereinsbetreuer zum Verhinderungsbetreuer bestellt.
  • Neben dem ehrenamtlichen (Fremd- oder Angehörigen-) Betreuer wird ein Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt.

Mit der Reform des Betreuungsgesetzes gewinnt die letztgenannte Option eine besondere Bedeutung: Ehrenamtliche Betreuer können mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. In einem früheren Newsletter wurde bereits auf diese Möglichkeit ausführlich eingegangen.

Voraussetzung für eine gelingende Vertretung ist der Austausch von Daten und Informationen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes. Nur eine rechtzeitige sowie sorgfältige Planung und Vorbereitung des Vertretungsfalls kann gewährleisten, dass die Bedürfnisse und Interessen der betreuten Person jederzeit angemessen berücksichtigt werden. Sie stellt sicher, dass der Verhinderungsbetreuer im Bedarfsfall rasch einsatzfähig ist.

 

Inflationsausgleichspauschale

Anerkennung für ehrenamtliche Betreuer: Mehr Geld - weniger Bürokratie

 

Die Bundesregierung will ihrer Anerkennung für ehrenamtliche Betreuer mehr Ausdruck verleihen. Es wurde deshalb beschlossen, dass ehrenamtliche Betreuer neben der jährlichen Aufwandspauschale von 425,00 EUR eine Sonderzahlung zum Ausgleich von inflationsbedingten Mehrkosten in Höhe von 24 EUR erhalten können. Die Regelung gilt vorerst für die Jahre 2024 und 2025 und findet Anwendung für Anträge mit einem Fälligkeitstermin ab dem 01.01.2024.

Zudem sollen potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer von bürokratischen Hürden entlastet werden. Die für die Betreuerbestellung notwendige Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis sollen künftig die Betreuungsbehörde einholen. Eine Aufgabe, die ehrenamtliche Betreuer bisher mit viel Aufwand selbst übernehmen mussten.  

Auch für berufliche Betreuerinnen und Betreuer soll es eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung geben. Die vorgesehene Zahlungshöhe von 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung orientiert sich am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023.

Quelle:

https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer

 

Kurz gemeldet

Kürzung der Querschnittsfinanzierung

 

Die Reform des Betreuungsrechts, die bereits zum 1.1.2023 in Kraft getreten ist, stärkt die Querschnittsarbeit und jeder Betreuungsverein muss bestimmte Aufgaben in diesem Bereich erfüllen. Dies sind z.B. die Gewinnung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuer*innen sowie diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und beraten. Auch die Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen gehört dazu.

Die Finanzierung dieser Aufgaben soll laut § 17 BtOG bedarfsgerecht erfolgen. Leider ist dies im Jahr 2023 nicht passiert. Obwohl alle Betreuungsvereine ihre Arbeit bereits zu Beginn des Jahres 2023 aufgenommen haben, konnten die entsprechenden Anträge auf die finanziellen Mittel erst im Herbst 2023 gestellt werden. Die Bescheide kamen Ende des Jahres und enthielten überraschenderweise eine pauschale Kürzung der Mittel um 8%. Begründet wurde dies mit fehlenden Haushaltsmitteln im Landeshaushalt.

Weitere Details können Sie dieser Pressemeldung entnehmen: >> Caritas im Bistum Augsburg wehrt sich gegen Kürzungen der Staatsregierung <<

 

Evaluation der Vergütung der rechtlichen Betreuer*innen

 

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Dieses wird aktuell evaluiert. Aufgrund der Änderungen durch die Betreuungsrechtsreform vom 1.1.2023 ist eine Anpassung des Vergütungssystems zwingend erforderlich.

Von Ende November bis Mitte Januar waren alle Betreuer*innen vom Bundesjustizministerium aufgefordert worden an einer Online-Umfrage teilzunehmen. Gleichzeitig werden über die Verbände weitere Vorschläge und Anmerkungen in diesen Evaluationsprozess eingespeist. Der Prozess ist bis Ende des Jahres 2024 geplant.

Es wäre wünschenswert, dass eine faire, transparente und auskömmliche Finanzierung für diese gesellschaftlich so wichtige Aufgabe erfolgt. Insbesondere auch im Hinblick auf den Fachkräftemangel ist dies unabdingbar, um weiterhin flächendeckend qualitativ hochwertige Betreuungsangebote zu haben.

Wir werden Sie über den Prozess weiter auf dem Laufenden halten.

Veranstaltungshinweise - Termine

Veranstaltungen und Beratungsangebote für ehrenamtliche BetreuerInnen und Bevollmächtigte / Beratung zu Vorsorgemöglichkeiten des SkF-Augsburg:

 

Bürgersprechstunden:

  • 23.04.2024 15:00 - 17:00 Uhr Rathaus Stadtbergen, Oberer Stadtweg 2,

    86391 Stadtbergen

  • 14.05.2024 10:00 - 12:00 Uhr SkF Betreuungsverein, Leonhardsberg 16, 86150 Augsburg

  •  18.06.2024 15:00 - 17:00 Uhr Rathaus Stadtbergen, Oberer Stadtweg 2, 86391 Stadtbergen

  • 13.06.2024 14:00 - 16:00 Uhr Rathaus Neusäß, Hauptstraße 28, 86356 Neusäß
  • 26.06.2024 15:00 - 17:00 Uhr Begegnungsstätte "du & hier", Kirchstraße 12, 86368 Gersthofen 
  • 09.07.202410:00 - 12:00 UhrSkF Betreuungsverein, Leonhardsberg 16, 86150 Augsburg
  • 11.07.202414:00 - 16:00 Uhr Wohnzimmer im Schwabencenter, Wilhelm-Hauff-Straße 28, 86161 Augsburg

 

Vorträge zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

  • 25.04.202417:00 Uhr SKF Augsburg Geschäftsstelle,

Anmeldungen jeweils bitte telefonisch über den SKF Betreuungsverein

 

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Betreuungsverein
Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
Telefon: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
Web: www.skf-augsburg.de

 

SkF-Expertentelefon

Der SkF-Betreuungsverein in Augsburg bietet jeden Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr mit dem Expertentelefon unter der Nummer 0821-31 23 86 eine telefonische Beratung zu allen Fragen rund um gesetzliche Betreuung an. Zielgruppen sind Angehörige aber auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer. 

 

Offene Sprechstunde

Eine offene Sprechstunde findet im SKF-Betreuungsverein jeden Mittwoch von 09:00 - 12:00 Uhr statt.

 

Veranstaltungen / Termine des Betreuungsvereins des Caritasverbandes für die Stadt und den Landkreis Augsburg e. V. :

 

Gesprächskreis für Ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte:

Mittwoch 17. April 2024 von 18:00 bis 20:00 Uhr im "cafe miteinand" Falkensteinstraße 1; 86830 Schwabmünchen

Vortrag "Ambulante Hospizbegleitung und Palliativberatung - Das Leben in den Tod hinein

Donnerstag 18. April 2024 von 18:00 bis 20:00 Uhr in der Begegnungsstätte St. Ägidius Bgm. Kaifer - Straße 6; 86356 Neusäß / Referentin: Fr. Martina Lechner (St. Vinzenz Hospiz Augsburg e. V.

Vortrag Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Mittwoch 24. April 2024 von 18:00 bis 20:00 Uhr im Caritasverband für d. St. U. d. LK Augsburg e. V. Depotstr. 5, 86199 Augsburg

Vortrag "Ämterdschungel - Welche Möglichkeiten und Unterstützung gibt es für Menschen mit Behinderung"

Donnerstag 13. Juni 2024 von 18:00 bis 20:00 Uhr im Betreuten Wohnen Bobingen Bäckerstraße 1, 86399 Bobingen / Referent: Hr. Christoph Kaut (Betreuungsverein Caritas)

Einführungsseminar für neu bestellte ehrenamtliche BetreuerInnen, Bevollmächtigte und Interessierte

Mittwoch, 03. Juli 2024 von 17:00 bis 20:00 Uhr beim Bayerischen Roten Kreuz, Daimlerstraße 1; 86368 Gersthofen

Vortrag Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Mittwoch, 24. Juli 2024 von 18:00 bis 20:00 Uhr im Treffpunkt Soziale Stadt Pestalozzistraße 1; 86399 Bobingen


Offene Sprechstunden:

Montags von 13:30 bis 16:30 Uhr ohne Anmeldung (ggf. mit Wartezeit)

Dienstags Telefonsprechstunde von 09:00 bis 12:00 Uhr


Zu allen Terminen (außer zu den Offenen Sprechstunden) wird um Anmeldung gebeten.

 

Info und Kontakt:

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e.V.
Christoph Kaut
Betreuungen
Depotstraße 5
86199 Augsburg

Tel.: 0821 57048-32
Fax: 0261 2016182674
Email: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de

Auch Onlineberatung ist möglich:

>>  Willkommen bei der Online-Beratung  <<

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 9

Die Aufwandsentschädigung/ der Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuer

Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält anders als ein Berufsbetreuer keine Vergütung. Damit dem ehrenamtlichen Betreuer durch das Führen der Betreuung keine Unkosten entstehen, kann der ehrenamtliche Betreuer entweder eine pauschale Aufwandsentschädigung oder einen Ersatz seiner tatsächlichen Aufwendungen erhalten.

Durch die Aufwandspauschale werden alle Aufwendungen abgegolten, die der ehrenamtliche Betreuer innerhalb eines Jahres getätigt hat. Der Pauschalbetrag für die Aufwandspauschale beträgt derzeit 425,00 EUR pro Jahr und Betreuung (Stand 01.01.2023). Die Anpassung dieser Pauschale ist an die Zeugenentschädigung gekoppelt (§1878 BGB).  Die Aufwandspauschale wird jährlich gezahlt.
Bis zu einem Freibetrag von 3.000 € ist die Aufwandspauschale steuerfrei. Das wären rechnerisch bis zu 6 geführte Betreuungen, sofern keine Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (z.B. Übungsliterpauschale) vorhanden sind. (§3 Nr. 26b EstG)

Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht erstmals ein Jahr nach der Betreuerbestellung und dann jeweils wieder nach einem Jahr. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, beantragt wird. Der Antrag ist beim Betreuungsgericht/Amtsgericht zu stellen.

Ist die Aufwandspauschale einmal beantragt und gewährt worden, ist in den Folgejahren keine Antragstellung mehr notwendig. Die Einreichung des Jahresberichts gilt in diesem Fall als Antragstellung. 

Diese Regelung wurde durch die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 eingeführt. Aus diesem Grund findet sie erstmals Anwendung für den Anspruch mit dem Bericht, der auf den im Jahr 2023 abzugebenden Bericht folgt. (Also frühestens im Jahr 2024).

Die Pauschale wird bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse erstattet, bei vermögenden Betreuten nach Prüfung des Betreuungsgerichtes aus dem Vermögen der Betreuten entnommen.
Das Schonvermögen beträgt 10.000 €. Besitz die zu betreuende Person ein Vermögen
unter 10.000 € gilt diese als mittellos, übersteigt das Vermögen 10.000 € gilt diese als
vermögend.

Für Zeiträume, in denen ein/e Verhinderungsbetreuer/in tätig ist, wird die Pauschale
anteilig gekürzt.

Endet die Betreuung unter dem Jahr, wird die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt.
Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 1878 BGB

Der Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung sieht auch für ehrenamtliche Betreuer eine Erhöhung von 24 € pro Jahr und pro geführte Betreuung vor. Über den Gesetzentwurf wurde bisher noch nicht entschieden. 

Sollten die im Rahmen der Betreuungsführung angefallenen Ausgaben nicht durch die Aufwandspauschale gedeckt sein, besteht auch die Möglichkeit an Stelle der Pauschale einen Aufwendungsersatz geltend zu machen.

Ein Aufwendungsersatz für die im Rahmen der Betreuungsführung angefallenen Kosten in tatsächlicher Höhe können ehrenamtliche Betreuer erhalten, die nicht bereits eine Aufwandspauschale erhalten haben. Die Aufwendungen müssen in diesem Fall einzeln belegt werden (Fahrtkosten, Porto, Parkgebühren, Büromaterial…) und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betreuung getätigt worden sein (§1877 BGB). Der Aufwendungsersatz muss fristgerecht beantragt werden. 


Quellen:

  • https://betreuungsrecht.hessen.de/fileadmin/betreuungsrecht/dokumente/2023_Hess._Curriculum_Ehrenamt.pdf
  • https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/a-z#c31261

 

Inflationsausgleich – Sonderzahlung: nur ein Tropfen auf den heißen Stein!

Anfang Juli hat das Bundesjustizministerium einen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BetrInASG) vorgelegt. 

Damit sollen die Kosten, die aufgrund der aktuellen Situation explosionsartig gestiegen sind, abgemildert werden. Ursächlich hierfür sind u.a. der russische Angriffskrieg und die daraus resultierende hohe Inflation.

Die Verbände wurden zur Stellungnahme aufgefordert und wir haben uns entsprechend dazu geäußert.

Ausgleich

Grundsätzlich ist ein derartiger Inflationsausgleich sehr zu begrüßen, da die Finanzierung der Betreuungsvereine äußerst problematisch ist.

Leider kommt dieser geplante Ausgleich jedoch sehr spät und soll erst ab 2024 umgesetzt werden. Der Zeitraum ist für 2024 und 2025 vorgesehen. Das aktuelle Jahr 2023 findet dabei leider keinerlei Berücksichtigung, obwohl die Kosten bereits seit längerer Zeit exorbitant gestiegen sind.

Vor dem Hintergrund, dass die Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer letztmalig Mitte 2019 (vor über 4 Jahren!!!) erhöht wurde (mit dem Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung) ist dieser Inflationsausgleich nur ein Tropfen auf den heißen Stein. 

Bereits bei dieser Gesetzesänderung war u.a. vorgesehen, dass bis Ende 2024 eine Evaluation der Betreuervergütung erfolgen soll, als Grundlage für eine weitere Vergütungsanpassung. Somit ist die Vergütung auch durch die zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform des Betreuungsrechts unverändert geblieben. Und es bleibt zu befürchten, dass die nächste Erhöhung durch die Evaluation auch noch länger auf sich warten lässt. Diese Situation ist sehr sehr schwierig!

Die geplante Höhe der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist mit 7,50 € pro geführter Betreuung je Monat für Berufsbetreuer und 24 € jährlich für ehrenamtliche Betreuer sehr gering. Klar ist dabei, dass die tatsächliche Kostensteigerung keinesfalls abgedeckt ist. 

Die Bundesregierung hat diesen Regierungsentwurf am 4.10.2023 beschlossen und der Bundesrat hat nach einer Anhörung in dessen Rechtsausschuss am 17.11.2023 ebenfalls zugestimmt. Nun sind die Länder am Zug und der Bundesrat muss diesem Gesetz ebenfalls zustimmen.

Die finanzielle Situation in den Betreuungsvereinen ist extrem schwierig!

Die Betreuungsvereine stehen aufgrund der gestiegenen Kosten bei gleichbleibender Vergütung vor großen finanziellen Problemen. So sind seit der letzten Vergütungsanpassung im Jahr 2019 durch die hohe Inflation die Sachkosten erheblich gestiegen. Aber auch die Personalkosten haben sich durch die Tariferhöhungen der letzten Jahre wesentlich ausgeweitet.

Neben der Führung von rechtlichen Betreuern ist die sog. Querschnittsarbeit eine wichtige Aufgabe der Betreuungsvereine. Hierunter versteht man die Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, deren Einführung in ihre Aufgaben sowie die Fortbildung und Beratung. Nach § 17 des Betreuungsorgsanisationsgesetzes (BtOG) haben die Betreuungsvereine erstmals Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung für diese Aufgaben. Doch auch wenn sich das erst einmal gut anhört, bestehen hier einige Haken. So kommt es beispielsweise durch Unterschiede in den Tarifsystemen weiterhin zu Finanzierungslücken. Daneben soll die Auszahlung dieser Mittel nicht im Voraus, sondern erst Monate später erfolgen. Für das Jahr 2023 haben viele Vereine bereits zusätzliches Personal für die Querschnittsaufgaben eingestellt, bis heute aber keinen Förderbescheid erhalten. Von den Betreuungsvereinen wird erwartet, in Vorleistung zu gehen in der Hoffnung, dass die Förderung dann auch tatsächlich erfolgt.

Aufgrund dieser Schwierigkeiten haben bereits viele Betreuungsvereine schließen müssen oder stehen vor dieser Überlegung.

Die Wünsche des Betreuten und ihre Grenzen

Das neue Betreuungsrecht hebt in §1821 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Relevanz der Selbstbestimmung der betreuten Person hervor. Dies wird auch als neue "Magna Charta" des Betreuungsrechts bezeichnet und erfüllt die Voraussetzungen des Art.12 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), welcher die Rechts- und Handlungsfreiheit von Menschen mit Behinderungen betont.

Die in §1821 BGB genannten Regelungen sind als wegweisend zu betrachten und dienen dazu, die Selbstbestimmung der KlientInnen in der rechtlichen Betreuung zu stärken. 

Das Betreuungsrecht ließ vor der Rechtsreform Unsicherheiten darüber zu, wann das Wohl der betreuten Person Vorrang vor deren Wünschen haben sollte. Nun räumt das neue Gesetz mit dieser Unklarheit auf und legt fest, dass die Wünsche grundsätzlich zu beachten sind. 

An dieser Stelle gilt es zu betonen, dass die individuellen Wünsche selbst dann zu beachten sind, wenn die betreute Person selbst, beispielsweise aufgrund von Geschäftsunfähigkeit in der Folge von Krankheit oder Behinderung, nicht mehr zur freien Willensbildung fähig ist. In diesen Fällen obliegt den BetreuerInnen die Verantwortung den mutmaßlichen Willen in Erfahrung zu bringen.

Grenzen

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen BetreuerInnen einschreiten können, selbst wenn dies gegen den Willen ihrer Betreuten geschieht. In diesen Fällen spricht man von der Notwendigkeit einer "ersetzenden Entscheidung":

1. Erhebliche Selbstgefährdung: Wenn die Umsetzung der Wünsche die Person oder das Vermögen der betreuten Person erheblich gefährden würde, darf von den Wünschen abgewichen werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die betreute Person finanzielle Mittel so verwendet werden, dass die Miete sowie laufende Rechnungen nicht mehr bezahlt werden könnten und in der Folge die Existenz gefährdet wäre. Ein weiteres einschlägiges Beispiel für die Grenzen der Wunschbefolgung ist der Wunsch des Betreuten sich zu verletzen oder zu suizidieren. 

2. Unzumutbarkeit: Des Weiteren darf von den Wünschen der betreuten Person abgewichen werden, wenn es für den Betreuer unzumutbar wäre, den Wünschen nachzukommen, beispielsweise wenn dies übermäßigen Aufwand erfordern oder einen Gesetzesverstoß bedeuten würde. Folglich müssen keine ethisch oder rechtlich problematischen Handlungen durch BetreuerInnen vollzogen werden, weil die betreute Person dies wünscht.

Sollten BetreuerInnen jedoch ersetzende Entscheidungen treffen, die nicht durch eine dieser Ausnahmen notwendig wurde und entgegen der Präferenzen der betreuten Person ausfiel, kann diese Missachtung der Wünsche, neben möglichen rechtlichen Konsequenzen, - bedingt durch Frustration, Resignation und Enttäuschung der betreuten Person - die Vertrauensbeziehung zwischen Betreuer und betreuter Person langfristig erschüttern. Hierdurch kann schlussendlich auch die Akzeptanz der Betreuung an sich beeinträchtigt werden.

Die Betreuungsrechtsreform und insbesondere der in §1821 BGB geregelte Vorrang der Wünsche des Betreuten sind als große Chance einer menschenbezogenen und unterstützenden Betreuung zu betrachten. Die Gesetzesänderung kann jedoch auch eine Herausforderung für BetreuerInnen bedeuten, da sie eine gewissenhafte Abwägung der Wünsche der betreuten Person sowie der Verantwortung vor Gefährdung zu schützen erforderlich macht.  


