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Erben und Vererben

Erben und Vererben: Vorbereitet sein!

An den eigenen Tod zu denken, ist nicht angenehm. Niemand tut dies gerne. Erst recht nicht, wenn man sich noch jung und gesund fühlt. Doch das Leben führt uns immer wieder vor Augen, dass das eigene Leben unerwartet ein tragisches Ende nehmen kann – durch einen plötzlichen Tod bei einem Unfall oder einer tödlichen Krankheit.

Spuren hinterlassen

„Ich habe ja noch etwas Zeit" - "Meine Kinder werden sich um alles kümmern, wenn ich nicht mehr da bin" - "Der Herrgott wird's schon richten!" Sie kennen diese Sätze. Ihr darin geäußertes Vertrauen in allen Ehren, aber warum geben Sie Ihr Lebenswerk und Ihre Gestaltungsfreiheit ohne Not aus der Hand? Schlimmstenfalls drängen sich Ihnen Menschen auf, die Sie bei klarem Verstand niemals begünstigt hätten. Wenn Sie gar nichts geregelt haben, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist eindeutig und führt dazu, dass Ihr Lebenswerk  anders weiterverteilt wird, als Sie sich das wünschen.

Mit den folgenden Informationen geben wir Ihnen einige grundlegende Hinweise, die Ihnen den Einstieg in das Thema Erben und Vererben erleichtern sollen. Diese Hinweise ersetzen keinesfalls eine professionelle notarielle/rechtsanwaltliche Beratung und Begleitung.  Bitte beachten Sie auch unsere kostenlose Testamentsbroschüre mit dem Sonderteil 'Vererben zugunsten von Menschen mit Behinderung'. 

Ein gutgemeinter Rat!

Tun Sie sich selbst und Ihren Lieben einen großen Gefallen: Regeln Sie Ihre Dinge zu Lebzeiten. Treffen Sie Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter. Schreiben Sie Ihr Testament. Damit Sie an Ihrem letzten Tag beruhigt und in Frieden aus dieser Welt gehen können.

So werden Sie als weitsichtiger und verantwortungsvoller Mensch in Erinnerung behalten werden, dem das Wohl seiner Mitmenschen über den eigenen Tod hinaus viel bedeutet. Weitsicht und Verantwortung betreffen in erster Linie die eigene Familie. Weitsicht und Verantwortung können sich darüber hinaus auch in Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen zeigen.

Gut gedacht - gut gemacht!

Sie beschäftigen sich mit dem Thema Erben und Vererben. Versuchen Sie einfach, so viel wie möglich richtig zu machen.

  • Sie haben Ihre Vollmacht, Ihre Betreuungsverfügung und Ihre Patientenverfügung verfasst. Ihre Familie weiß Bescheid, wo die Unterlagen zu finden sind.
  • Sie haben Ihr Testament nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. 
  • Trotzdem kann es zu Streitigkeiten unter den Erben kommen. Unterschätzen Sie das nicht: wenn die Menschen, die Sie lieben und denen Sie etwas Gutes tun wollen, wegen Ihrem Testament mit Ihnen und untereinander in Streit geraten, dann ist das schlecht. Eine Familienkonferenz zu Lebzeiten kann hier einiges verhindern. Möglicherweise werden nicht alle mit Ihrem erklärten letzten Willen einverstanden sein. Aber Sie können Ihre Gedanken, Motive erläutern. Wer verstehen will, versteht. Für die Inhalte sind allein Sie zuständig. Damit Ihnen aber kein "handwerklicher" Fehler unterläuft, beachten Sie das nachstehende. 

    Ihr Testament

    Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, die einseitig, d.h. durch Sie allein erfolgt (Ausnahme: das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament). Im Gegensatz dazu erfordert ein Erbvertrag die Unterschrift von Ihnen als Erblasser und der Person bzw. Einrichtung, die das Erbe erhalten soll.

     


    Die wichtigsten Testamentformen

    Das privatschriftliche Testament

    Was müssen Sie bei einem „privatschriftlichen Testament“ beachten?
    Sie selbst müssen das privatschriftliche Testament handschriftlich verfassen. Zudem müssen Sie es mit Ihrem Vor- und Zunamen unterschreiben. Das Datum des Tages, an dem Sie das Testament verfasst bzw. letztlich unterschrieben haben, darf ebenso nicht fehlen. 
    Wenn Sie Ihr Testament mit der Schreibmaschine oder mit einem Computer aufsetzen, ist es ungültig!

    Die Bestandteile eines Testaments
    Zu Beginn müssen Sie schreiben, dass Sie mit den nachfolgenden Zeilen Ihr Testament festlegen wollen.
    Dann müssen Sie erklären, dass Sie „testierfrei“ handeln und Sie in den nachfolgenden Zeilen des  Testaments Ihren letzten Willen erklären können, weil Sie nicht durch ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament  oder einen Erbvertrag gebunden sind.
    Danach müssen Sie schriftlich festhalten, wen Sie als Erben einsetzen wollen.
    Dann müssen Sie Ihr Vermächtnis, also all das was Sie als Erbe hinterlassen, schriftlich festhalten.
    Sie legen dann fest, welche Auflagen Sie an das Vermächtnis knüpfen wollen.
    Des Weiteren müssen Sie festlegen, wer das Testament vollstrecken soll.

    Das notarielle Testament

    Das notarielle Testament
    Je komplizierter es für Sie ist, den Nachlass zu regeln, umso ratsamer ist es, ein Testament von einem Notar verfassen zu lassen. Damit können Sie von Anfang an Anfechtungen entgegenwirken, die immer wieder bei größeren Vermögen oder Immobilien auftreten.