Tipp:
Wenn Sie dem Wunsch Ihres Betreuten oder Ihrer Betreuten entsprechen, obwohl dies negative Konsequenzen haben könnte, sollten Sie für sich dokumentieren, dass und wie Sie über negative Konsequenzen und Alternativen aufgeklärt haben. 
Wenn Sie einem Wunsch nicht entsprechen können, informieren Sie das Gericht darüber.


Quellen:

  • https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/neues-betreuungsrecht-wuensche-der-betreuten-stehen-im-mittelpunkt/28907734.html
  • https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/grenzen-und-unzumutbarkeit-in-der-wunschbefolgung/
  • BtPrax, Annette Loer (Juni 2023) Die Wünsche der Betreuten und die Grenzen der Wunschbefolgung
  • BGB
  • UN-Behindertenrechtskonvention

Betreuung auf Augenhöhe

Seit 3 Jahren wird Frau K. nun vom SKF-Betreuungsverein betreut. Sie ist 80 Jahre alt und lebte zu Beginn der Betreuung noch in der oberen Wohnung ihres Hauses.  Ihr Ehemann verstarb vor einigen Jahren, Kinder hat Frau K. nicht.                         

Der erste Kontakt fand in der Psychiatrie statt, Frau K. leidet bereits seit Jahrzehnten an schweren Depressionen. Immer wieder musste sie sich stationär behandeln lassen. Ihren Alltag konnte sie nicht mehr selbst bewältigen. Ansonsten war sie geistig komplett orientiert.   

Einer gesetzlichen Betreuung stand sie sehr skeptisch gegenüber. Sie hatte große Sorgen, dass Entscheidungen über ihren Kopf hinweg getroffen werden könnten. Durch Gespräche auf Augenhöhe und das Versprechen einer engen transparenten Zusammenarbeit, konnte sie sich schließlich auf die Unterstützung durch eine gesetzliche Betreuerin einlassen und Vertrauen fassen.

Wieder zurück in der eigenen Wohnung, wurde von der Betreuerin in Absprache mit der Betreuten- ein Pflege- und Besuchsdienst, sowie die Teilnahme an der Tagespflege installiert. Dennoch litt Frau K. weiter unter ihrer Einsamkeit. Das eigenständige Verlassen der Wohnung im 1. Stock war ihr auf Grund der eingeschränkten Mobilität nicht möglich. Panikattacken und depressive Episoden nahmen wieder zu.                                                                                                                                                                    Nach mehreren Gesprächen entschied sich Frau K. zu einem Umzug in ein betreutes Wohnen in der Nähe ihrer eigenen Wohnung. 

Die letzten Wochen vor dem Umzug waren für sie psychisch kaum zu ertragen, sie baute körperlich und geistig massiv ab. Es wurde fraglich, ob die Unterstützung im betreuten Wohnen ausreichen würde und ob nicht sogar ein Umzug in ein Pflegeheim angebracht wäre. Ein Pflegeheim war für Frau K. jedoch noch keine Option, sie wollte es im Betreuten Wohnen versuchen.

Nach dem Umzug in das Betreuten Wohnen erhält Frau K. nun Unterstützung im Haushalt und bei der Pflege, sie besucht montags bis freitags die Tagespflege im Haus. Auf Grund der Barrierefreiheit kann sie sich mit dem Rollator frei im ganzen Haus und der nahen Umgebung bewegen.

Frau K. geht es gesundheitlich zunehmend besser. An verschiedenen Freizeitangeboten nimmt sie gerne teil, zu anderen Bewohnern konnte sie bereichernde Kontakte knüpfen. In jegliche Entscheidungen wird Frau K. von der Betreuerin eingebunden. So suchte Frau K. z.B. den Nachmieter für ihre ehemalige Wohnung selbst aus. Kontoauszüge werden monatlich gemeinsam angeschaut, Abbuchungen besprochen

An Depressionen leidet Frau K. nach wie vor. Besonders an Wochenenden oder abends auf dem Zimmer, treten noch die Gefühle von Einsamkeit auf. Doch die Panikattacken bleiben aus. Seit dem Umzug vor 1,5 Jahren war kein stationärer Aufenthalt in einer Psychiatrie mehr erforderlich. 

Frau K. kann die gesetzliche Betreuung mittlerweile als positive Unterstützung erleben. Sie fühlt sich in ihren Belangen ernst genommen und hat einen Überblick über ihre finanzielle und persönliche Situation. Mit dieser größtmöglichen Selbstbestimmung gelingt es ihr, die Unterstützung anzunehmen. 


Kurz gemeldet

Antrag der Fraktion der CDU/CSU "Finanzierung der Betreuungsvereine und der Betreuer sicherstellen - Strukturen erhalten".

Wie bereits dargestellt, ist die finanzielle Situation der Betreuungsvereine äußerst problematisch und es bestehen extreme Finanzierungslücken. Daher hat die Fraktion der CDU/CSU einen Antrag in den Bundestag eingebracht um dieser Situation zu begegnen und das Überleben der Betreuungsvereine zu sichern. 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat hierzu Stellung genommen. Im Anschluss gab es am 18.09.2023 eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. Die Problematik der Finanzierung wurde von den geladenen Experten sehr deutlich dargestellt. Die Anhörung kann in der Mediathek des Bundestags vollständig abgerufen und angesehen werden. 
Leider hat am 27.09.2023 der Rechtsausschuss diesen Antrag abgelehnt. 
Autorin: Regina Niedermair


Erhöhung der Regelsätze im SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ab 2024 

Die Änderungen des Bürgergeldes seit Anfang 2023 haben dazu geführt, dass die Regelbedarfssätze jährlich fortgeschrieben werden. Die Neuberechnung ergibt ab 1.1.2024 eine Erhöhung um ca. 12 Prozent. Auch die Beträge für den persönlichen Schulbedarf werden um diesen Prozentsatz erhöht. 
Weitere Details können Sie hier nachlesen: Regelsätze sollen deutlich steigen | Bundesregierung

Änderung der Regelsätze:

 

 Seit 1.1.23

 Ab 1.1.24

 

Erhöhung

Alleinstehende/Alleinerziehende
(Regelbedarfstufe 1)

 502 Euro

 563 Euro

 +61 Euro

Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften
(Regelbedarfstufe 2)

 451 Euro

 506 Euro

 +55 Euro

Volljährige in Einrichtungen
(Regelbedarfstufe 3)

402 Euro

 451 Euro

 +49 Euro

Jugendliche von 14-17 Jahre
(Regelbedarfstufe 4)

 420 Euro

 471 Euro

 +51 Euro

 Kind von 6-13 Jahre
(Regelbedarfstufe 5)

 348 Euro

 390 Euro

 +42 Euro

 Kind von 0-5 Jahre
(Regelbedarfstufe 6)

318 Euro

 357 Euro

 +39 Euro

Autorin: Regina Niedermair

Literaturempfehlungen

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 18

Schwerpunkt Künstliche Intelligenz: Kritische Einordnung, Gemeinwohl, Beratung. Weitere Themen: Kündigungsschutz, Delegiertenversammlung, Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen, Zustiftungen.


Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410 
redaktion@caritas.de
www.neue-caritas.de
 
>> kostenloses Probeheft bestellen <<
 
________________________________________
  

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

(Broschüre)

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2022 
 
>>Download als PDF<<
 
________________________________________
 

Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Die Broschüre informiert den Leser über die

  • rechtlichen Voraussetzungen einer Betreuung
  • die verschiedenen Aufgabenfelder eines Betreuers
  • dessen Rechte und Pflichten sowie die des Betreuten
  • über Vergütung (neues Recht) und Kosten u.v.m.

Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


>>Download als PDF<<
    
 
 
________________________________________
 

Das Betreuungsrecht in leichter Sprache

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts in Leichter Sprache
herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>>Download als PDF<<


________________________________________

Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln.

Wie kann das Zusammenspiel von Haupt- und Ehrenamt gelingen? Dieser Frage nimmt sich die Winter-Ausgabe der Sozialcourage an.

>>kostenloses Probeheft bestellen<<

 
________________________________________
 
Podcast

Die SKM-Betreuungsvereine in Baden-Württemberg veröffentlichen seit März 2021 eine Podcast-Reihe zu vielen interessanten Themen aus ihrer Arbeit. Mittlerweile wurden 51 Folgen online gestellt. Viel Spaß beim Reinhören!

>>https://www.skmdivfreiburg.de/informationen/podcast/<<
________________________________________



Das rosa Tütchen

Als ich eines Tages traurig durch den Park schlenderte und mich auf einer Parkbank niederließ, um über alles nachzudenken was in meinem Leben schief läuft, setzte sich ein fröhliches kleines Mädchen zu mir. Sie spürte meine Stimmung und fragte: "Warum bist du so traurig?"
"Ach" sagte ich "ich habe keine Freude im Leben. Alle sind gegen mich. Alles läuft schief. Ich habe kein Glück und ich weiß nicht, wie es weitergehen soll".
"Hmmm", meinte das Mädchen. "Wo hast du denn dein rosa Tütchen?

Rosa Tütchen

Zeig es mir mal. Ich möchte da mal hineinschauen."
"Was für ein rosa Tütchen?" fragte ich sie verwundert.
"Ich habe nur ein schwarzes Tütchen."
Wortlos reichte ich es ihr.
Vorsichtig öffnet sie mit ihren zarten kleinen Fingern den Verschluss und sah in mein schwarzes Tütchen hinein. Ich bemerkte, wie sie erschrak.
"Es ist ja voller Alpträume, voller Unglück und voller schlimmer Erlebnisse!"
"Was soll ich machen? Es ist eben so. Daran kann ich doch nichts ändern."
"Hier nimm," meinte das Mädchen und reichte mir ein rosa Tütchen.
"Sieh hinein!"
Mit etwas zitternden Händen öffnete ich das rosa Tütchen und konnte sehen, dass es voll war mit Erinnerungen an schöne Momente des Lebens. Und das, obwohl das Mädchen noch jung an Menschenjahren war.
"Wo ist dein schwarzes Tütchen?" fragte ich neugierig.
"Das werfe ich jede Woche in den Müll und kümmere mich nicht weiter darum", sagte sie.
"Für mich ist es wichtig, mein rosa Tütchen im Laufe des Lebens voll zu bekommen. Da stopfe ich soviel wie möglich hinein. Und immer wenn ich Lust dazu habe oder ich beginne traurig zu werden, dann öffne ich mein rosa Tütchen und schaue hinein. Dann geht es mir sofort besser."   
 
Noch während ich verwundert über ihre Worte nachdachte, gab sie mir einen Kuss auf die Wange und war verschwunden.
Neben mir auf der Bank lag ein rosa Tütchen. Ich öffnete es zaghaft und warf einen Blick hinein. Es war fast leer, bis auf einen kleinen zärtlichen Kuss, den ich von einem kleinen Mädchen auf einer Parkbank erhalten hatte. Bei dem Gedanken daran musste ich schmunzeln und mir wurde warm ums Herz.
Glücklich machte ich mich auf den Heimweg, nicht vergessend, am nächsten Papierkorb mich meines schwarzen Tütchens zu entledigen.
Verfasser unbekannt

Veranstaltungshinweise

Starnberg

 

 07.12.2023

16:00 Uhr

Seniorentreff des Caritasverbandes Starnberg e.V., Hanfelderstr. 10, 82319 Starnberg

Schulung "Einführung in die Pflichten des Betreuers"

Themen u.a. Pflichten nach §§1814 ff BGB, Wahrung der Selbstbestimmung und der Rechte der betreuten Person, Ermittlung und Beachtung der Wünsche

Anmeldung bis 06.12.2023 per mail an:  t.bierprigl@caritas-starnberg.de

 

Donauwörth

 

Treffen für ehrenamtliche Betreuer und betreuende Familienangehörige

Information und Anmeldung über www.skm-donau-ries.de oder 
https://www.caritas-donau-ries.de/beraten-und-helfen/betreuungsverein/betreuungsverein

 29.02.24

 In Nördlingen

Thema: Umgang mit Krankheitsbildern (Demenz, psychische Krankheiten)

 

Augsburg

Wöchentliche Angebote:

Montags

13.30 bis 16.30 Uhr

Offene Sprechstunde ohne Anmeldung
(ggf. mit Wartezeit)

Wo?
Depotstraße 5, 86199 Augsburg

Dienstags

9.00 bis 12.00 Uhr

Telefonsprechstunde (ohne Anmeldung)

Tel.-Nr.: 0821 57048-32 / - 30 / - 41

 

Gesprächskreise für Ehrenamtliche Bevollmächtigte und ehrenamtliche Betreuer: 

Mi., 21. Februar 2024

18:00 bis 20:00 Uhr

 

Für ehrenamtliche Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte 

Wo? 
Depotstraße 5, 86199 Augsburg

Mi., 06. März 2024

18:00 bis 20:00 Uhr

 

Für ehrenamtliche Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte 

Wo? 
Depotstraße 5, 86199 Augsburg

 

Mi., 17. April 2024

18:00 bis 20:00 Uhr 

 

Für ehrenamtliche Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte 

Wo?
Begegnungsstätte "cafe miteinand" 
Falkensteinstraße 1
86830 Schwabmünchen

 

Vorträge

Mi., 13. März 2024

 18:00 bis 20:00 Uhr

Fachvortrag "Geldsorgen im Alter" - Hilfestellung und Möglichkeiten

Referentin: Fr. Regina Kordik                                                      Caritasverband Depotstraße 5, 86199 Augsburg

Do., 18. April 2024

18:00 bis 20:00 Uhr  

 

Vortrag "Ambulante Hospizbegleitung und Palliativberatung - Das Leben in den Tod hinein gestalten"

Referentin: Fr. Martina Lechner (St. Vinzenz Hospiz Augsburg e. V.

Wo?
Begegnungsstätte St. Ägidius
Bgm.-Kaifer-Straße 6
86356 Neusäß

 

Neuburg/Schrobenhausen

Der Betreuungsverein des Caritasverbandes Neuburg-Schrobenhausen e. V. bietet folgende Termine:
Zielgruppe sind Angehörige pflegende Personen, ehrenamtliche gesetzliche Betreuer und Betreuerinnen, sowie Personen, die im Rahmen einer Vorsorgevollmacht handeln.
 
Falls Sie Interesse haben, so können Sie sich per Email oder telefonisch bei unserer Verwaltung 
anmelden:
E-Mail: verwaltung.sob@caritas-schrobenhausen.de
Telefon: 08252 / 9673-0

Mittwoch
17. Januar 2024

18:30 - 20:30 Uhr

Einführung in die praktische Arbeit des Betreuers (Qualikurs Fortsetzung Praxis)


Referentin:
Daniela Appel / Betreuungsverein
Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen

Wo?
Caritashaus Schrobenhausen, Bartengasse 6
Raum: Erdgeschoss / Großer Besprechungsraum

Mittwoch
24. Januar 2024

18:30 - 20:30 Uhr

 

Einführung in die praktische Arbeit des Betreuers (Qualikurs Fortsetzung Praxis)


Referentin: Daniela Appel / Betreuungsverein

Wo?
Caritashaus Schrobenhausen, Bartengasse 6
Raum: Erdgeschoss / Großer Besprechungsraum

Mittwoch
31. Januar 2024

18:30 - 20:30 Uhr

 

Einführung in die praktische Arbeit des Betreuers (Qualikurs Fortsetzung Praxis)

Referentin: Daniela Appel / Betreuungsverein
Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen

Wo?
Caritashaus Schrobenhausen, Bartengasse 6
Raum: Erdgeschoss / Großer Besprechungsraum

Donnerstag
01. Februar 2024

18:30 Uhr - 20:30 Uhr

 

Stammtisch der ehrenamtlich Engagierten
Geselliges Beisammensein mit dem Ziel sich mit Gleichgesinnten auszutauschen.
Dies in gemütlicher Runde und ohne vorgegebenen Rahmen. 


Referentin: Daniela Appel / Betreuungsverein
Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen

Wo?
Caritashaus Schrobenhausen, Bartengasse 6
Raum: Erdgeschoss / Großer Besprechungsraum

Mittwoch
07. Februar 2024

18:30 - 20:30 Uhr

 

Einführung in die praktische Arbeit des Betreuers (Qualikurs Fortsetzung Praxis)

Referent: Michael Hainzinger / Betreuungsverein
Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen

Wo?
Caritashaus Schrobenhausen, Bartengasse 6
Raum: Erdgeschoss / Großer Besprechungsraum

Mittwoch
07. Februar 2024

18:30 - 20:30 Uhr

 

Stammtisch der ehrenamtlich Engagierten
Geselliges Beisammensein mit dem Ziel sich mit Gleichgesinnten auszutauschen.
Dies in gemütlicher Runde und ohne vorgegebenen Rahmen. 

Referentin: Daniela Appel / Betreuungsverein
Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen

Wo?
Caritashaus Neuburg, Spitalplatz C 193
Raum: 2. OG / Großer Besprechungsraum

 

Einladung zum 3-tägigen Kurs in Neuburg (ab 21. Februar)

Rechtzeitig an Vollmachten und Verfügungen denken!

Drei Vollmachten und Verfügungen zur Regelung Ihrer Angelegenheiten: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Drei Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit das in Ihrem Sinne geschieht. Die Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen.

Im ersten Schritt dieser Veranstaltung geht es um Grundlagen einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, aber auch über die Patientenverfügung. In einem zweiten Schritt werden aufgetretene Fragen zu den einzelnen Themen nochmal erläutert. Sowie die Regelungen im Innenverhältnis einer Vollmacht nochmal vorgestellt. Im dritten Schritt beraten wir die Teilnehmer im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht.

Referentin:
Daniela Appel / Betreuungsverein
Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen


Termine:

  • Mittwoch, 21. Februar 2024, 18:30 Uhr - 20:30 Uhr
  • Mittwoch, 28. Februar 2024, 18:30 Uhr - 20:30 Uhr
  • Mittwoch, 06. März 2024, 18:30 Uhr - 20:30 Uhr

Ort:

Caritashaus Neuburg, Spitalplatz C 193
Raum: 2. OG / Großer Besprechungsraum

 

Einladung zum 3-tägigen Kurs in Schrobenhausen (ab 10.04.2024)

 

Rechtzeitig an Vollmachten und Verfügungen denken!

Drei Vollmachten und Verfügungen zur Regelung Ihrer Angelegenheiten: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. 

Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Jeder kann unabhängig vom Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Drei Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit das in Ihrem Sinne geschieht. Die Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen.

Im ersten Schritt dieser Veranstaltung geht es um Grundlagen einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, aber auch über die Patientenverfügung. In einem zweiten Schritt werden aufgetretene Fragen zu den einzelnen Themen nochmal erläutert. Sowie die Regelungen im Innenverhältnis einer Vollmacht nochmal vorgestellt. Im dritten Schritt beraten wir die Teilnehmer im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht.

Referentin: Daniela Appel / Betreuungsverein
Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen


Termine:

  • Mittwoch, 10. April 2024, 18:30 Uhr - 20:30 Uhr
  • Mittwoch, 17. April 2024, 18:30 Uhr - 20:30 Uhr
  • Mittwoch, 24. April 2024, 18:30 Uhr - 20:30 Uhr

Ort:

Caritashaus Schrobenhausen, Bartengasse 6
Raum: Erdgeschoss / Großer Besprechungsraum


Falls Sie Interesse haben, so können Sie sich per Email oder telefonisch bei unserer Verwaltung anmelden:

E-Mail: verwaltung.sob@caritas-schrobenhausen.de
Telefon: 08252 / 9673-0

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 8

Information zur Assistenz im Krankenhaus

Seit 2009 gibt es einen Rechtsanspruch auf Assistenz im Krankenhaus für Menschen, die ihre Assistenz im Arbeitgebermodell organisieren und bei einem Krankenhausaufenthalt auf ihre Persönliche Assistenz nicht verzichten können (§ 11 Abs. 3 SGB V). Dies soll verhindern, dass wichtige Krankenhausaufenthalte verschoben oder ganz abgesagt werden müssen. Die Regelung bezieht sich jedoch nur auf den oben genannten kleinen Personenkreis. 

Seit dem 1. November 2022 haben nun mehr Menschen mit Behinderungen Anspruch auf die Mitnahme einer Begleitperson während eines Krankenhausaufenthalts. Die Neuregelungen berücksichtigen neben den Assistenzpersonen im Arbeitgebermodell nun auch Personen aus dem persönlichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen oder vertraute Mitarbeitende eines Leistungserbringers, wenn Betroffene Eingliederungshilfe-Leistungen erhalten. Für solche Begleitpersonen können Menschen mit Behinderungen neuerdings einen Ausgleich für den Verdienstausfall beantragen. Die Dauer des Verdienstausfalls ist nicht begrenzt.

Im Folgenden werden die gesetzlichen Regelungen zu zwei möglichen Handlungsoptionen erläutert: 

  1. Mitnahme einer Begleitperson aus dem engen persönlichen Umfeld gemäß § 44b SGB V bei vorliegender medizinischer Notwendigkeit.
  2. Mitnahme von vertrauten Mitarbeiter*innen des Leistungserbringers im Rahmen der Eingliederungshilfe über § 113 Abs. 6 SGB IX.

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie als nahe Angehörige oder als Person aus dem engsten persönlichen Umfeld zur Begleitung eines*einer Versicherten mit Behinderungen bei einer stationären Krankenhausaufnahme nach § 39 SGB V mitaufgenommen werden (mehr zur Höhe des Krankengelds).

Der Antrag auf Krankengeld als Begleitperson wird bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt. Es gelten dabei die folgenden Voraussetzungen:

  1. Die Begleitung wird aus medizinischen Gründen benötigt.
  2. Der*Die Betroffene erhält Eingliederungsleistungen nach Teil 2 des SGB IX, § 35a des SGB VIII oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes. 
  3. Er*Sie nimmt keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 SGB IX in Anspruch. 

Für die Begleitperson müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Sie erbringt gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt (nach Teil 2 des SGB IX, § 35a SGB VIII oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 Bundesversorgungsgesetzes).
  2. Ihr entsteht durch die Begleitung ein Verdienstausfall.

Das Krankengeld erhält die betreuende Person für die gesamte Dauer der stationären Mitaufnahme. Der Mitaufnahme steht auch eine ganztägige Begleitung durch die betreuende Person gleich (§ 44b Abs. 1 Satz 2 SGB V). Eine ganztägige Begleitung liegt vor, wenn die Zeit ihrer Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten ihrer An- und Abreise mindestens 8 Stunden beträgt.

Von einer medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson ist auszugehen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  1. Begleitung zum Zweck der Verständigung bei erheblicher oder kompletter Beeinträchtigung der Kommunikation.
  2. Begleitung damit Patient*innen mit den Belastungssituationen besser umgehen können, die mit der Krankenhausbehandlung verbunden sind (insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit).
  3. Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept während der Krankenhausbehandlung oder zur Einweisung in Maßnahmen, die nach der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin notwendig sind.

Diese Kriterien hat der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (G-BA) beschlossen und in der "Richtlinie über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen" veröffentlicht. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er erlässt im Auftrag des Gesundheitsministeriums Richtlinien zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die Richtlinie kann auf der Webseite des G-BA heruntergeladen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Richtlinie nicht beanstandet und so trat sie ebenfalls zum 01.11.2022 in Kraft.

Die medizinische Notwendigkeit ist festzustellen und zu bescheinigen. Am besten erfolgt dies im Vorfeld der Krankenhausbehandlung durch Ärzt*innen, Zahnärzt*innen oder Psychotherapeut*innen mit Krankenkassenzulassung. Die Bescheinigung kann aber auch direkt im Krankenhaus durch die entsprechenden Fachärzt*innen des Krankenhauses ausgestellt werden. 

Wie bisher gilt auch weiterhin: Eltern, die ihr erwachsenes Kind mit Behinderungen im Krankenhaus begleiten, haben einen Anspruch auf das tageweise und höhere Krankengeld (90 % des Arbeitseinkommens). Dieser Anspruch ist allerdings auf eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr begrenzt (vgl. hierzu die Regelungen zum Kinderkrankengeld, § 45 SGB V). Weitere Information zur Begleitung von sowohl behinderten als auch nicht behinderten minderjährigen Kindern bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in diesem PDF zusammengefasst. Auch auf betanet finden Sie weiterführende Details.

Bei einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) einer Person mit Behinderungen muss der Träger der Eingliederungshilfe auch Leistungen für die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen übernehmen, wenn diese Bezugsperson den Menschen mit Behinderungen schon im Alltag als Mitarbeiter*in eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe unterstützt. Das Ziel ist auch hier die Sicherstellung der Durchführung der Behandlung. Dabei dürfen die Bezugspersonen nur eine Unterstützung bei der Verständigung und im Umgang mit Belastungssituationen erbringen. Die Verantwortung für die pflegerische Versorgung bleibt demgegenüber beim Krankenhaus (s.u.). 

Die neuen Regelungen sind seit 1. November auf gesetze-im-internet.de. Die Lebenshilfe hat alle neuen Regelungen zur Begleitung im Krankenhaus in einem PDF zusammengestellt.

Der Anspruch besteht selbstverständlich auch bei Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb besonderer Wohnformen und im Persönlichen Budget.

Eine Kostenübernahme erfolgt hier im Unterschied zur Krankenversicherung auch bei stundenweiser Begleitung. Ebenfalls im Unterschied zur Krankenversicherung kommt es hier auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen an und nicht auf die o.g. medizinischen Gründe.

In der zum 1. November 2022 ebenfalls neu hinzugefügten Nummer 7 des Absatzes 4 von § 121 SGB IX (Gesamtplan) wird zudem festgelegt, dass bereits im Gesamtplanverfahren die Notwendigkeit einer Begleitung im Krankenhaus erörtert und im Gesamtplan aufgenommen wird. So muss bei einem Krankenhausaufenthalt nicht erst der Leistungsanspruch geklärt werden.

Die Verpflichtungen des Krankenhauses bleiben bestehen

Das Personal im Krankenhaus bleibt weiterhin verpflichtet, die pflegerische Versorgung sicherzustellen. Dazu gehören z.B. die Grundpflege und das Anreichen der Nahrung. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses hinsichtlich der pflegerischen Leistungen bleibt also bestehen (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V).

Die Verpflichtung zur Finanzierung einer Deutschen Gebärdensprachdolmetschung und anderer Kommunikationshilfen durch die Krankenversicherung bleibt ebenfalls bestehen. Dazu gehört auch die Kommunikation in einfacher oder Leichter Sprache (vgl. § 17 Abs. 2 SGB I).

Zum Weiterlesen:

  • Positionspapier des BVKM
  • Informationen auf der Website der Lebenshilfe
  • Informationen auf der Website von Umsetzungsbegleitung-BTHG
  • Informationen auf betanet

Die unterstütze Entscheidungsfindung

Ein Ziel der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 war es, die Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken. Es wird nun klarer geregelt, dass es die Kernaufgabe rechtlicher Betreuung ist, den Betreuten darin zu unterstützen, seine rechtlichen Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln zu besorgen. Von seiner Vertretungsmacht soll der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit es erforderlich ist (vgl. § 1821 BGB).

Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt. Die vormals geltende Prämisse, dass sich die Handlungen des Betreuers am "Wohl des Betreuten" ausrichten sollen und Wünsche des Betreuten berücksichtigt werden sollen, so lange sie dem "Wohl" nicht zuwiderlaufen, wurde hierdurch ersetzt.

Hauptsächliche Aufgabe des Betreuer ist es also, im Rahmen der angeordneten Aufgabenkreise die Wünsche des Betreuten festzustellen und ihn dabei zu unterstützen, diese Wünsche umzusetzen. Bei anstehenden rechtlichen Entscheidungen soll dem Betreuten - falls erforderlich - geholfen werden, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen.

Ein Mittel, wie diese Hilfe geleistet werden kann, ist das Konzept der "unterstützen Entscheidungsfindung" (UEF). Wesentliches Ziel der UEF die Stärkung der Selbstsorgekompetenz. Es zeigt einen Prozess auf, wie die Wahrnehmung eines Handlungsbedarfes bis zur rechtswirksamen Umsetzung in mehrere Schritte untergliedert werden kann.

 

1. Entscheidungsgrundlage schaffen

Erarbeiten möglichst vollständiger Orientierungshilfen zusammen mit dem Betreuten, Erfassung aller Facetten der anstehenden Entscheidung, Feststellung der Ressourcen und der Rahmenbedingungen, Herausarbeiten der Bedeutung der Entscheidung für das Leben des Betroffenen.


2. Entscheidung treffen und Unterstützung planen

Unterstützung bieten zum Treffen einer souveränen Entscheidung, Anknüpfung an Erfahrungen des Betreuten, Beachtung des Lebensentwurfs, der Vorstellungen und Ziele, Aufzeigen von Alternativen


3. Umsetzung der Entscheidung

Der Betreute wird unterstützt, die getätigte Entscheidung umzusetzen und die dafür notwendigen Handlungen auszuführen.


4. Handlung steuern und aufrechterhalten

Handlungsabbrüche sollen verhindert werden, eventuell schriftliche Vereinbarungen, wie auf Schwierigkeiten reagiert werden soll und wie mit veränderten Bedingungen umgegangen wird.


5. Entscheidung und Handlung auswerten

Auswertung der Entscheidung und der Umsetzung zusammen mit dem Betreuten. War es im Nachhinein betrachtet nach Meinung des Betreuten die richtige Entscheidung? Welche Herausforderungen oder Schwierigkeiten ergaben sich bei der Umsetzung? Welche Kompetenzen konnte der Betreute nutzen?


Bei der Umsetzung dieses Konzepts können verschiedene Kommunikationstechniken hilfreich sein, wie z. B. die Verwendung von "leichter Sprache" oder die "motivierende Gesprächsführung".


Weiterführende Literatur:

  • Unterstützende Entscheidungshilfe in der rechtlichen Betreuung, eine Arbeitshilfe der Arbeitsstelle rechtliche Betreuung des SKM Bundesverband e. V.
    https://betreuungsvereine-in-aktion.de/wp-content/uploads/Unterstuetzende_Entscheidungsfindung_Endf.pdf
  • Interessenvertretung Selbstbestimmt Lebens e. V., Berlin
    • Broschüre Unterstützte Entscheidungsfindung - Leicht und gut gemacht
      https://www.isl-ev.de/attachments/article/2576/UE_Leicht_und_gut_gemacht.pdf
    • Broschüre Unterstützte Entscheidungsfindung, Leicht und gut gemacht, Leichte Sprache
      https://www.isl-ev.de/attachments/article/2576/UE_Leicht_und_gut_gemacht_LS.pdf
    • Broschüre Unterstützte Entscheidungsfindung, Mitmachheft, Leichte Sprache
      https://www.isl-ev.de/attachments/article/2576/UE_Mitmachheft_LS.pdf

Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche

Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche

Durch die Betreuungsrechtsänderung zum 01.01.2023 bekommt der Begriff Aufgabenkreis eine neue Bedeutung. Bisher wurden die einzelnen Aufgabenbereiche einer Betreuung als Aufgabenkreis, wie zum Beispiel "Vermögensangelegenheiten" bezeichnet. 

Künftig bezeichnet der Begriff Aufgabenkreis die Gesamtheit der angeordneten Aufgabenbereiche (§1815 BGB).

Die Aufgabenbereiche werden auf dem Betreuerausweis angegeben und zeigen das Handlungsfeld des Betreuers an. Eine Betreuung darf nur für die Aufgabenbereiche angeordnet werden, in denen sich die betreute Person selbst nicht rechtlich vertreten kann (§1815 BGB). 

Die angeordneten Aufgabenbereiche einer Betreuung bilden in ihrer Gesamtheit den Aufgabenkreis.

Häufig notwendige Aufgabenbereiche sind:

  • Vermögenssorge 
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten

(In den vorangegangenen Newslettern wurde auf die einzelnen Aufgabenkreise eingegangen)


Für folgende Entscheidungen muss durch das Gericht immer ein eigener Aufgabenbereich angeordnet werden:

  • Unterbringung mit Freiheitsentziehung
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen
  • Entscheidungen über die Telekommunikation und elektronische Kommunikation des Betreuten
  • Entscheidung über die Entgegennahme und das Anhalten der Post des Betreuten 


Aus anderen Aufgabenbereichen ergibt sich hierfür keine Berechtigung. Gegebenenfalls muss beim Betreuungsgericht dieser Aufgabenbereich beantragt werden §1815 Abs. 2 BGB

Aufgabenbereich: Organisation der ambulanten Versorgung

Wenn ein Betreuter den Wunsch äußert, in seiner eigenen Wohnung zu bleiben, sich jedoch selbst nicht mehr richtig versorgen kann, können vom Betreuer bestimmte Hilfen organisiert werden, um die ambulante Versorgung zu sichern. Diese sind beispielsweise: 

  • Pflegedienst
  • Essen auf Rädern
  • Hausnotruf
  • Tagespflege
  • Physiotherapie
  • Besuchsdienste
  • Einkaufsdienste
  • Haushaltshilfe
  • Ambulant betreutes Wohnen (Eingliederungshilfe)

 

Aufgabenbereich: Heimangelegenheiten

Wenn eine Versorgung in der eigenen Wohnung krankheitsbedingt nicht mehr möglich bzw. nicht zu verantworten ist oder weil der Betroffene z.B. eine Rundumversorgung benötigt, jedoch kein Geld für eine 24-Std.-Versorgung vorhanden ist, bleibt manchmal nur der Weg ins Pflegeheim. Hier kann der Betreuer einen Heimvertrag für den Betroffenen abschließen und kündigen. Die Aufgabe des Betreuers ist es außerdem, die Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages zu kontrollieren.

Quelle: 
https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/a-z#c31259

Veranstaltungen und Beratungsangebote

Bürgersprechstunden: 

 

  • 19.09.2023 10:00 - 12:00 Uhr
    SkF Betreuungsverein, Leonhardsberg 16,  86150 Augsburg
  • 27.09.2023 15:00 - 17:00 Uhr
    Begegnungsstätte "du & hier", Kirchstraße 12,  86368 Gersthofen

 

Gesprächskreise für familienangehörige BetreuerInnen und Bevollmächtigte

 

18.10.2023 18:00 - 20:00 Uhr
Johannesheim Meitingen, Hauptstraße 33, 86405 Meitingen

 

Vorträge zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

 

21.09.2023 17:00 Uhr
Stadt Augsburg - Amt für Kinder Jugend und 
Familie, Hunoldsgraben 27, 86150 Augsburg


Anmeldungen jeweils bitte telefonisch über den SKF Betreuungsverein 


Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg
Betreuungsverein

Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
Telefon: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
Web: www.skf-augsburg.de
 

 

SkF-Expertentelefon

Der SkF-Betreuungsverein in Augsburg bietet jeden Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr mit dem Expertentelefon unter der Nummer 0821-31 23 86 eine telefonische Beratung zu allen Fragen rund um gesetzliche Betreuung an. Zielgruppen sind Angehörige aber auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer. 

 

Literaturliste

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 10

neue caritas 10-2023

Schwerpunkt Altenhilfe im Wandel: Sechs Jahrzehnte VKAD, Pflegereform, Mitbestimmung. Weitere Themen: Assistierter Suizid, Immobilien, Migration, Onlinezugangsgesetz.

 

Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410

redaktion@caritas.de

www.neue-caritas.de

 

>> kostenloses Probeheft bestellen <<

 


  

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall, Krankheit,Alter

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2022 

 

>>Download als PDF<<

 


Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Die Broschüre informiert den Leser über die
- rechtlichen Voraussetzungen einer Betreuung
- die verschiedenen Aufgabenfelder eines Betreuers
- dessen Rechte und Pflichten sowie die des Betreuten
- über Vergütung (neues Recht) und Kosten u.v.m.

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>>Download als PDF<<





Das Betreuungsrecht in leichter Sprache

Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts in Leichter Sprache

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>>Download als PDF<<

 


 

Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln.

Sozialcourage Sommer 2023

Die Sommerausgabe fragt, was es braucht, um alle bei der Digitalisierung mitzunehmen - zum Beispiel wohnungslose Menschen.

 

>>kostenloses Probeheft bestellen<<




Podcast

Podcast

Die SKM-Betreuungsvereine in Baden-Württemberg veröffentlichen seit März 2021 eine Podcast-Reihe zu vielen interessanten Themen aus ihrer Arbeit. Mittlerweile wurden 51 Folgen online gestellt. Viel Spaß beim Reinhören!

>>https://www.skmdivfreiburg.de/informationen/podcast/<<





Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 7

Das Bürgergeld (Gesetzesänderung des SGB II)

Zum 01.01.2023 ist das Bürgergeld in Kraft getreten. Dadurch sind Änderungen im SGB II, SGB III und auch SGB XII erfolgt. Bereits im Koalitionsvertrag vom Herbst 2021 wurde festgehalten, dass anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) ein Bürgergeld eingeführt werden soll. "Das Bürgergeld soll die Würde des und der Einzelnen achten, zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen sowie digital und

Bürger (Symbolbild)

unkompliziert zugänglich sein" hieß es bereits damals. Im Sommer 2022 lag ein erster Gesetzesentwurf vor, der politisch heiß diskutiert wurde und schließlich nach der Verabschiedung im Bundestag durch den Bundestag doch noch blockiert wurde. Erst durch Nachverhandlungen im von der Bundesregierung angerufenen Vermittlungsausschuss konnte am 25.11.2022 eine Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erreicht werden, sodass das Gesetz doch noch wie geplant zum 01.01.2023 in Kraft treten konnte.

Die Bundesregierung verspricht dabei ein neues Miteinander, neue Chancen auf Arbeit, mehr Sicherheit und mehr Respekt für die Lebensleistung, höhere Regelsätze, die Neuregelung der Leistungsminderungen, mehr Bürgerfreundlichkeit und weniger Bürokratie.

 

Aufgrund der Kürze der Zeit und um die erforderlichen Umstellungen, die das Bürgergeld mit sich bringt, auch verwaltungsmäßig umsetzen zu können, finden einige Regelungen erst ab 01.07.2023 Anwendung.

Seit 01.01.2023 sind folgende Änderungen bereits in Kraft getreten:

  1. Die Begriffe ALG II, Hartz IV sowie Sozialgeld werden durch den Begriff Bürgergeld abgelöst. Die Formulare der Verwaltung sollen bis 30.06.2023 entsprechend umgestellt werden.
  2. Erhöhung der Regelbedarfe sowie Verbesserung des Verfahrens zur Fortschreibung der Regelbedarfe
  3. Abschaffung des Vermittlungsvorrangs
  4. Erhöhung des Schonvermögens
  5. Einführung von Karenzzeiten bzgl. Vermögen und Unterkunft
  6. Änderungen bei der Vermögensfreistellung
  7. Abschaffung der Pflicht zur frühzeitigen Beantragung einer Altersrente
  8. Neuregelung der Leistungsminderungen (bisher Sanktionen)
  9. Abschaffung der Sonderregelung für unter 25-jährige
  10. Beschränkung der Haftung Minderjähriger auf das Schonvermögen
  11. Einführung einer Bagatellgrenze
  12. Teilhabe am sozialen Arbeitsmarkt wird dauerhaft im SGB II verankert

Die bisherigen Änderungen betreffen vorwiegend das Leistungsrecht. Insbesondere die nun neu eingeführte Karenzzeit ist sehr zu begrüßen, da dadurch für das 1. Jahr des Leistungsbezugs ein Vermögen bis zu 40.000 € und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geschützt ist und ebenso die bisherige Wohnform beibehalten werden kann. Der Gesetzgeber will damit die Lebensleistung honorieren und der Leistungsberechtigte soll sich voll und ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können und sich weder um sein bisher erworbenes Vermögen noch um seine Wohnung Sorgen machen müssen. Während dieser Karenzzeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, jedoch sind die Heizkosten nur auf den angemessenen Umfang beschränkt.