    Der Notar unterstützt bei allen formalen, inhaltlichen und rechtlichen Fragen. Er ist auch verpflichtet, Ihre Testierfähigkeit zu überprüfen. Dieser Sachverhalt ist von entscheidender Bedeutung, da die notarielle Beurkundung eine spätere Anfechtung des Testaments nahezu ausschließt.

    Der Notar formuliert dann für Sie das Testament. Sie müssen es dann nur noch unterschreiben.

    Der Notar veranlasst zudem die Aufbewahrung der Niederschrift gegen Gebühr beim Amtsgericht.

     

    Das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament

    Das gemeinschaftliche Ehegatten-Testament

    Zwei sich haltende Hände

    Es ist das gute Recht von Ehepartnern, ihr Testament gemeinsam aufzusetzen. Wie beim Einzeltestament muss dieses Ehegattentestament handschriftlich verfasst werden, allerdings müssen am Ende beide Ehepartner mit Vor- und Zuname unterschreiben. Zudem empfiehlt es sich, dass jeder seine Unterschrift um Orts- und Datumsangabe ergänzt.

     

    Die Ehegatten können den Grad der Bindung des gemeinschaftlichen Testamentes selbst bestimmen, indem sie ihre gegenseitigen Bestimmungen bzw. Verfügungen als „wechselbezüglich“ oder auch als „nicht wechselbezüglich“ festlegen. „Wechselbezügliche Verfügungen“ können nicht mehr einseitig von einem Ehepartner nach dem Tod des anderen widerrufen werden. „Nicht-Wechselbezügliche Verfügungen“ kann aber der überlebende Ehepartner einseitig widerrufen. Das ist nicht möglich bei einem Erbvertrag.

    Das "Berliner" Testament

    Das „Berliner Testament“
    Bei diesem Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments können die Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, wem nach dem Tod beider der beiderseitige Nachlass zufallen soll. Das sind dann die sogenannten „Schlusserben“. Zumeist handelt sich dabei um die gemeinsamen Kinder, es kann aber auch eine gemeinnützige Organisation sein.
    Ein Nachteil beim „Berliner Testament“ liegt darin, dass hierbei zweimal Erbschaftssteuer anfällt.  Zunächst muss der Überlebende Erbschaftssteuer zahlen. Bei dessen Tod muss der nachfolgende Erbe erneut in vollem Umfang Erbschaftssteuer zahlen.
    Dies kann man umgehen, indem man nicht die gesamte Erbschaft zunächst an den überlebenden Ehepartner überträgt, sondern ein Teil des Erbes direkt einem Dritten zuschreibt.
    Ist der Dritte eine gemeinnützige Organisation wie zum Beispiel der Caritasverband für die Diözese Augsburg dann, fließt dieser Teil erbschaftssteuerfrei dem Dritten zu, wodurch dieser Erbteil nicht reduziert wird.
     

    Das Behindertentestament

    Eltern von Menschen mit Behinderungen wünschen sich selbstverständlich,
    dass ihre Tochter/ihr Sohn auch etwas von ihrem Erbe hat. Doch bei Menschen
    mit Behinderungen sind viele Punkte zu beachten.
    Deshalb ein zentraler Rat:
    Lassen Sie sich nach Möglichkeit von einem Juristen (Rechtsanwalt, Fachanwalt,
    Notar) beraten, der sich auf das Sozialhilferecht, Behinderten- und Erbrecht spezialisiert
    hat. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kind im Fall Ihres Todes finanziell abgesichert
    und nicht aufgrund Ihres vererbten Vermögens von sonstigen finanziellen
    Hilfeleistungen abgeschnitten ist.
    Warum gelten für ein Kind mit Behinderung
    besondere erbrechtliche Überlegungen?
    Die meisten Menschen mit Behinderung verfügen weder über nennenswertes
    Vermögen noch über Einkommen. Sie sind auf Sozialhilfeleistungen angewiesen.
    Dort aber gilt der sog. „Nachranggrundsatz“. Für den Erben mit Behinderung
    bedeutet dies, dass er erst sein ererbtes Vermögen aufbrauchen muss,
    bevor er wieder einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat.
    Als Elternteil habe ich es aber in der Hand durch geeignete letztwillige Verfügung
    dafür Sorge zu tragen, dass mein Kind vom Ertrag meines Vermögens profitiert,
    ohne dadurch den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zu verlieren. 

    Können wir etwas für Sie tun?

    Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder gar die Absicht haben, etwas aus Ihrem Besitz unserer gemeinnützigen Organisation zu vermachen, stehen wir gern für Sie bereit. Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen!

    • Ansprechpartner
    Gertrud Egger
    Bereichsleitung Finanzen
    +49 821 3156-217
    +49 821 3156-217
    g.egger@caritas-augsburg.de
    Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.
    Auf dem Kreuz 41
    86152 Augsburg
    Bernhard Gattner
    Leiter Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Fundraising
    +49 821 3156-219
    +49 821 3156-320
    +49 821 3156-219
    +49 821 3156-320
    +49 821 3156-320
    b.gattner@caritas-augsburg.de
    http://www.caritas-augsburg.de
    Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.
    Auf dem Kreuz 41
    86152 Augsburg
    http://www.caritas-augsburg.de

    Leitbild der Caritas

    PDF | 1,1 MB

    Unser Weg des christlichen Profils

    Grundlagen und Selbstverständnis des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.

    Glossar „Stiftungen”

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