Damit einhergehend ist auch eine Erweiterung der Vermögensfreistellungen, nach Ablauf der Karenzzeit, erfolgt. Das Schonvermögen wird angehoben auf 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft, unabhängig vom Alter der Person. Weiter bleibt auch ein selbstgenutztes Haus bis 140qm und eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bis 130qm unberücksichtigt. Für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bleibt ein angemessenes KfZ zudem bei der Berechnung des Vermögens unberücksichtigt.

Die Regelbedarfe wurden erhöht und zusätzlich zur jährlichen Fortschreibung wurde eine ergänzende Fortschreibung eingeführt. Dadurch soll der aktuellen Preisentwicklung bei bedarfsrelevanten Gütern und Dienstleistungen Rechnung getragen werden und steigende Preise sollen so schneller berücksichtigt werden.

Aufgrund des Urteils des BVerfG vom November 2019 womit klargestellt wurde, dass die bisherigen Sanktionen des SGB II nicht verfassungskonform sind, wurde auch dieser Bereich durch das Bürgergeld reformiert. Die bisherigen "Sanktionen" werden nun durch "Leistungsminderungen" abgelöst. Auch inhaltlich ist hier eine Veränderung passiert, indem die Leistungsminderungen nun in 3 Stufen erfolgen (1. Stufe: 10% für 1 Monat, 2. Stufe: 20% für 2 Monate und 3. Stufe: 30% für jeweils 3 Monate). Die maximale Minderung beträgt somit 30% und erfolgt ausschließlich auf den Regelbedarf, nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Weiter wurde eingefügt, dass die Minderung endet, sobald die Pflicht erfüllt wird oder der Leistungsberechtigte sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig zur Pflichterfüllung bereiterklärt.



Zum 01.07.2023 treten folgende weitere Änderungen in Kraft:

  • Neuregelung der Erreichbarkeit
  • Änderungen beim zu berücksichtigenden Einkommen gem. § 11 SGB II
  • Kooperationsplan statt der bisherigen Eingliederungsvereinbarung sowie ein Schlichtungsverfahren bei Nichtzustandekommen
  • Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses
  • Stärkung der Qualifizierungen (Ausbildung, Umschulung, Weiterbildung)

Die Änderungen hinsichtlich der Erreichbarkeit werden erweitert, sowohl in örtlicher Hinsicht, als auch hinsichtlich der Kommunikationsmöglichkeiten, da die Nutzung moderner Kommunikationsmittel im datenschutzrechtlich möglichen Umfang genutzt werden können. Auch die Liste der Gründe für eine Ortsabwesenheit wurden erweitert um z.B. eine Stärkung des Ehrenamtes zu ermöglichen.

Beim zu berücksichtigenden Einkommen wir nun gesetzlich geregelt, dass einmalige Einnahmen im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen sind und nicht mehr, wie bisher auf 6 Monate aufgeteilt werden. Dies gilt jedoch nicht für Nachzahlungen; hier ist weiterhin die Verteilung möglich. Auch die in der Praxis immer zu Schwierigkeiten führende Erbschaft wird nun ausdrücklich dem Vermögen zugerechnet und stellt nicht mehr im Monat des Zuflusses Einkommen dar. Weitere Änderungen sind die Angleichung von nebenberuflicher Tätigkeit und Ehrenamt an das Steuerrecht, sodass hier ein Freibetrag von 3.000 € pro Kalenderjahr gilt. Mutterschaftsgeld wird gänzlich anrechnungsfrei werden und auch Ferienjobs von Schüler*innen sind nicht mehr als Einkommen zu werten. Der Gesetzgeber will hier durch verschiedene Maßnahmen den Anreiz für eine Beschäftigung bzw. deren Ausweitung schaffen.

Im zweiten Schritt dieser Reform treten auch viele Änderungen bei der Vermittlung in Arbeit und die vom Gesetzgeber ausdrücklich geforderte Unterstützung bei Qualifizierungen wie Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung in Kraft.

Dafür wurde der Eingliederungsprozess weiterentwickelt und die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab 1. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan abgelöst werden. Dieser soll gemeinsam vom Leistungsberechtigten und den Integrationsfachkräften des Jobcenters auf Augenhöhe erarbeitet werden. Ziel ist es eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu schaffen und im Einzelfall eine Art Fahrplan zu entwickeln. Es erfolgt eine Potenzialanalyse und darauf aufbauend werden dann die wesentlichen Schritte und das Eingliederungsziel festgelegt. Kommt ein Kooperationsplan nicht zustande, so kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Eine unbeteiligte, nicht weisungsgebundene Person soll einen gemeinsamen und verbindlichen Lösungsvorschlag entwickeln. Kommt dabei wieder keine Einigung zustande, so endet das Schlichtungsverfahren nach 4 Wochen automatisch.

Durch einen Bürgergeldbonus, Weiterbildungsprämien, Weiterbildungsgeld und eine ganzheitliche Betreuung soll zudem die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden und Anreize hierfür geschaffen werden.

Die konkrete Umsetzung all dieser vom Gesetzgeber zum 01.07.2023 vorgesehenen Maßnahmen ist noch nicht bekannt.

Dieser kurze Abriss will einen ersten Überblick über die neuen Regelungen zum Bürgergeld geben, erhebt jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen finden Sie unter dem Link BMAS - Übersicht Bürgergeld





Das Ehrenamt und der Betreuungsverein

In der Regel werden gesetzliche Betreuungen von Ehrenamtlichen, meist von Angehörigen geführt. Aus gutem Grund kommt dem Ehrenamt auch im reformierten Betreuungsgesetz eine Vorrangstellung zu. Ehrenamtliche bringen ihr Engagement, ihre persönlichen und beruflichen Erfahrungen, sowie viel Herz und Zeit mit, um "ihre" Betreuten zu unterstützen und gegebenenfalls auch rechtlich zu vertreten.

Die Anforderungen sind hoch: Die Betreuten beanspruchen Beistand, Unterstützung und Vertretung in

Begleiterin im Gespräch mit älterer Dame mit RollatorDeutscher Caritasverband / Harald Oppitz, KNA

unterschiedlichsten Lebenslagen. Wohnt der betreute Mensch in einer stationären Einrichtung, so werden Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit der Betreuenden erwartet. Banken und Behörden sind angewiesen auf kenntnisreiche Ansprechpartnerinnen und- partner. Das Betreuungsgericht verlangt alle Vorgaben und Regelungen korrekt einzuhalten und kontrolliert dies im Rahmen seiner Aufsicht. Ab Januar 2023 kommen zusätzliche Berichts- und Informationspflichten hinzu.

Der örtliche Betreuungsverein bietet Rückhalt durch kompetente, vertrauensvolle Beratung und individuelle Begleitung. Nach dem reformierten Betreuungsgesetz besteht nun die Möglichkeit einer engeren Anbindung an einen Betreuungsverein durch Abschluss einer Unterstützungsvereinbarung.

Diese Vereinbarung umfasst folgende Regelungen:

  • Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung
  • Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen. Auf Wunsch soll ein Nachweis über die Teilnahme ausgestellt werden.
  • Der Betreuungsverein benennt einen Mitarbeiter als festen Ansprechpartner für den Ehrenamtlichen
  • Der Betreuungsverein erklärt sich bereit, die Verhinderungsbetreuung zu übernehmen, wenn der Betreuer, die Betreuerin wegen Urlaub, Krankheit oder ähnlichem verhindert ist.

Der Abschluss einer Vereinbarung ist für sogenannte "Fremdbetreuer" verpflichtend, d.h. für Betreuende ohne familiäre oder persönliche Beziehung zum Betreuenden. Diese Regelung wurde im Betreuungsorganisationsgesetz festgeschrieben und gilt für alle ab 1.Januar 2023 neu bestellten ehrenamtlichen Fremdbetreuer.

Betreuerinnen und Betreuer mit persönlicher und persönlicher Bindung, hier wird von "Familienbetreuern" gesprochen, können eine solche Vereinbarung freiwillig abschließen.

Der Betreuungsverein hat darüber hinaus die Aufgabe, ehrenamtlich Betreuende zu beraten und zu unterstützen. Die Möglichkeit einer Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen steht natürlich auch den Betreuerinnen und Betreuern offen, die keine Unterstützungsvereinbarung abschließen.

(Quelle: neue caritas 20/2022)

 

Ihre Ansprechpartner*innen

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
Tel.: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
www.skf-augsburg.de

Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V.

Daniel Notz
Anheggerstr. 2f
88131 Lindau
Tel.: +49 8382 7500-130
Fax: +49 8382 7500-123
E-Mail: daniel.notz@caritas-lindau.de
www.caritas-lindau.de

Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. 

Betreuungsverein
Daniela Appel
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Tel. 08252 9673 - 131
Fax: 08252 9673-200
E-Mail: daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de
www-caritas-neuburg.de
www.caritas-schrobenhausen.de
 

Caritasverband Starnberg e.V.

Betreuungsverein
Stefan Engelhardt
Dipl.Sozialpäd.(FH)
Leutstettener Str. 28
82319 Starnberg
Tel: +49 8151 91 37 11
Fax: +49 8151 91 37 99
E-Mail: S.Engelhardt@caritas-starnberg.de
www.caritas-starnberg.de

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e.V.

Betreuungsverein
Christoph Kaut
Depotstr. 5
86199 Augsburg
Tel.: +49 821 57048-32
Fax: +49 821 57048-40
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de oder 
betreuungen@caritas-augsburg-land.de
www.der-sozialmarkt.de

 

Caritasverband für den Landkreis Dillingen e.V.

Betreuungsverein
Katharina Steichele
Am Reitweg 2
89407 Dillingen
Tel. 09071 - 705 79 22
Fax 09071 - 705 79 01
E-Mail: steichele@caritas-dillingen.de



 

Kurz gemeldet: Rechner-Assistenz-Eignung

  • Bürgergeld-Rechner

Der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln hat einen Online-Rechner ins Netz gestellt, mit

Rechner

dem man selbst ermitteln kann, ob einem Bürgergeld zusteht. Er ist einfach zu bedienen, anonym und werbefrei: www.caritasnet.de/buergergeldrechner

 

  • Assistenz im Krankenhaus (AiK) neu geregelt

Seit dem 1. November 2022 gelten neue Regelungen, die die Versorgung von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus verbessern. Es gibt ein

  • Krankengeld für Begleitpersonen/Angehörige bei Krankenhausbehandlung von Menschen mit Behinderung und
  • Assistenz im Krankenhaus durch Mitarbeitende im Rahmen der Eingliederungshilfe (mehr Informationen dazu im nächsten Newsletter)

 

  • Eignungsprüfung für ehrenamtliche Betreuer:innen

Das reformierte Betreuungsgesetz schreibt nun vor, dass neben den Berufsbetreuer:innen nun auch ehrenamtliche Betreuer:innen auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit geprüft werden müssen. Zuständig ist die Betreuungsbehörde, der vor Anordnung der Betreuung ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorzulegen ist. Dies betrifft alle Betreuerinnen und Betreuer, die ab 1.Januar 2023 neu bestellt werden.

 

Kurz gemeldet: Vermögensfreigrenzen

  • Neue Vermögensfreigrenzen im SGB II, SGB IX und SGB XII ab 1. Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Vermögensfreigrenzen im SGB II, SGB XII und in der Eingliederungshilfe.

 

SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

Vermögen

Das erste Jahr des Bezugs von Bürgergeld gilt als "Karenzzeit". Während dieses Jahres wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es "erheblich" ist. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen kein Bürgergeld gezahlt wurde.

Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt:

  • 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
  • 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Freibetrag 15.000 EUR für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge einer Person können auf den Freibetrag einer anderen Person in der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden (vgl. § 12 SGB II).

 

SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe):

Die Sozialhilfe darf unter anderem nicht vom Einsatz oder der Verwertung "kleinerer Barbeträge" abhängig gemacht werden (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Als kleinere Barbeträge gelten nun Vermögenswerte von 10.000 EUR für jeden Erwachsenen und jede minderjährige alleinstehende Person in der Bedarfsgemeinschaft. Der Freibetrag erhöht sich um 500 EUR für jede Person, die von einer Person der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unterhalten wird (vgl. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

Der § 1880 BGB verweist auf den § 90 SGB XII. Die Vermögensfreigrenze von 10.000 EUR gilt demnach auch bei der Vergütungsabrechnung für beruflich geführte Betreuungen und dem Aufwendungsersatz für ehrenamtlich geführte Betreuungen.

 

SGB IX Teil 2 (Eingliederungshilfe)

Durch Erhöhung der Bemessungsgrenze im Jahr 2023 beträgt der Vermögensfreibetrag für Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz nun 61.110 EUR.



Kurz gemeldet: Wohngeld-Plus

  • -Plus-Gesetz

Durch das Wohngeld-Plus-Gesetz wurde das Wohngeldgesetz (WoGG) reformiert. Die Änderungen traten zum 01.01.2023 in Kraft und sollen das Wohngeld, als vorgelagertes Sicherungssystem, stärken. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung von familiengerechten Wohnens. Laut

GeldscheineFotograf: Timo Klostermeier / pixelio.deTimo Klostermeier / pixelio.de

Bundesregierung sollen durch die Änderungen 1,4 Millionen mehr Haushalte, zusätzlich zu den bisher bereits 600.000 wohngeldberechtigten Haushalten, anspruchsberechtigt sein.

Auch die Höhe des Wohngelds ist deutlich angestiegen. Die konkrete Berechnung orientiert sich an der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung des Wohnraumes sowie dem Gesamthaushaltseinkommen.

Dauerhaft wurde durch das Wohngeld-Plus-Gesetz eine Heizkostenkomponente wurde dauerhaft eingeführt, um die erheblichen Mehrbelastungen durch die stark steigenden Heizkosten zu berücksichtigen. Außerdem wurde eine Klimakomponente in Form eines pauschalen Zuschlags eingeführt, um Mehrbelastungen durch energetische Sanierungen aufzufangen.

Sehr zu begrüßen ist ebenfalls die Neuregelung, dass Wohngeld vorläufig gezahlt werden kann, wenn die Feststellung des Wohngeldanspruchs noch längere Zeit dauern wird, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch besteht.

Zur Verwaltungsvereinfachung wurde probehalber eine Bagatellgrenze eingeführt. Von Erstattungen bis 50 € wird abgesehen.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt einen Online-Rechner für zur Verfügung unter dem Link BMWSB - Wohngeld - Wohngeld-Plus - Rechner (gültig ab 01. Januar 2023) (bund.de)



Literaturempfehlungen

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 04

Schwerpunkt Ukraine: Förderprogramm "Caritas4U", Hilfe in der Ukraine, Kitas. Weitere Themen: Migrationspolitik, Caritaswissenschaft, Honorarlehrkräfte.

 

Neue Caritas 2023 Nr 04Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410

redaktion@caritas.de

www.neue-caritas.de

 

>> kostenloses Probeheft bestellen <<

 


 

Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter  

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2022 

 

>>Download als PDF<<

 


 

 

Meine Rechte als Betreuer und BetreuterMeine Rechte als Betreuer und Betreuter

Die Broschüre informiert den Leser über die
- rechtlichen Voraussetzungen einer Betreuung
- die verschiedenen Aufgabenfelder eines Betreuers
- dessen Rechte und Pflichten sowie die des Betreuten
- über Vergütung (neues Recht) und Kosten u.v.m.

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>>Download als PDF<<

 

 

 

Das Betreuungsrecht in Leichter SpracheDas Betreuungsrecht in leichter Sprache

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts in Leichter Sprache

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

>>Download als PDF<<

 

 


 

Sozialcourage
Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln.

Die Frühjahrsausgabe 2023 beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit sozial gerechten Klimaschutz. Damit schaut das Heft, auf die diesjährige Caritas-Kampagne, die unter dem Motto "Für Klimaschutz, der allen nutzt" steht.

 

>>kostenloses Probeheft bestellen<<

 


 

PodcastPodcast

Die SKM-Betreuungsvereine in Baden-Württemberg veröffentlichen seit März 2021 eine Podcast-Reihe zu vielen interessanten Themen aus ihrer Arbeit. Mittlerweile wurden 51 Folgen online gestellt. Viel Spaß beim Reinhören!

>>https://www.skmdivfreiburg.de/informationen/podcast/<<

Veranstaltungshinweise

Veranstaltungen und Beratungsangebote für ehrenamtliche BetreuerInnen und Bevollmächtigte

(Betreuungsverein des SkF Augsburg)

 

Bürgersprechstunden:

 25.04.2023

 15:00 - 17:00 Uh

Rathaus Stadtbergen
Oberer Stadtweg 2, 86391 Stadtbergen

 16.05.2023

  10:00 - 12:00 Uhr

SkF Betreuungsverein
Leonhardsberg 16, 86150 Augsburg

 20.06.2023

 15:00 - 17:00 Uhr

Rathaus Stadtbergen
Oberer Stadtweg 2, 86391 Stadtbergen

 22.06.2023

 14:00 - 16:00 Uhr

Rathaus Neusäß
Hauptstraße 28, 86356 Neusäß

 28.06.2023

 15:00 - 17:00 Uhr

Begegnungsstätte "du & hier"
Kirchstraße 12, 86368 Gersthofen

 11.07.2023

  10:00 - 12:00 Uhr

 SkF Betreuungsverein
Leonhardsberg 16, 86150 Augsburg

 13.07.2023

 14:00 - 16:00 Uhr

"Wohnzimmer" im Schwabencenter
Wilhelm-Hauff-Str. 38, 86161 Augsburg

 

Gesprächskreise für familienangehörige BetreuerInnen und Bevollmächtigte

 16.05.2023

  18:00- 20:00 Uhr

Bildungszentrum VHS Augsburger Land e.V. 
Pestalozzistr. 17, 86420 Diedorf

 

Vorträge zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

 27.04.2023

 17:00 Uhr

Stadt Augsburg - Amt für Kinder Jugend und Familie
Hunoldsgraben 27, 86150 Augsburg

 

Anmeldungen jeweils über den SKF Betreuungsverein

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Betreuungsverein
Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
Telefon: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
Web: www.skf-augsburg.de

SkF-Expertentelefon

Der SkF-Betreuungsverein in Augsburg bietet jeden Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr mit dem Expertentelefon unter der Nummer 0821-31 23 86 eine telefonische Beratung zu allen Fragen rund um gesetzliche Betreuung an. Zielgruppen sind Angehörige aber auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer. 

 

Veranstaltungshinweise

Veranstaltungen und Beratungsangebote für ehrenamtliche BetreuerInnen und Bevollmächtigte

(Caritas-Betreuungsverein)


Bürgersprechstunden:

 

 27.04.2023 15:00 - 17:00 Uhr  

Soziale Stadt, Pestalozzistraße 1,
86399 Bobingen

 04.05.2023  15:00 - 17:00 Uhr

Zentrum für seelische Gesundheit
Caritasverband für die Diözese Augsburg,
Weidenhartstr. 31, 86830 Schwabmünchen

 16.05.2023  14:00 - 16:30 Uhr  

Caritasverband für die Stadt und Landkreis Augsburg e. V.;
Depotstraße 5, 86199 Augsburg

 29.06.2023  15:00 - 17:00 Uhr

Mehrgenerationenhaus
Bgm. -Wohlfahrtstraße 98, 86343 Königsbrunn

 06.07.2023  15:00 - 17:00 Uhr

Zentrum für seelische Gesundheit
Caritasverband für die Diözese Augsburg,
Weidenhartstr. 31, 86830 Schwabmünchen

 


Gesprächskreise für familienangehörige BetreuerInnen und Bevollmächtigte

16.05.2023   18:00 - 20:00 Uhr

Bildungszentrum VHS Augsburger Land e.V.
Pestalozzistr. 17, 86420 Diedorf

 

 

Vorträge zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

 11.05.2023  17:00 - 19:00 Uhr  

Mehrgenerationenhaus
Bgm. -Wohlfarth-Str. 98; 86343 Königsbrunn

 18.07.2023  17:00 - 19:00 Uhr  

Caritasverband für die Stadt und Landkreis Augsburg e.V.
Depotstraße 5, 86199 Augsburg

 

Anmeldungen jeweils über den Caritas-Betreuungsverein

 

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e. V.
Betreuungsverein
Depotstraße 5
86199 Augsburg
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de 
Telefon: +49 821 57 04 83 2
Fax: +49 261 201 618 2674
Web: www.der-sozialmarkt.de

 

Telefonische Sprechstunden

Der Betreuungsverein der Caritas in Augsburg bietet jeden Mittwoch von 9.00 bis 12.00 Uhr unter der Nummer 0821-57 04 83 2 eine telefonische Beratung zu allen Fragen rund um gesetzliche Betreuung an. Zielgruppen sind Angehörige aber auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer. 

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 6

Aufgaben des Betreuers nach dem neuen Betreuungsgesetz: Die Berichtspflicht

Die Berichterstattung ist das wichtigste Instrument der gerichtlichen Aufsicht: Jeder Betreuer hat dem Betreuungsgericht regelmäßig Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und über die Führung der Betreuung zu erstatten.

Mit der Betreuungsrechtsreform, deren Umsetzung zum 01.01.2023 in Kraft tritt, wurden die Instrumente der Berichterstattung erweitert und weiterentwickelt. Im künftigen § 1863 BGB werden die Anforderungen an den jährlich zu erstellenden Jahresbericht beschrieben. Neu hinzugekommen ist die Pflicht, einen Anfangsbericht und einen Schlussbericht zu erstellen. Die Pflicht eines Anfangsberichtes gilt jedoch nur für Berufsbetreuer und für ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre oder persönliche Bindung zum Betreuten haben. Für ehrenamtliche Angehörige, die zum Betreuer bestellt sind, gilt die Pflicht eines Anfangsberichtes nicht. Hier ermittelt der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes die notwendigen Angaben in einem persönlichen Gespräch.

Maßstab der gerichtlichen Aufsicht ist die sogenannte "Magna Charta" des reformierten Betreuungsgesetzes, nämlich die Vorschriften des künftigen § 1821 BGB, die in unserem letzten Newsletter bereits vorgestellt worden sind. Die gerichtliche Aufsicht zielt auf die Einhaltung der dort beschriebenen gesetzlichen Pflichten.

Zuständig für die Prüfung der Berichte sind die Rechtspfleger der Betreuungsgerichte.

 

Anfangsbericht

Der Anfangsbericht soll 

1. die persönliche Situation des Betreuten darstellen,

2. die Ziele der zu führenden Betreuung nennen,

3. die Wünsche des Betreuten aufführen.

Falls zu Beginn einer Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen ist- dies ist dann der Fall, wenn der Wirkungskreis der Betreuung die Vermögenssorge beinhaltet, so ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. Für Angehörigenbetreuer, die mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" betraut sind, gilt: zu Beginn der Betreuung ist nur ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. 

Jahresbericht

Jeder Betreuer hat einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und seiner Betreuertätigkeit zu berichten. Der Berichtszeitraum richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung und nicht nach dem Kalenderjahr.

Der Bericht wird vom Betreuer schriftlich beim Betreuungsgericht eingereicht, im Einzelfall ist es sogar möglich, den Bericht mündlich vor dem Rechtspfleger abzugeben.

Umfasst die Betreuung auch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, so ist der Betreuer auch zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, in bestimmten Fällen auch zur Rechnungslegung.

Der künftige § 1863 BGB bestimmt, welche Angaben im Bericht enthalten sein müssen:

1. Art, Umfang und Anlass der Persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten

2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten.

3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs.

4, Bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung künftig ehrenamtlich geführt werden kann.

5. Die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nr. 1-4.

Der Jahresbericht ist mit dem Betreuten zu besprechen, sofern dies möglich ist und sich davon keine gesundheitlichen Nachteile für den Betreuten ergeben.

Schlussbericht

Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht beim Betreuungsgericht einzureichen, in dem die Änderungen seit dem letzten Jahresbericht dargestellt werden. Diese Verpflichtung zur Schlussberichterstattung gilt unabhängig vom Grund der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, sei es bei Entlassung des Betreuers, Aufhebung der Betreuung, oder Tod des Betreuten. Dieser Bericht soll auch Angaben zur Herausgabe aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen enthalten. Umfasste der Aufgabenkreis der Betreuung auch die Vermögenssorge, so muss der Betreuer auch Angaben zur Herausgabe des verwalteten Vermögens machen.

Die Anforderungen an die Berichterstattung des Betreuers steigen mit dem reformierten Betreuungsgesetz deutlich. Hier sind die Betreuungsvereine gefragt, ehrenamtliche Betreuer gut zu begleiten und Fortbildungsangebote zu diesem Thema anzubieten.

Im folgenden Artikel finden Sie ein Muster, nach dem ein Bericht gestaltet werden könnte.
Quelle: BtPrax 2/2022 Seite 39ff

 

Ehrenamtsnachweis und Ehrenamtskarte

Ehrenamtsnachweis Bayern und Ehrenamtskarte Bayern erwerben durch Engagement im Betreuungsverein

 

Ihr Betreuungsverein bietet Ihnen die Möglichkeit auf Grundlage des bürgerlichen Engagements aktiv im Betreuungsverein mitzuarbeiten und mitzugestalten. Als Ehrenamtlicher engagieren sie sich für das Gemeinwohl und dieser Einsatz sollte entsprechend gewürdigt werden. 

Eine unserer Möglichkeiten ist dazu die Ausstellung des "Ehrenamtsnachweis Bayern". Eine weitere Anerkennungsmöglichkeit Ihres Engagements ist es, im Rahmen ihrer Tätigkeit im Betreuungsverein die Berechtigung zu erwerben, um die "Bayerische Ehrenamtskarte" beantragen zu können. 

Die Voraussetzung für die "Ehrenamtskarte Bayern" ist, dass sie mindestens zwei Jahre mit durchschnittlich fünf Stunden pro Woche oder insgesamt mindestens 250 Stunden pro Jahr aktiv im Ehrenamt beschäftigt sind. 

Die Voraussetzung, um den "Ehrenamtsnachweis Bayern" zu erhalten sind wesentlich geringer. So benötigen Sie hierfür nur einen Zeitaufwand von mindestens 80 Stunden pro Jahr. 

Dies ist über den Betreuungsverein möglich und vor allem für Menschen geeignet, die nicht selbst eine Betreuung führen wollen, uns aber unterstützen würden mit ihrem Einsatz. 

Wir suchen immer Menschen, die sich um einzelne Aufgaben oder um einzelne Betreute mehr kümmern, als es das Zeitkontingent der gesetzlichen Betreuung zulässt. 

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betreuungsverein, welche weiteren Möglichkeiten der Mitwirkung, der Förderung und Würdigungen für Ihr Engagement in Ihrem Verein vor Ort bestehen.

Betreuungsvereins-Logog

Beide Möglichkeiten bieten Ihnen Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen und bei kooperierenden Unternehmen dieser Aktionen. 

Nähere Informationen über die Vorteile und Vergünstigungen durch die Ehrenamtskarte erhalten Sie meist auf der Web Seite Ihrer Stadt oder Landratsamtes oder über die Seiten des Bayrischen Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: 


www.ehrenamtskarte.bayern.de 
https://www.stmas.bayern.de/ehrenamt/anerkennungskultur/ehrenamtskarte.php 
http://www.lbe.bayern.de/engagement-anerkennen/ehrenamtskarte/kooppartner/index.php 

Weitere Infos:  

  • Freizeit und Sport
  • Mode und Handel
  • Hotel und Gastronomie
  • Online-Shops
  • Kultur und Museen
  • Banken und Versicherungen
  • Angebote des Freistaats Bayern


    Informationen über den Ehrenamtsnachweis Bayern finden Sie auf der Web Seite: 
    https://www.freie-wohlfahrtspflege-bayern.de/ehrenamt/ehrenamtsnachweis

 

 

Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

 

Trotz größter Sorgfalt kann es im Rahmen einer Betreuungsführung zu Schäden kommen. Der Freistaat Bayern hat deshalb folgende Sammelhaftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen: 

  • Für Personen- und Sachschäden
  • Für Vermögensschäden
  • Zudem gibt es einen Unfallversicherungsschutz

Ein ehrenamtlicher Betreuer ist ab der Bestellung sowohl für Personen- und Sachschäden als auch für Vermögensschäden automatisch mitversichert. Eine separate Anmeldung ist nicht erforderlich. Für den ehrenamtlichen Betreuer entstehen dabei keine Kosten. 

Falls Sie eine andere bestehende Haftpflichtversicherung haben (gesetzlich wie privat), die einen entstandenen Schaden abdecken würde, dann hat diese Vorrang.  

Die Versicherungen decken Schäden, die der Betreuer dem Betreuten zugefügt hat oder der Betreuer einem Dritten zum Ersatz eines verursachten Schadens verpflichtet ist und dieser Schaden durch die Führung des Amtes als ehrenamtlicher Betreuer entstanden ist. 

Es sind folgende Versicherungssummen vereinbart:

  • 2.000.000,- € für Personen- und/oder Sachschäden
  • 250.000,- € für Vermögensschäden
  • Eine Selbstbeteiligung wird von den Betreuern nicht erhoben 

Kein Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflicht besteht unter anderem für: 

  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden (wissentliche Pflichtverletzung)
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht werden
  • Schäden, die Ihnen selbst entstehen

Im Schadensfall

Um einen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, soll der Schaden binnen einer Woche der Versicherung schriftlich an folgende Adressen mitgeteilt werden:

  • im Fall eines Personen- und/oder Sachschadens an:
    Versicherungskammer Bayern, Maximilianstr. 53, 80530 München
  • im Fall eines Vermögensschadens an:
    Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold 

 Beizufügen oder nachzureichen ist eine Bestätigung des zuständigen Gerichts, dass der Betreuer über die Sammelversicherung mitversichert ist. Der Schaden ist zusätzlich dem zuständigen Gericht formlos zu melden.

Bei konkreten Fragen zum Versicherungsschutz oder zum Schadensfall stehen die Mitarbeiter des zuständigen Versicherungsdienstes gerne unter den folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

  • zur Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden:
    Hotline der Versicherungskammer Bayern (089) 21 60 37 77
  • zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden:
    Hotline der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH (089) 74 11 54 350

Quelle: https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/rosenheim/bet-2020-10-merkblatt-haftpflichtversicherung-ehrenamtlicher-betreuer.pdf

Ihre Ansprechpartner*innen

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
Tel.: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
www.skf-augsburg.de

Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V.

Daniel Notz
Anheggerstr. 2f
88131 Lindau
Tel.: +49 8382 7500-130
Fax: +49 8382 7500-123
E-Mail: daniel.notz@caritas-lindau.de
www.caritas-lindau.de

Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. 

Betreuungsverein
Daniela Appel
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Tel. 08252 9673 - 131
Fax: 08252 9673-200
E-Mail: daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de
www-caritas-neuburg.de
www.caritas-schrobenhausen.de
 

Caritasverband Starnberg e.V.

Betreuungsverein
Stefan Engelhardt
Dipl.Sozialpäd.(FH)
Leutstettener Str. 28
82319 Starnberg
Tel: +49 8151 91 37 11
Fax: +49 8151 91 37 99
E-Mail: S.Engelhardt@caritas-starnberg.de
www.caritas-starnberg.de

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e.V.

Betreuungsverein
Christoph Kaut
Depotstr. 5
86199 Augsburg
Tel.: +49 821 57048-32
Fax: +49 821 57048-40
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de oder 
betreuungen@caritas-augsburg-land.de
www.der-sozialmarkt.de

 

Caritasverband für den Landkreis Dillingen e.V.

Betreuungsverein
Katharina Steichele
Am Reitweg 2
89407 Dillingen
Tel. 09071 - 705 79 22
Fax 09071 - 705 79 01
E-Mail: steichele@caritas-dillingen.de



 

KURZ GEMELDET

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Personen, die in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, müssen der Einrichtungsleitung einen Nachweis darüber vorlegen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen zu sein. Gegen diese Regelung, die am 15.03.2022 in Kraft trat, wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Im Beschluss vom 27.04.2022 hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVG) diese Beschwerde zurückgewiesen. Soweit diese Regelungen in die Grundrechte nach dem Grundgesetz (GG) eingreifen, seien diese Eingriffe zum Schutz vulnerabler Personengruppen verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Nr. 42/2022

 


Ausbildungsfilm für ehrenamtliche Betreuer - Titelbild

Film zur Schulung ehrenamtlicher Betreuer

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat gemeinsam mit dem Landratsamt Ebersberg den Film "Gemeinsame Wege" initiiert, der der Gewinnung und Ausbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer dienen soll. Darin wird die Geschichte zweier Personen erzählt, die einen ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer zur Seite gestellt bekommen.

Neben dem Film ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ein ausführliches Begleitheft abrufbar, mit Schwerpunkt auf die Kommunikation in der rechtlichen Betreuung, den Umgang mit Konflikten und schwierigen Entscheidungen. Das Begleitheft kann auch als Printversion bestellt werden. (siehe auch unter Materialien)

>>https://www.justiz.bayern.de/service/rechtlicheBetreuung/<<

 

 

 

 

 

Literaturliste

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 12

Schwerpunkt Bundesteilhabegesetz: Umsetzung, Entgeltverhandlungen, Leistungserbringer, Arbeitsmarkt. Weitere Themen: Flut im Ahrtal, Zeitwertkonten, Rahmenvertragspartner.

Titelseite der Zeitschrift neue caritas

Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410 
redaktion@caritas.de 
www.neue-caritas.de
 
>> Kostenloses Probeheft bestellen <<
 
________________________________________
  

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall Krankheit und Alter

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2022 
 
>> Download als PDF <<
 

 

 

________________________________________
 

Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Meine Rechte als Betreuer und Betreuter

Die Broschüre informiert den Leser über die

 

- rechtlichen Voraussetzungen einer Betreuung
- die verschiedenen Aufgabenfelder eines Betreuers
- dessen Rechte und Pflichten sowie die des Betreuten
- über Vergütung (neues Recht) und Kosten u.v.m.

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


>> Download als pdf    <<

 

 
 
 
________________________________________
 
Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache

Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache

Überblick über die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts in Leichter Sprache
herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

>> Download als PDF <<

 

 

________________________________________

Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln.

Sozialcourage 2022

Die Sommerausgabe der Sozialcourage 2021 stellt Menschen vor, die solidarisch miteinander in die

 

Zukunft gehen. Mit Fokus auf ehrenamtlichen AusbildungspatInnen und der Corona-Bewältigung. 



>> kostenloses Probeheft bestellen <<

 ________________________________________
 

Podcast

Podcast der SKM-Betreuungsvereine

Die SKM-Betreuungsvereine in Baden-Württemberg veröffentlichen seit März 2021 eine Podcast-Reihe zu vielen interessanten Themen aus ihrer Arbeit. Mittlerweile wurden 35 Folgen online gestellt.

Viel Spaß beim Reinhören!

>> https://www.skmdivfreiburg.de/informationen/podcast/ <<

________________________________________

Ausbildungsfilm für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat gemeinsam mit dem Landratsamt Ebersberg den Film "Gemeinsame Wege" initiiert, der der Gewinnung und Ausbildung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer dienen soll. Der Film nebst ausführlichem Begleitheft ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz abrufbar.

>> https://www.justiz.bayern.de/service/rechtlicheBetreuung/ <<

________________________________________

Übersicht über das aktuelle Gesetzgebungsverfahren, auch in leichter Sprache

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Betreuungsrecht_Vormundschaft.html



Mustergliederung für einen Jahresbericht

Bericht über die persönlichen Verhältnisse: Mustergliederung 

 

Die Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft "Betreuungsgesetz" hat eine Mustergliederung für einen Jahresbericht an das Amtsgericht erarbeitet. Diese Gliederung wurde nochmals überarbeitet und nachfolgend als Beispiel abgedruckt.

Wie der Jahresbericht nun tatsächlich gestaltet sein soll, welche Inhalte erwünscht sind, sollten Sie mit Ihrem Amtsgericht vor Ort absprechen. Ansprechpartner hierfür sind die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes.

I. Name, Adresse

II. Geschäftszeichen

III. Berichtszeitraum

IV. Schilderung der Lebenslage

  • Eckdaten (Alter, Aufenthaltsort, familiäre Situation etc.)
  • Vorstellungen der betreuten Person zur eigenen Lebensgestaltung
  • Konkrete Wünsche und Ressourcen der betreuten Person
  • Alltagssituation
  • Befindlichkeit der betreuten Person/wie geht es der betreuten Person?

V. Kontaktgestaltung

  • Form und Umfang der Beteiligung der betreuten Person an Entscheidungen
  • Art der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs und der (mutmaßlichen) Wünsche (nähere Angaben unter Punkt VI zu den einzelnen Aufgabenkreisen)
  • Sind Entscheidungen gegen den erklärten Willen der betreuten Person getroffen worden?
  • In welcher Form, wie häufig und wann standen Betreuerin bzw. Betreuer und die betreute Person in Kontakt (Angaben zur Kontaktart, Ort und Daten der Kontakte)? Wie wird die Beziehung auf beiden Seiten gestaltet?
  • Wurde der Jahresbericht mit der betreuten Person besprochen? Wenn nicht, warum?
  • Kontakte zu Angehörigen/Erteilung von Auskünften an Angehörige

VI. Zum Aufgabenkreis

a) Gesundheitssorge

Diagnosen

Vorstellungen der betreuten Person

  • Liegt eine Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung vor?
  • Wurde mit der betreuten Person hierüber ein Gespräch geführt?

Ärztliche Maßnahmen/Krankenhausaufenthalte

  • Medikamente (Medikamentenplan, Wechselwirkungen, Dosierungen)
  • Behandlungen/Therapien und Vorsorgeuntersuchungen
  • Pflegemaßnahmen
  • Wodurch erfolgte eine Sicherstellung der Maßnahme? (ggf. Angaben zur Delegation)

Einwilligungen

  • Welche Einwilligungen wurden erteilt?
  • Waren ärztliche Zwangsmaßnahmen notwendig?

b) Aufenthaltsbestimmung

  • Erforderlichkeit von Maßnahmen gem. § 1831 BGB n.F.?
  • Welche Alternativen wurden geprüft?
  • Erfolgten Rücksprachen und Reflexionen zur Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit?
  • Wie ist der Erfolg der Maßnahme zu bewerten?
  • Schlussfolgerungen?
  • Bei Wohnortwechsel: Darlegung der Gründe, Haltung der betreuten Person

c) Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

  • Was wurde geregelt? (betreute Person allein oder mit Unterstützung, Betreuerin bzw. Betreuer stellvertretend mit Rücksprache oder auf Grundlage welcher Überlegungen ohne Rücksprache)
  • Welche Art von Unterstützung benötigte die betreute Person? (Beratung/unterstützte Entscheidungsfindung, z.B. gemeinsames Ausfüllen von Formularen, sichernde Kontrolle der von der betreuten Person selbst geregelten Angelegenheiten oder stellvertretende Ausführung durch die Betreuerin bzw. den Betreuer)
  • Wie wurden die Angelegenheiten geregelt? (Welche grundsätzlichen Absprachen gab es mit der betreuten Person zur Regelung dieser Angelegenheiten und zum Informationsfluss?)

d) Ambulante bzw. stationäre Unterstützung und Versorgung des Betreuten

  • Welche Assistenzleistung/Unterstützung/Teilhabe/Hilfe wird in welchem Umfang in Anspruch genommen? (z.B. familiäre Hilfe, Pflegedienst, Pflegeheim)
  • Akzeptanz und Wünsche der betreuten Person zu den Unterstützungsleistungen
  • Bewertung der erhaltenen Unterstützungsleistung (z.B. Zuverlässigkeit der Dienste, welche Tätigkeiten werden übernommen, traten Probleme auf)
  • Tätigkeiten der Betreuerin bzw. des Betreuers

e) Vermögenssorge

  • Übersicht über die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben
  • Entwicklung der finanziellen Verhältnisse (Zu- und Abnahme des Vermögens/Gründe, Handhabung der finanziellen Mittel durch die betreute Person)
  • Absprachen mit der betreuten Person (Verfügungen über einzelne Vermögenswerte, Kontoverwaltung, Versorgung mit Bargeld, regelmäßige Information über das Vermögen, evtl. Erklärungen der betreuten Person über eigene Verfügungen beilegen)
  • extern geführte Verwahrgeldkonten
  • Schulden, Pfändungen, Pfändungsschutzkonto
  • Besondere Vermögensgegenstände und Vorkommnisse (z.B. Kfz, Immobilien, Rechtsstreitigkeiten)
  • Einwilligungsvorbehalt (Form der Anwendung, Maßnahmen zur Vermeidung, weitere Erforderlichkeit)

f) Weitere Aufgabenkreise

g) Tätigkeiten außerhalb der Aufgabenkreise


VII. Bewertung und Ausblick der Betreuung

  • Ist der Umfang der Betreuung passend? Sollten Aufgabenkreise oder ein Einwilligungsvorbehalt wegfallen bzw. hinzukommen?
  • Hat sich die gesundheitliche Situation oder die Lebenssituation der betreuten Person so weit verändert, dass einzelne Angelegenheiten innerhalb eines Aufgabenkreises von ihr selbst wahrgenommen werden können?
  • Ziele/Handlungserfordernisse für das nächste Betreuungsjahr
  • Bestehen im nahen Umfeld der betreuten Person Ressourcen zur Übernahme der Betreuung?
  • Sichtweise der betreuten Person

Quelle: BtPrax 2/2022

 

 

Tandembetreuung - Ein Fallbeispiel

Tandembetreuung - EINE Möglichkeit für den Einstieg als gesetzliche Betreuung

 

Ein Fallbeispiel 

 "Mir wird das alles zu viel, so neben der Arbeit. Und das Verhältnis zu meiner Mutter leidet sehr unter dem ganzen Stress." Mit diesem Satz erklärte Frau D. ihre Anfrage nach einer Unterstützungsmöglichkeit bei einem Betreuungsverein. Bisher manage sie das Leben ihrer Mutter, nebenher zu einer beruflichen Tätigkeit und ihrem eigenen Familienleben. Auf diese Weise bleibe auch immer weniger Zeit, ihre Mutter im Altenheim zu besuchen. Die Organisation und Kommunikation mit den einzelnen Behörden benötige einfach zu viel Zeit. Dadurch wäre sie gestresst und das merke natürlich auch die Mutter, die die Abläufe und langen Wartezeiten bei den Behörden und Versicherungen oftmals nicht nachvollziehen kann. 

Der Fall Frau D. und ihre Mutter ist ein gutes Beispiel, bei dem die Installation einer Tandembetreuung sinnvoll ist. Fr. D. möchte sich nach wie vor um die Belange ihrer Mutter kümmern, benötigt aber in einzelnen Bereichen ihrer Zuständigkeit Unterstützung. Daher wird in Absprache mit dem Betreuungsgericht und dem zuständigen Landratsamt die Betreuung aufgeteilt. Die angefragte Berufsbetreuerin übernimmt hierbei nur einzelne Aufgabenkreise bspw. die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten sowie die Gesundheitssorge. Andere Aufgabenkreise bleiben in der Verantwortung von Fr. D. Es wird zudem vereinbart, dass sich regelmäßig per E-Mail und mind. 1-mal monatlich telefonisch oder persönlich über die aktuellen Anliegen und Aufgaben ausgetauscht wird. Frau D. erhält auf diese Weise Entlastung in den Organisationsaufgaben für ihre Mutter. Ziel ist es, dass Frau D. die Betreuung irgendwann ohne die Berufsbetreuerin übernehmen kann. Wenn die ersten wichtigen Organisationsschritte gegangen sind und Frau D. etwas Zeit hatte, durch die Berufsbetreuerin einen Einblick und Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und Abläufen einer gesetzlichen Betreuung zu bekommen. Frau D. erhält durch die Anbindung bei einem Betreuungsverein zudem die Möglichkeit, sich in einzelnen Bereichen der gesetzlichen Betreuung fortzubilden oder sich mit anderen Betroffenen auszutauschen.

 

Tandembetreuung - Kurz und knackig

Tandembetreuung - was ist das?

Von einer Tandembetreuung spricht man, wenn mehrere Betreuer für einen Klienten zuständig sind. Zu meist handelt es sich hierbei die Kombination aus einem ehrenamtlichen Betreuer und einen Berufsbetreuer. Eine Tandembetreuung kann aber auch zwischen mehreren ehrenamtlichen Betreuern bestehen bspw. wenn sich mehrere Kinder die gesetzliche Betreuung für ein Elternteil teilen.

Was ist die gesetzliche Grundlage für eine Tandembetreuung?

Gem. §1899 BGB hat das Betreuungsgericht die Möglichkeit mehrere Betreuer für einen Klienten zu bestimmen. Dabei kann sich die Vertretung auf die gleichen aber auch auf unterschiedliche Aufgabenkreise erstrecken.

Wann macht eine Tandembetreuung Sinn?

Eine Tandembetreuung macht vor allem dann Sinn, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer professionelle Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgabenbereiche benötigt oder wenn ein Klient eine große Fülle an Aufgaben mit sich bringt, die von einem Einzelnen schwierig zu bewältigen sind.

Was ist das Ziel einer Tandembetreuung?

Eine Tandembetreuung im klassischen Sinn (also die Kombination als einem ehrenamtlichen Betreuer und einen Be- rufsbetreuer) hat das Ziel den ehrenamtlichen Betreuer langfristig dazu zu befähigen die Betreuung eigenständig zu übernehmen. Ansonsten kann durch eine Tandembetreuung auch eine Entlastung der einzelnen Betreuer bewirkt werden.

Was ist die Herausforderung einer Tandembetreuung?

Bei einer Tandembetreuung ist natürlich - insbesondere, wenn sich die Zuständigkeit auf die gleichen Aufgabenkreise erstreckt - eine gute Absprache und Kommunikation zwischen allen Beteiligten notwendig. Es ist also gut zu überlegen, wie die Aufteilung der einzelnen Aufgabenkreise erfolgen sollte.

Und jetzt?

Sie stellen sich die Frage, ob eine Tandembetreuung auch in Ihrem Fall Sinn macht? Dann können Sie sich entweder an Ihr zuständiges Betreuungsgericht oder an einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe wenden. Hier erhalten Sie alle notwendigen Informationen zu Ihrem Fall.

 

Veranstaltungen in Neuburg-Schrobenhausen, Starnberg und Augsburg

 Veranstaltung 2022

Termin und Uhrzeit

 Ort

Im Landkreis Starnberg 

   
Sprechstunde zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung Dienstag, 06.09.2022, 14:00 Uhr Seniorentreff Starnberg, Hauptstraße 10, 82319 Starnberg
Sprechstunde zu Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung  Dienstag, 04.10.2022, 14:00 Uhr  Seniorentreff Starnberg, Hauptstraße 10, 82319 Starnberg
     

Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen 

   
Sommerfest für Ehrenamtliche Betreuer und bürgerschaftlich engagierten Menschen der Caritas Mittwoch, 24.08.2022,
18:30 Uhr 
 Caritashaus 
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Qualikurs zur Ausbildung ehrenamtlicher Betreuer im Landkreis ab 28. September
9 Abende
jeden Mittwoch 
18:30-20:30 Uhr
online 
Vortrag Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung Dienstag, 27.09.2022, 
18:30 Uhr
Caritashaus 
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Vortrag Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung Donnerstag, 29.09.2022, 18:30 Uhr Caritashaus  
Spitalplatz C 193
86633 Neuburg
Austausch und Grundinformation zur Einführung Betreuungsrechtsreform Mittwoch, 21.09.2022,
18:30 Uhr
Caritashaus 
Spitalplatz C 193
86633 Neuburg
Mietrecht Kurzeinführung für ehrenamtliche Betreuer Termin wird noch bekannt gegeben Caritashaus 
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Austausch zur Betreuungsrechtsreform mit Gästen von der Betreuungsstelle und dem Betreuungsgericht
Noch in der Terminfindungsphase aktuell
Termin wird geplant für September oder Mitte Oktober Je nach Anmeldungen Caritashaus (Spitalplatz C 193
86633 Neuburg) 
oder Landratsamt (Platz der Deutschen Einheit 1 · 86633 Neuburg an der Donau)
     

 SKF Augsburg

   
 Bürgersprechstunden: Dienstag, 27.09.2022,
14:00 - 16:00 Uhr 
SKF Betreuungsverein, Leonhardsberg 16, 86150 Augsburg
  Montag, 26.09.2022,
14:00 - 16:00 Uhr       
Gutbrod Gemeindehaus, Tobias-Maurer-Str. 17,86154 Augsburg (Oberhausen)
  Mittwoch, 28.09.2022,
15:00 - 17:00 Uhr 
Begegnungsstätte "du & hier", Kirchstraße 12, 86368 Gersthofen
  Mittwoch, 09.11.2022,
15:00 - 17:00 Uhr 
Begegnungsstätte "du & hier", Kirchstraße 12, 86368 Gersthofen
     
Gesprächskreise für familienangehörige BetreuerInnen und Bevollmächtigte Mittwoch, 05.10.2022,    18:00 - 20:00 Uhr Begegnungsstätte "café mitanand", Falkenstraße 1, 86830 Schwabmünchen
  Mittwoch, 16.11.2022,        18:45  - 20:45 Uhr  Bildungszentrum VHS, Augsburger Land e.V., Augsburger Str. 24, 86420 Diedorf
     
Vorträge zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Mittwoch, 12.10.2022,
18:00 Uhr      
SkF-Geschäftsstelle, Schaezlerstraße 4, 86150 Augsburg
  Mittwoch, 23.11.2022,
18:00 Uhr
SkF-Geschäftsstelle, Schaezlerstraße 4, 86150 Augsburg
     

Hinweis zur Anmeldung für die Veranstaltungen des SkF-Augsburg:

Anmeldung jeweils über den SKF-Betreuungsverein (Tel. 0821 - 312386)

   

 

Vorstellung der Aufgabenkreise: Behördenangelegenheiten

Aufgabenkreis: Besorgung von Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialangelegenheiten

 

Es kommt häufig vor, dass Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten ihres Betreuten mit Behörden oder Trägern der Sozialversicherungen zusammenarbeiten müssen. 

Die Aufgaben der einzelnen Aufgabenkreise sind nicht immer separat abzugrenzen, sondern gehen auch oft ineinander über. 

Anträge auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII gehören aus dem Sachzusammenhang heraus in erster Linie zum Bereich der Vermögenssorge, genauso wie Anträge auf Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung oder auf Leistungen der Krankenversicherung zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge gehören, weil damit die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der weiteren Aufgaben in diesem Bereich geschaffen werden.

Die Vertretungsbefugnis des Betreuers gegenüber Behörden ergibt sich bereits aus dem § 1902 BGB. Hier ist eindeutig geregelt, dass Betreuer im Rahmen der Aufgabenkreise ihre Klienten vertreten.
Gleichwohl wird diese Vertretungsbefugnis im Sinne einer Klarstellung häufig auch als zusätzlicher Aufgabenkreis in der Bestellungsurkunde genannt. Formulierungen für diese Aufgabenkreise sind dann z.B. "Behördenangelegenheiten", "alle Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten" oder auch "Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden". Sofern in einem Beschluss zur Betreuerbestellung eine entsprechende Formulierung vorhanden ist, ergibt sich daraus aber nicht, dass Betreuer deshalb auch die allein verantwortlichen Ansprechpartner für alle behördlichen Angelegenheiten sind (Siehe dazu auch BGH Beschluss in FamRZ2015, 649). 

Im "normalen (zivilrechlichen) Leben" ändert die Betreuerbestellung nichts an der rechtlichen Handlungsfähigkeit der Klienten. Das gilt so lange, wie nicht die Geschäftsunfähig festgestellt worden ist. Lediglich beim Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB steht das von Klienten abgeschlossene Geschäft unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Betreuers. Die Betreuerbestellung bewirkt also zunächst nur, dass auch der Betreuer (stellvertretend) Rechtsgeschäfte seine Klienten tätigen kann.

HINWEIS: https://www.berufsbetreuung.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/BdB_Beh%C3%B6rdenmerkblatt_2019.pdf

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 5

Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten

Der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten beinhaltet alle Aufgaben, die mit der Wohnsituation der betreuten Person zusammenhängen, wie

  • Beschaffung und Erhalt von Wohnraum
  • Sicherstellung der Finanzierung/Regulierung von Mietschulden
  • Abschluss von Mietverträgen
  • Zahlung von beispielsweise Miete, Nebenkosten, Rundfunkbeitrag
  • Kündigung von Mietverträgen, etwa bei Umzug ins Heim
  • Wohnungsauflösungen/Entrümpelungen

Da hier auch stets finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind, werden die Betreuer oft zugleich auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt.

Wohnungsauflösung

Die eigene Wohnung ist für die meisten Menschen Lebensmittelpunkt und vertraute Umgebung. Die Aufgabe der Wohnung ist daher ein erheblicher Einschnitt in bisherige Lebensgewohnheiten. Alle Handlungen des Betreuers, die die Wohnungsauflösung zum Ziel haben, zum Beispiel die Kündigung des Mietvertrags unterliegen deshalb der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht.
Erlangt der Betreuer Kenntnis von einer Kündigung oder Abmahnung durch den Vermieter des Betreuten, muss er dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitteilen. Außerdem soll er alles ihm Mögliche unternehmen, um den Verlust der Wohnung abzuwenden.

Betreten einer Wohnung

Nach dem Grundgesetz ist das unerlaubte Betreten einer fremden Wohnung ein Verstoß gegen das

Das Foto zeigt ein Zimmer mit einem kleinen zweisitzigen Sofa in hellem grau, mit einem kleinen Holztisch und einem Stuhl, einem Bett, einem Schreibtsich und mit einem Regal sowie Grünpflanzen.Eine schön und hell Wohnungseinrichtung. Privat

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), sowie Hausfriedensbruch nach dem Strafgesetzbuch (§123 StGB). Selbst der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten berechtigt den Betreuer nicht dazu, gegen den Willen der betreuten Person, deren Wohnung zu betreten.

Verweigert die betreute Person den Zutritt zur Wohnung mehrfach und ernsthaft, sollte der Betreuer das Betreuungsgericht informieren. Gegebenenfalls muss der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten aufgehoben werden, da eine Betreuung in diesem Bereich nicht möglich ist.

Ohne vorherige Zustimmung darf die Wohnung nur dann geöffnet und betreten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich in der Wohnung eine Person in Gefahr befindet. Ein solcher Sachverhalt ist allerdings nicht nach dem Betreuungsrecht, sondern nach dem Polizei- oder Feuerwehrgesetz geregelt. Daher sollten in einem solchen Fall die Polizei und gegebenenfalls der Rettungsdienst gerufen werden.

Besteht der dringende Verdacht einer gefährlichen Vermüllung der Wohnung, sollte das Ordnungsamt oder das Gesundheitsamt informiert werden. Beim Vorliegen einer öffentlichen Gefahr, zum Beispiel der Ausbreitung von Krankheitserregern, haben diese Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz die Befugnis zum Betreten einer Wohnung.



Beratungsangebote für ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte

Stadt Augsburg

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg
Betreuungsverein
Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
Telefon: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
Web: www.skf-augsburg.de

 

SkF-Expertentelefon

Der SkF-Betreuungsverein in Augsburg bietet jeden Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr mit dem Expertentelefon unter der Nummer 0821-31 23 86 eine telefonische Beratung zu allen Fragen rund um gesetzliche Betreuung an. Zielgruppen sind Angehörige aber auch ehrenamtliche gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer. 



Das neue Betreuungsgesetz: Die Stellung des Betreuten

Als am 01.01.1992 das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige in Kraft trat, wurde die Einführung des Rechtsinstituts der Betreuung als eine der wichtigsten und tiefgreifendsten Reformen unseres Rechtssystems im letzten Jahrhundert angesehen. Durch die betreuungsrechtlichen Regelungen wurden die seit dem 01.01.1900 geltenden und bis dahin nahezu unveränderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgelöst, wonach ein Volljähriger der entmündigt war, einen Vormund erhielt.

Für einen Volljährigen, der nicht unter Vormundschaft stand, konnte ein Pfleger für seine Person und sein Vermögen bestellt werden, wenn er infolge körperlicher Gebrechen seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermochte. Der Vormund wie auch der Pfleger für einen Geschäftsunfähigen waren gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Bei der Vormundschaft kam dem Willen des Vormunds Vorrang zu, bei der Gebrechlichkeitspflegschaft dann, wenn der Pflegling geschäftsunfähig war.

Ziel der Reform von 1992 war es, die Maßnahmen staatlicher Fürsorge über Erwachsene auf das im Einzelfall erforderliche Maß zu beschränken und damit die Selbstbestimmung der Betroffenen zu achten. Die Entmündigung wurde abgeschafft, die Betreuerbestellung führte nicht zu einer Einschränkung der Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit.

Soweit das Gesetz, doch in den Köpfen vieler Menschen ist die Entmündigung und Vormundschaft noch bis heute erhalten geblieben, wie viele Betreuer in ihrer täglichen Praxis im Umgang mit Banken und Behörden immer wieder erfahren müssen.

Im Dezember 2006 verabschiedeten die Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK). Seit dem 26.03.2009 ist die Konvention in Deutschland in Kraft.
Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere Artikel 12 UN-BRK. Demnach bekräftigen die Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden und sie in allen Lebensbereichen gleichberechtigt Rechts- und Handlungsfreiheit genießen. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um ihnen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen. Wirksame Sicherungen sollen Missbräuche verhindern und gewährleisten, dass die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden.

Seit ihrer Geltung wurde kontrovers diskutiert, ob das bisherige Betreuungsrecht in wesentlichen Punkten mit der Konvention vereinbar ist, ob Änderungen notwendig sind und ob die Rechtsanwendung ihrer Vorgaben entspricht.

Ab 01.01.2023 wird ein neues Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft treten. Ziel ist es, die Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen zu stärken und die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Praxis zu verbessern. Die Neuregelungen beinhalten eine grundlegende Überarbeitung zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers gegenüber dem Betreuten.

Insbesondere dem künftigen §1821 BGB kommt eine besondere Bedeutung zu und wird als "Magna Charta" des künftigen rechtlichen Betreuungswesens beschrieben. Zentrale Punkte des § 1821 BGB sollen im Nachfolgenden kurz vorgestellt werden.

§1821 Absatz 1 BGB:

Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und macht von seiner Vertretungsmacht nach §1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Die Unterstützung der Betroffenen zur Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit steht im Mittelpunkt der Betreuertätigkeit, eine Vertretung ist nur dann zulässig, soweit dies erforderlich ist.
Die in Artikel 12 der UN-BRK geforderte Unterstützung wird hier direkt umgesetzt. Demnach muss der Betreuer vorrangig alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, die konkret anstehende Entscheidung selbst zu treffen, selbst eine Willenserklärung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen.

Absatz 2:

Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.

Während im bisherigen Betreuungsrecht das Wohl des Betreuten als zentraler Maßstab für das Handeln des Betreuers im Mittelpunkt stand, nimmt Absatz 2 nun die Wünsche des Betreuten in den Blick und verpflichtet den Betreuer ausdrücklich, diese festzustellen und ihnen zu entsprechen. Es kommt also nicht auf die Einschätzung des Betreuers an, was für das Wohlergehen des Betreuten richtig und gut sei, sondern allein auf die subjektiv geäußerten Wünsche des Betreuten selbst. Die Aufgabe des Betreuers ist nun, diese zu ermitteln.

Absatz 4 geht noch einen Schritt weiter:

Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen (…), hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf heißt es:

"Maßgebliche Orientierung bilden vielmehr die Wünsche des Betreuten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wunsch auf einer rationalen Grundlage zustande gekommen ist, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht, oder ob der Wunsch nach objektiven Maßstäben vernünftig ist." (Referentenentwurf, 1.Fassung S. 293)

Es besteht also eine gesetzliche Pflicht, den Wunsch des Betreuten zu ermitteln und zu befolgen.
Der Wunsch muss allerdings im Rahmen des Möglichen realisierbar sein.
So heißt es unter Absatz 3:

Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit

  1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
  2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.

Mit der sogenannte "Magna Charta" des künftigen §1821 BGB werden das Unterstützungsprinzip und die Bindung an die Wünsche des Betreuten mit großer Klarheit festgeschrieben. Die Ausrichtung des Gesetzes auf die betroffene Person und die Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts, die bereits mit der Reform von 1992 Einzug in das Betreuungsrecht fanden, werden mit der Reform von 2023 konsequent fortgeschrieben.

 

Das neue Ehegattenvertretungsrecht

Das deutsche Recht kannte bislang kein gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht. Anders als häufig angenommen konnten bislang Ehegatten für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner keinerlei rechtlichen Handlungen vornehmen, auch wenn die Not noch so groß sein sollte. Viele Menschen zeigten sich davon überrascht und konnten es nicht verstehen, dass sie ihrem Partner in dieser schwierigen Situation nicht helfen konnten, indem sie wichtige Entscheidungen für ihn treffen konnten.

Der Gesetzgeber wollte zumindest teilweise Abhilfe schaffen und führt mit der Reform des Betreuungsrechts, die zum 1.1.2023 wirksam wird, auch ein "Notvertretungsrecht" für Ehegatten ein. Dieses ist auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge beschränkt und wird im neu geschaffen § 1358 BGB geregelt.

 

Voraussetzungen

Der Ehegatte kann aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegen­heiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen

Die Ehegatten leben nicht getrennt.

Der zu vertretende Ehegatte hat die Vertretung durch seinen Ehepartner nicht abgelehnt.

Der zu vertretende Ehegatte hat keinen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Gesundheitsangelegenheiten betraut.

Es wurde kein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge bestellt.

Es sind noch nicht mehr als sechs Monate vergangen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Ehegatte seine gesundheitlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Der genaue Zeitpunkt ist vom behandelnden Arzt festzustellen.

 

Umfang des Vertretungsrechts

Der behandelnde Arzt ist gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden. Der vertretende Ehepartner darf Krankenunterlagen einsehen und diese auch an Dritte weitergeben.

Entgegennahme ärztlicher Aufklärungen

Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe oder deren Ablehnung

Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege

Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Fixiergurte, Wegnahme von Mobilitätshilfen u. a.), wenn sich der Ehegatte in einem Heim oder Krankenhaus befindet. Eine gerichtliche Genehmigung ist erforderlich

 

Einschätzung

Mit dem neuen Ehegattenvertretungsrecht wagt der Gesetzgeber den Spagat zwischen einem von vielen Menschen gewissermaßen als "natürlich" empfundenen Vertretungsrecht des Ehegatten im Notfall für wichtige und unaufschiebbare Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und dem Erfordernis, dass eine Vertretung eines volljährigen Menschen ohne eine vorliegende Bevollmächtigung nur aufgrund enger und genau ausformulierter gesetzlicher Regelungen erfolgen darf. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung auf sechs Monate und dem ausschließlichen Bezug auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge bleibt jedoch die Wichtigkeit der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung als Bausteine der Vorsorge unberührt.



Ihre Ansprechpartner*innen

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
Tel.: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
www.skf-augsburg.de

Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V.

Daniel Notz
Anheggerstr. 2f
88131 Lindau
Tel.: +49 8382 7500-130
Fax: +49 8382 7500-123
E-Mail: daniel.notz@caritas-lindau.de
www.caritas-lindau.de

Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. 

Betreuungsverein
Daniela Appel
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Tel. 08252 9673 - 131
Fax: 08252 9673-200
E-Mail: daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de
www-caritas-neuburg.de
www.caritas-schrobenhausen.de
 

Caritasverband Starnberg e.V.

Betreuungsverein
Stefan Engelhardt
Dipl.Sozialpäd.(FH)
Leutstettener Str. 28
82319 Starnberg
Tel: +49 8151 91 37 11
Fax: +49 8151 91 37 99
E-Mail: S.Engelhardt@caritas-starnberg.de
www.caritas-starnberg.de

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e.V.

Betreuungsverein
Christoph Kaut
Depotstr. 5
86199 Augsburg
Tel.: +49 821 57048-32
Fax: +49 821 57048-40
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de oder 
betreuungen@caritas-augsburg-land.de
www.der-sozialmarkt.de

 

Caritasverband für den Landkreis Dillingen e.V.

Betreuungsverein
Katharina Steichele
Am Reitweg 2
89407 Dillingen
Tel. 09071 - 705 79 22
Fax 09071 - 705 79 01
E-Mail: steichele@caritas-dillingen.de



 

Literaturtipps

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 07

Das Bild zeigt die Titelseite der Zeitschrift neue caritas - Ausgabe 07 / 2022 . Man sieht darauf bereitgestellte neue Fenster zum Einbau in einen Wohnblock.

/202 

 

Schwerpunkt Klimaschutz: klimaneutrale Caritas, Klimamanagement, Praxis. Weitere Themen: Ganztagsbetreuung, SGB-II-Sanktionsregelungen, Rentenanpassung.

Herausgeber:

Deutscher Caritasverband e. V. 
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410
redaktion@caritas.de
www.neue-caritas.de

 

>> kostenloses Probeheft bestellen <<

 

 

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2019 

>>Download als pdf<<

 

 

 

 

 

 


Betreuungsrecht (Broschüre)

Betreuungsrecht

Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. Eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


>>Download als PDF<<

 

 

 


 

Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln. 

 


Die Frühjahrsausgabe 2022 fragt schwerpunktmäßig: Was können wir alle beitragen, um 

Sozialcourage Fr�hjahr 2022

Menschen mit einer psychischen Erkrankung zu unterstützen - und auch ihre Angehörigen zu entlasten? 

 

>>kostenloses Probeheft bestellen<<


 

 

 

 

 

 


BtPrax - Die Fachzeitschrift für Profis im Betreuungswesen

 

Interdisziplinäre Fachbeiträge zu allen Facetten der rechtlichen Betreuung und

BtPrax - Nr. 1 - 2022

angrenzenden Themen, Praxisrelevantes Fach- und Handlungswissen. Umfassende Rechtsprechung zum Betreuungs-, Unterbringungs- und Sozialrecht

Informationen aus der Hand ausgewiesener Kenner der Betreuungspraxis. 

Diskussionsforum und fachlicher Austausch

>> Abonnement <<

 

 

 

 


Übersicht über das aktuelle Gesetzgebungsverfahren, auch in leichter Sprache: 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Betreuungsrecht_Vormundschaft.html

Das ist das Logo für Leichte Sprache.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielstrebiges Handeln

Ein Erfahrungsbericht aus einem Betreuungsverein

 

Seit zwei Jahren wird Herr X. nun vom SKF Betreuungsverein betreut und es ist viel passiert.

Zu Betreuungsbeginn befand sich Herr X. in der Uniklinik Augsburg. Sein Bein war amputiert worden, nachdem er in seiner Wohnung gestürzt war und tagelang auf dem Boden lag. Er ist Diabetiker und nach einem Venenverschluss war sein Bein nicht mehr zu retten.

Herr X. lebte von einer kleinen Erwerbsminderungsrente, die nicht ausreichte, um seine Miete zu zahlen. Sozialleistungen, die ihm ergänzend zustanden, schaffte er nicht zu beantragen. Eines führte zum anderen: Die Miete konnte nicht gezahlt werden, bis schließlich eine fristlose Kündigung des Vermieters drohte. Krankenkassenbeiträge konnten nicht übernommen werden, bis Herr X. aus der Versicherung flog und nur noch Notfallbehandlungen von der Kasse übernommen wurden.

Eine an den Krankenhausaufenthalt anschließende Reha - dringend erforderlich um eine Prothese anzupassen und den Umgang damit zu erlernen - zählt nicht zu den Notfallbehandlungen.

Zielstrebiges Handeln war gefragt. Der gesetzlichen Betreuerin gelang es in nur wenigen Tagen, sämtliche erforderliche Unterlagen zu organisieren, um einen Antrag auf Grundsicherung beim Amt für Soziale Leistungen zu stellen. Mit der Bewilligung wurden auch die laufenden Krankenversicherungskosten wieder übernommen und Herr X. konnte damit eine stationäre Reha besuchen. 

Eine Rückkehr in seine Wohnung im 2. Stock - ohne Aufzug und dem amputierten Bein - war nicht umsetzbar. Herr X. wäre nicht mehr in der Lage, seine Wohnung selbstständig zu verlassen und seine Selbstständigkeit wäre dadurch massiv eingeschränkt worden, das war auch ihm bewusst. Zudem stellte sich heraus, dass Herr X. zu den Sammlern zählt und seine Wohnung nicht mehr zu betreten war.

Glücklicherweise konnte ein kleines Appartement im betreuten Wohnen ausfindig gemacht werden und Herr X. entschied sich schweren Herzens seine Wohnung zu kündigen. Mit Hilfe eines organisatorischen Kraftaktes der Betreuerin konnte Herr X kurzfristig umziehen. Von den Einkünften konnte ein kleiner Anteil zurückgelegt werden, der Herrn X. ermöglichte, mit Begleitung und Unterstützung nochmals in seine geliebte Wohnung zurückzukehren. Zudem schrieb er Listen mit Gegenständen, die dank seiner genauen Ortsbeschreibungen, sogar größtenteils ausfindig gemacht werden und in sein neues Appartement mit umziehen konnten.

Mittlerweile konnte Herr X. gut in seinem neuen Zuhause ankommen. Die ambulante Versorgung wurde sichergestellt, eine Sozialstation beauftragt sowie ein Ambulant Betreutes Wohnen beantragt und installiert. Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter des SKF unterstützt ihn zudem regelmäßig bei der Bewältigung des Alltags. Da Herr X. das Gehen mit der Prothese in seinem Alter nicht mehr gut erlernen konnte, wurde ein elektrischer Rollstuhl für ihn organisiert. In diesem Rahmen gelingt es Herrn X. nun ein möglichst selbstbestimmtes und mobiles Leben zu führen. 

 

Newsletter der Betreuungsvereine Nr. 4

Aufgabenkreis Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst die Regelung der finanziellen Angelegenheiten eines Betreuten. Dazu gehören:

  • die Kontoführung
  • die Verwaltung des Kapitalvermögens, wie zum Beispiel Sparbücher und der Liegenschaften
  • das Geltendmachen von Ansprüchen, zum Beispiel gegenüber der Krankenkasse oder dem Sozialamt
  • die Zahlung von Verpflichtungen, wie Miete, Strom oder Versicherungen.
  • die Vertretung gegenüber Gläubigern, Überwachung und Regelung der Schuldentilgung

Der Betreuer muss auch hier stets im Sinne und wenn möglich, in Absprache mit der betreuten Person handeln. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Girokonto oder Taschengeldkonto von dem Betreuten selbst verwaltet wird. Der Betreuer darf das Geld der betreuten Person keinesfalls für sich selbst verwenden oder auf seinem eigenen Konto verwahren.

Vermögensverzeichnis

Bei Übernahme einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge muss der Betreuer ein Vermögensverzeichnis über das Vermögen der betreuten Person erstellen. Dieses Vermögensverzeichnis muss dem Betreuungsgericht vorgelegt werden. Der Stichtag für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses wird vom Betreuungsgericht bestimmt. Das Vermögensverzeichnis dient als Grundlage für die spätere Rechnungslegung (siehe weiter unten).

Das Vermögensverzeichnis muss alle Vermögenswerte der betreuten Person sowie etwaige Schulden enthalten. Zum Vermögen zählt alles, was Geldeswert hat, wie Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonto oder Aktien. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände müssen nur dann einzeln verzeichnet werden, wenn diese Gegenstände noch einen tatsächlichen Wert haben, ansonsten genügt eine Gesamtwertangabe oder ein Hinweis auf allgemeine Wertlosigkeit. Auch Autos oder andere Kraftfahrzeuge sind genau zu benennen und mit einem geschätzten Wert einzutragen. Grundstücken sollen mit ihrer Grundbuchbezeichnung angegeben werden. Eine amtliche Schätzung des Grundstückwerts kann unterbleiben.


Rechnungslegung

Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgericht. Wurde der Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet, muss der Betreuer dem Betreuungsgericht jährlich über das Vermögen der betreuten Person Rechnung legen. Befreite Betreuer sind von dieser jährlichen Rechnungslegung befreit

Befreite Betreuer sind Eltern, Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Enkel und Mitarbeiter von Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde.

Anfangsbestand der Rechnungslegung sind die Angaben im Vermögensverzeichnis.  Ausgehend von diesem Wert werden im Abrechnungszeitraum alle Vermögensveränderungen dargelegt, wie Ausgaben und Einnahmen, Käufe oder Verkäufe. Die Rechnung ist jährlich zu legen. Die Rechnung ist gemeinsam mit allen Belegen und Quittungen sowie dem Jahresbericht bei dem Betreuungsgericht einzureichen.

Wird die Betreuung von Ehegatten/Lebenspartnern, Kindern, Enkeln oder Eltern geführt, sind diese von der Rechnungslegung befreit. Lediglich ein jährlicher Bericht mit Vermögensaufstellung ist in diesem Fall erforderlich.

Nach dem Ende der Betreuung muss, auch von befreiten Betreuern, eine Schlussrechnung erstellt werden.


Geldanlage und Geldgeschäfte

Der Betreuer hat das Geld der betreuten Person wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Deckung der laufenden Kosten benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mündelsicher bedeutet, dass die Geldanlage vor Wertverlust geschützt ist.

Die Geldanlage unterliegt der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht. Ein befreiter Betreuer benötigt zur Geldanlage keine gerichtliche Genehmigung.

Das Geld muss mit Sperrvermerk angelegt werden, sodass für Kontoverfügungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Abhebungen oder Überweisungen von einem Giro- oder Kontokorrentkonto sind genehmigungsfrei.


Genehmigungspflichtige Handlungen des Betreuers

  • Bei Zweifeln, ob eine Handlung genehmigungspflichtig ist, sollte eine vorherige Klärung über das Betreuungsgericht (den dort zuständigen Rechtspfleger) herbeigeführt werden. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte im Aufgabenkreis Vermögenssorge sind zum Beispiel:

  • Grundstücksgeschäfte und alles was im Zusammenhang steht, wie Bestellung von Grundschulden oder Hypotheken
  • Kreditaufnahme, auch Dispokredit
  • Erbausschlagung.
  • Schulden

 Es kommt immer wieder vor, dass Betreute Schulden anhäufen. Für Betreuer kann es in manchen Fällen eine große Herausforderung sein, sich einen Überblick über die komplette finanzielle Situation zu verschaffen und eine geordnete Schuldenregelung durchzuführen. Es muss ein Konzept aufgestellt werden, wie die Schulden getilgt werden. Hierfür ist ein pfändungsfreies Konto (P-Konto) hilfreich. Manchmal müssen Möglichkeiten gefunden werden, wie durch Verhandlungen mit den Gläubigern oder dem Einleiten eines Insolvenzverfahrens Entschuldung herbeigeführt werden kann.

Den nötigen fachlichen Background kann nicht jeder Betreuer bieten, weshalb eine gute Beratung z.B. durch die örtliche Schuldnerberatungsstellen erforderlich sein kann.


Quellen:

https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/vermoegenssorge#c29595
Handbuch für Betreuer, Arbeitshilfe für ehrenamtliche Betreuer, 12. Neu bearbeitete Ausgabe, Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, Walhalla Verlag

 

Checkliste im Bereich der Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung

Wir erlauben uns auf die "Checkliste für Aufgaben zu Beginn der  Betreuung" des Walhalla Fachverlages hinzuweisen und sie hier als Download

  • Checkliste als Word-Datei 
  • Checkliste als pdf-Datei

bereitzustellen. 

Das Betreuungsverfahren: Eine grafische Darstellung

Grafische Darstellung des Betreuungsverfahrens (gesamt)

Die Betreuungsstelle stellt sich vor: Landratsamt Starnberg

Wir trafen die Diplom-Sozialpädagogin Frau Friederike Münster und die Diplom-Pädagogin Frau Eva Albertsmeier zu einem Gespräch im Landratsamt. In unserer ersten Frage erkundigten wir uns, wie lange sie denn schon in der Betreuungsstelle arbeiten.


Frau Münster: Ich hatte heuer tatsächlich ein Jubiläum, ganz überraschend ist für mich, dass es schon 10 Jahre sind, in denen ich in der Betreuungsstelle arbeite. Seit dem 01.10.2011 bin ich nun hier tätig. Wir waren damals noch zu dritt, doch schon bald hat sich herausgestellt, dass die Stellenberechnung unzureichend war. Die Besetzung in der Betreuungsstelle wurde in der Folgezeit recht zügig aufgestockt. Aktuell sind wir zu sechst, wir sind also ganz schön gewachsen als Team.

Frau Albertsmeier: Ich bin seit Herbst 2019 da, vorher war ich im Jugendamt tätig.


Was hat Sie bewogen, diese Tätigkeit zu suchen?


Frau Albertsmeier: Da hat wohl jeder seine eigenen Gründe dafür, ich hatte beispielsweise jahrelang mit jungen Menschen gearbeitet und habe mir eine neue Herausforderung gesucht, mir Informationen über die Arbeit der Betreuungsstelle eingeholt, diese für gut empfunden und als eine  Stelle frei wurde, bin ich hier gelandet.

Frau Münster: Auch ich wollte nach 18 Jahren in meinem früheren Job etwas anderes machen und ich muss sagen, dass mich auch der Ort Starnberg und seine Nähe zum Wasser angezogen hat.


Welche Aufgaben hat die Betreuungsstelle?

Frau Albertsmeier: Im Grunde haben wir drei Aufgaben zu erfüllen: der aufwändigste Teil unserer Arbeit besteht in der Ermittlung im betreuungsrechtlichen Verfahren mit Schwerpunkt in der Erstermittlung neuer Fälle. Diese Aufgabe ist mit vielen persönlichen Kontakten und Hausbesuchen verbunden, aktuell coronabedingt eingeschränkt, doch grundsätzlich sollte jeder persönlich gesehen werden.

Frau Münster: Wir geben eine Empfehlung an das Betreuungsgericht ab, ob eine Betreuung notwendig ist, und wenn ja, in welchem Umfang. Welche Aufgabenkreise sind notwendig, wie lange sollte die Betreuung angeordnet werden und welcher Betreuer käme in Frage? Wir prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist oder ob noch eine erstellt werden kann. Vom Betreuungsgericht erhalten wir Mitteilung, ob ein Eintrag im Vorsorgeregister besteht.

Wir ermitteln zudem in bestehenden Fällen, wenn eine Verlängerung der Betreuung ansteht, Beschwerden vorliegen oder ein Betreuerwechsel ansteht. Oftmals ist es schwierig, wenn bei Angehörigen unterschiedliche Meinungen vorherrschen oder Konflikte bestehen. Teilweise gibt es schwierige Fragen zu klären, zu denen eine Vielzahl von Gesprächen notwendig sind.

Frau Albertsmeier: Zweiter Schwerpunkt ist die öffentlich-rechtliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten, sowie die Beratung dazu. Sinnvoll ist diese, wenn Einträge im Grundbuch erforderlich sein könnten oder die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft anstehen könnte. Wichtig ist zu wissen, dass eine Vollmacht ab dem Zeitpunkt der Unterschrift Gültigkeit erlangt. Eine Beglaubigung kostet bei uns 10 Euro pro Vollmacht. Wir beglaubigen nur für Bewohner des Landkreises. Im Jahr 2018 haben wir 92 Beglaubigungen vorgenommen, im Jahr 2019 waren es 142 Beglaubigungen.

Frau Münster: Die Unterschrift kann vor dem Urkundsbeamten vorgenommen werden oder eine bestehende Unterschrift wird durch den Vollmachtgeber anerkannt.

Frau Albertsmeier: Der dritte Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist der Vollzug von Unterbringungen, wir hatten im Jahr 2018 insgesamt 16 Unterbringungen zu vollziehen. Ein schwieriges Thema! Ein wichtiger Artikel unseres Grundgesetzes ist, , das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Unverletzlichkeit der Freiheit einer Person. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, dann nämlich, wenn Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Frau Münster: Die Frage einer Selbstgefährdung ist oftmals schwierig zu beantworten: Ein Alkoholiker zum Beispiel gefährdet ja seine Gesundheit alleine schon durch sein Trinkverhalten, doch damit muss noch keine akute Selbstgefährdung gegeben sein.

Entscheidend ist, ob die Bildung eines freien Willens noch vorhanden ist oder ob der Mensch auf Grund kognitiver Einschränkungen nicht mehr frei entscheiden kann.

Frau Albertsmeier: Eine Frage der Abwägung: ab wann ist das Trinkverhalten akut gefährdend? Diese Einschätzung muss ein Arzt vornehmen.

Frau Münster: Und wann haben wir das Recht einzugreifen? Eine ethisch sehr schwierige Frage und eine der schwierigsten Aufgaben der Betreuungsstelle, finde ich.

Frau Albertsmeier: Es sind in der Regel auch viele Personen beteiligt: der Betreuer stellt den Antrag auf Unterbringung, ein Gutachter prüft, ob die medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung gegeben sind, der Richter entscheidet über den Antrag des Betreuers auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens. Die Betreuungsstelle ist verantwortlich für die Organisation der Unterbringung, wir bestellen den Rettungsdienst, die Polizei, den Schlüsseldienst, manchmal ist auch der Arzt bzw. Gutachter vor Ort. Wir als Betreuungsstelle stimmen den Termin mit diesen Stellen ab, damit alle zur gleichen Zeit am gleichen Ort sind.  Auch ein freier Platz in einer entsprechenden Einrichtung muss vorher gesucht werden.

Frau Münster: Wichtig zu wissen ist, dass nur der Betreuer die Unterbringung vor Fristablauf wieder beenden kann. Deshalb wäre es rechtlich erforderlich, wenn der Betreuer vor Ort ist.

Frau Albertsmeier: Dies führt oft zu einem Dilemma, weil durch die Unterbringung ja auch das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreuten zerstört werden kann. Für die Beziehung zwischen Betreutem und Betreuer ist es dann sinnvoll, wenn dieser beim Vollzug der Unterbringung nicht anwesend ist.

Was mögen Sie an Ihrer Arbeit?

Frau Münster: Ich finde die Vielfalt der Menschen, mit denen man in Kontakt kommt und damit einhergehend die Vielfalt der Lebensentwürfe äußerst spannend. Daran zu denken, nicht die eigenen Maßstäbe als Grundlage für meine Entscheidungen zu verwenden, sondern den Lebensentwurf der anderen Person. Im Grunde zeigt sich im Betreuungsrecht ein Ausschnitt dessen, was das Leben bringen kann. Sich einzustellen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen finde ich großartig.

Frau Albertsmeier:  Ich mag den Kontakt zu den Menschen, es macht mir Spaß, mit Menschen zu arbeiten und in einer Vielzahl der Fälle kann man zu einer Verbesserung der Situation und zu einer Entspannung beitragen. Schön ist auch, Dankbarkeit der Menschen zu erfahren.

Bei ethisch schwierigen Fragen, zum Beispiel bei einer Unterbringung bewegt man sich oft auf einem schmalen Grad. Hier zu einer richtigen Einschätzung zu kommen, ist für mich eine Herausforderung, die mir Spaß macht.


Der  23 Millionen teure Anbau des Landratsamtes  wurde kürzlich eingeweiht, rund 160 der insgesamt 572 Mitarbeiter werden dort einen neuen Arbeitsplatz finden. Welche Auswirkungen hat der Anbau auf die Betreuungsstelle?


Frau Münster: Für uns gibt es keine direkten Auswirkungen.

Frau Albertsmeier:  … wir bleiben im Altbau!


Welche Auswirkungen hatte die Corona-Pandemie?

Frau Albertsmeier:  Die Hausbesuche sind deutlich zurückgegangen, wir haben viel über das Telefon geregelt.

Frau Münster: Über einen Zeitraum von drei Monaten waren wir als Team geteilt, der eine Teil arbeitete von Zuhause aus, der andere Teil war im Büro. 


Frau Albertsmeier: Die Vorgaben zur Mobilarbeit wurden geändert: seit dem 1.10.2021 können Mitarbeiter bis zu 50 Prozent von Zuhause arbeiten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.


Nehmen Sie dieses Angebot wahr?

Frau Albertsmeier: Wir in der Betreuungsstelle? Ja!

Zum 01.01.2023 wird das Betreuungsgesetz wesentliche Veränderungen erfahren. Auf welche Änderungen müssen sich die ehrenamtlichen Betreuerinnen einstellen?

Frau Albertsmeier: Ein wesentlicher Aspekt der Betreuungsrechtsreform war die Abkehr von der reinen Vertretungsfunktion des Betreuers hin zu mehr Selbstbestimmung des Betreuten. Wir als Betreuungsstelle  müssen künftig die Eignung zum Betreuer genau prüfen, beispielsweise muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden, da kommt sehr viel Arbeit auf uns zu. 

Frau Münster:  In die neuen Aufgaben müssen wir uns noch genau einarbeiten, die Umsetzung des Gesetzes in Verwaltungsvorschriften ist noch nicht vollzogen, wir stehen da erst ganz am Anfang…


Liebe Frau Albertsmeier, liebe Frau Münster, herzlichen Dank für das Gespräch!


Haltung bewahren! - Ein Erfahrungsbericht aus dem Alltag

Ein Betreuer befindet sich in seiner Arbeit häufig in einem Netz von Hilfesystemen und verschiedensten Personengruppen, die alle aufgrund ihrer persönlichen oder beruflichen Verbindung zum Betreuten auch die unterschiedlichsten Anforderungen an den Betreuer stellen. Für viele von uns gestaltet sich so die Aufgabe zum Wohl und nach den Wünschen des Betreuten zu entscheiden und zu handeln, oft als eine Zerreißprobe für Nerven und Gewissen.

Ich möchte Ihnen heute eine kurze Geschichte von zwei ehrenamtlichen Betreuerinnen erzählen, die mich sehr beeindruckt hat. Sie zeigte mir deutlich, wie schwer es manchmal ist, eine Entscheidung nach dem Wunsch des Betreuten zu treffen und durchzusetzen. Besonders entgegen aller Widerstände und manchmal auch entgegen der eigenen Überzeugung/Einstellung.

Es handelt sich um zwei ehrenamtliche Damen, die schon sehr lange vom Betreuungsverein Neuburg unterstützt werden und ausgebildet wurden. Sie bekamen die gesetzliche Betreuung für eine 90jährige Dame als Ehrenamt von einer Vereinsbetreuerin übertragen. Die eine war zur gesetzl. Betreuerin der 90jährigen Dame bestellt worden und die andere hat sie im Rahmen der Alltagsbegleitung und ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Seniorenheim unterstützt.

Die Betreute war eine wirklich feine und beeindruckende Person und ich durfte sie noch kennen lernen. Es handelte sich hier um eine sehr elegante und eloquente Dame, die als Primaballerina im früheren Leben tätig war. Sie war nach einigen privaten Problemen nun seit Jahren in einem Seniorenheim wohnhaft, leicht dementiell und lebte dort sehr zufrieden. Ein wenig Vermögen war vorhanden. Privatversichert. Ein Sohn der weit weg lebte und zu dem die Beziehung immer wieder angespannt war.

Die Betreute kam eines Tages mit extremen Bauchschmerzen und einem sehr aufgeblähten Bauch in die örtliche Klinik. Die Ärzte diagnostizierten einen Handball-großen Tumor im Bauchraum und rieten sofort und dringend zu einer OP. Es bestünde akute Lebensgefahr.

Die Betreuerin und die Alltagsbegleiterin sprachen mit der 90jährigen ausführlich über diesen Behandlungsvorschlag, sie lehnte die OP aber ab, mit der Begründung "Ich möchte keine OP und keine Chemo in meinem Alter mehr. Wissen sie, ich hatte ein schönes Leben, besonders jetzt in den letzten Jahren nochmal. Wenn ich sterben muss, dann ist das nun völlig in Ordnung. Ich habe damit kein Problem."

Nun begann die Zerreißprobe für die Nerven. Die Ärzte konnten und wollten diese Entscheidung nicht akzeptieren. Die Betreuerinnen wurden mehrfach, auch durch den Chefarzt, auf ihre Aufgabe und Pflicht hingewiesen. Sie sollten nach ärztlicher Meinung auch gegen den Willen der Dame in die OP einwilligen, die wäre ja durch die Betreuung offensichtlich nicht mehr entscheidungsfähig. Auch die beiden Damen kämpften mit sich und ihrer Sorge um die 90jährige. Fragen kamen auf: - kann ich das mit mir und meiner Überzeugung zum Leben vereinbaren, was habe ich für rechtliche Aufgaben hier, inwieweit ist die Betreute entscheidungsfähig und kann sie es wirklich abschätzen usw.

Letztendlich haben sich die beiden entschieden, den Wunsch der Betreuten entgegen aller Ärzte durchzusetzen. Sie waren überzeugt, die Dame weiß genau was sie erwartet und was sie hier tut. Sie waren entsetzt, wie groß der Druck der Ärzte auf sie war und wie wenig respektvoll mit der Betreuten gesprochen und auch umgegangen wurde und dies nur, weil sie unter Betreuung stand.

Sie verlangten letztendlich aber von den Ärzten einen alternativen Behandlungsplan. Schließlich willigten die Ärzte ein und siehe da, es gab eine relativ einfache Alternative zur OP um die akute Lebensgefahr abzuwenden.

Die 90jährige konnte nach kurzer Zeit das Krankenhaus wieder verlassen. Eine Schmerztherapie und die Umstellung der Ernährung halfen ihr noch Monate gut zu leben. Sie starb als Palliativpatientin viele Monate später.

Diese Geschichte erzählten die Betreuerinnen uns im Rahmen der regelmäßigen Treffen unserer

Das Diagramm zeigt die Einflussfaktoren, die auf einen Betreuten einwirken können. Das Diagramm zeigt die Einflussfaktoren, die auf einen Betreuten einwirken können.

ehrenamtlichen Betreuer. Sichtlich belastete und wühlte sie die Geschichte immer noch auf. Gleichzeitig waren sie aber auch erleichtert und sehr stolz, dass sie der 90jährigen zu ihrem Wunsch und Willen verholfen hatten und ihr so noch viele schöne Monate gemeinsam gegönnt waren.

Ich denke wir alle kennen das nur zu gut in unserer Tätigkeit. Das Spannungsfeld Erwartungen von außen, rechtliche Unsicherheit, rechtlich begrenzte Möglichkeiten mit unseren Entscheidungen und Aufgaben zu verbinden ist nicht immer leicht. Der Nachbar sagt: so kann man den doch nicht leben lassen, die Angehörigen fordern: der muss doch seine Medikamente nehmen, der Hausarzt fordert: den müssen sie doch entmündigen und ihn einweisen; der Pflegedienst kündigt und vieles mehr. Wir können nicht alle Probleme lösen und es nicht jedem recht machen.

Bleiben Sie gelassen, sprechen Sie mit anderen Betreuern, holen Sie sich Zweitmeinungen ein, sprechen Sie mit ihrem Betreuungsverein, mit dem Rechtspfleger oder Richter. Der Betreute, dessen Wünsche und Wille stehen im Mittelpunkt. Wir sind dafür da diese auch geltend zu machen, was manchmal nicht immer einfach ist. Haltung bewahren!

Ihre Ansprechpartner*innen

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg

Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
Tel.: +49 821 31 23 86
Fax: +49 821 31 23 88
E-Mail: betreuungsverein@skf-augsburg.de
www.skf-augsburg.de

Caritasverband für den Landkreis Lindau e.V.

Daniel Notz
Anheggerstr. 2f
88131 Lindau
Tel.: +49 8382 7500-130
Fax: +49 8382 7500-123
E-Mail: daniel.notz@caritas-lindau.de
www.caritas-lindau.de

Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V. 

Betreuungsverein
Daniela Appel
Bartengasse 6
86529 Schrobenhausen
Tel. 08252 9673 - 131
Fax: 08252 9673-200
E-Mail: daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de
www-caritas-neuburg.de
www.caritas-schrobenhausen.de
 

Caritasverband Starnberg e.V.

Betreuungsverein
Stefan Engelhardt
Dipl.Sozialpäd.(FH)
Leutstettener Str. 28
82319 Starnberg
Tel: +49 8151 91 37 11
Fax: +49 8151 91 37 99
E-Mail: S.Engelhardt@caritas-starnberg.de
www.caritas-starnberg.de

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e.V.

Betreuungsverein
Christoph Kaut
Depotstr. 5
86199 Augsburg
Tel.: +49 821 57048-32
Fax: +49 821 57048-40
E-Mail: betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de oder 
betreuungen@caritas-augsburg-land.de
www.der-sozialmarkt.de

 

Caritasverband für den Landkreis Dillingen e.V.

Betreuungsverein
Katharina Steichele
Am Reitweg 2
89407 Dillingen
Tel. 09071 - 705 79 22
Fax 09071 - 705 79 01
E-Mail: steichele@caritas-dillingen.de



 

Literatur

neue Caritas - Politik, Praxis, Forschung, Ausgabe 17/2021 

neue caritas - 17 - 2021

 

Schwerpunkt Jugendchancen: Coronafolgen, Mitbestimmung, Ausbildung. Weitere Themen: Altenhilfe, Geflüchtete, Personalpolitik, assistierter Suizid.

Herausgeber:

Deutscher Caritasverband e. V. 
Karlstraße 40
79104 Freiburg
0761 200-410
redaktion@caritas.de
www.neue-caritas.de

 

>> kostenloses Probeheft bestellen <<


 

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Broschüre)

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter
durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung herausgegeben vom bayerischen Staatsministerium der Justiz C.H. Beck 2019 

>>Download als pdf<<

 

 

 

 

 

 


Betreuungsrecht (Broschüre)

Betreuungsrecht

Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. Eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen. Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


>>Download als PDF<<

 

 

 


 

Sozialcourage. Das Magazin für soziales Handeln. 

Sozialcourage 3 - 2021


Dem Ehrenamt in der Altenpflege - unter den Erschwernissen der Corona-Pandemie - widmet sich die Herbstausgabe 2021 der Sozialcourage: Weitere Themen sind unter anderem Belarus und suchthaftes Chatten. 

>>kostenloses Probeheft bestellen<<

 

 

 

 

 


BtPrax - Die Fachzeitschrift für Profis im Betreuungswesen

BtPrax

Interdisziplinäre Fachbeiträge zu allen Facetten der rechtlichen Betreuung und angrenzenden Themen, Praxisrelevantes Fach- und Handlungswissen. Umfassende Rechtsprechung zum Betreuungs-, Unterbringungs- und Sozialrecht

Informationen aus der Hand ausgewiesener Kenner der Betreuungspraxis. 

Diskussionsforum und fachlicher Austausch

>> Abonnmement <<

 

 


Übersicht der Dienste

Deshalb stellen wir Ihnen hier als Beispiel die Übersicht der verschiedenen Dienste des Caritasverbandes Neuburg-Schrobenhausen  als Download zur Verfügung. Sie zeigt auf, welche Unterstützungshilfen allein von der Caritas geleistet werden. 

>>Übersicht der Dienste des Caritasverbandes Neuburg-Schrobenhausen e. V. <<

NEWSLETTER-ANMELDUNG

Hier können Sie sich für den Newsletter der katholischen Betreuungsvereine im Bistum Augsburg anmelden.

 ANMELDUNG

 

  • Ihre Ansprechpartner*innen
Stefan Engelhardt
Betreuer
+49 8151 913711
+49 8151 913799
+49 8151 913711
+49 8151 913799
+49 8151 913799
S.Engelhardt@caritas-starnberg.de
www.caritas-starnberg.de
Caritasverband Starnberg e. V.
Betreuungsverein
Leutstettener Straße 28
82319 Starnberg
Daniel Notz
Betreuer
+49 8382 7500-130
+49 8382 7500-123
+49 8382 7500-130
+49 8382 7500-123
+49 8382 7500-123
daniel.notz@caritas-lindau.de
www.caritas-lindau.de
Caritasverband für den Landkreis Lindau e. V.
Betreuungsverein
Anheggerstr. 2f
88131 Lindau
Daniela Appel
Betreuerin
+49 8252 9673-131
+49 8252 9673-200
+49 8252 9673-131
+49 8252 9673-200
+49 8252 9673-200
daniela.appel@caritas-schrobenhausen.de
www.caritas-schrobenhausen.de
Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V.
Betreuungsverein Neuburg-Schrobenhausen
Bartengasse 6
Schrobenhausen 86529
Bernadette Kreuzer
Betreuerin
+49 821 312386
+49 821 312388
+49 821 312386
+49 821 312388
+49 821 312388
kreuzer.bernadette@skf-augsburg.de
www.skf-augsburg.de
Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Augsburg
Betreuungsverein
Leonhardsberg 16
86150 Augsburg
Christoph Kaut
Betreuungsverein
+49 821 57048-32
+49 261 2016182674
+49 821 57048-32
+49 261 2016182674
+49 261 2016182674
betreuungen@caritas-augsburg-stadt.de
www.caritas-augsburg-stadt.de
Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Augsburg e. V.
Depotstraße 5
86199 Augsburg
Regina Niedermair
Stabsstelle Sozialrecht
+49 821 3156-318
+49 821 3156-318
r.niedermair@caritas-augsburg.de
www.caritas-augsburg.de
Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V.
Auf dem Kreuz 41
86152 Augsburg
  • Link kopieren
  • Bookmark
  • Print
  • E-Mail
Schließen

Artikel per E-Mail weiterempfehlen

Vielen Dank für die Weiterempfehlung!

Teilen
Facebook Instagram
nach oben

Hilfe und Beratung

  • Allgemeine Sozialberatung
  • Alter / Pflege
  • Autismus
  • Behinderung
  • Rechtliche Betreuung - Vorsorge
  • Ethikkomitee
  • Familien
  • Kindertageseinrichtungen
  • Letzte Lebensphase
  • Migration / Flüchtlinge
  • MPU
  • Gesundheit
  • Schulden / Insolvenz
  • Second-Hand-Laden
  • Sucht
  • Tafel
  • Zentrale Rückkehrberatung

Engagement

  • Bundesfreiwilligendienst
  • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
  • Freiwilligenzentren/-beratung
  • Freiwilligen-Börse
  • Gemeindecaritas

Spenden - Stiften - Helfen

  • Caritas-Sammlung: Texte, Infos, Hilfen
  • Caritas-Stiftung Augsburg
  • Erben und Vererben
  • Anders helfen: Drucken.Sammeln.Helfen.
  • Möbel-, Hausrat- und Bücherspende

Arbeitsplatz Caritas

  • Soziale Berufe in der Caritas
  • Stellenangebote
  • Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg
  • Ordnung für die Schlichtungsstelle
  • Angebote der religiösen Bildung und Begleitung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • LIGA Bank eG informiert

Aus- und Fortbildung

  • Aus-/Fortbildung
  • Altenpflegeschule
  • Fort- und Weiterbildung
  • Religiöse Bildung und Begleitung

Service

  • Sitemap
  • Impressum
  • Datenschutz
Cookies verwalten
Datenschutz
Impressum
  • Datenschutz: www.caritas-augsburg.de/datenschutz
  • Impressum: www.caritas-augsburg.de/impressum
Copyright © Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. 2025