Satzung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e. V.
Präambel
Abschnitt I: Grundsätzliches
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Kirchenrechtliche Stellung
Abschnitt II: Aufgabe
§ 3 Aufgaben
§ 4 Gemeinnützigkeit
Abschnitt III: Mitglieder und assoziierte Träger
§ 5 Mitglieder
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
§ 8 Assoziierte Träger
Abschnitt IV: Organe
§ 9 Organstruktur
§ 10 Delegiertenversammlung: Zusammensetzung und Konstituierung
§ 11 Delegiertenversammlung: Rechte und Pflichten
§ 12 Delegiertenversammlung: Sitzungen
§ 13 Delegiertenversammlung: Beschlüsse
§ 14 Caritasrat: Zusammensetzung, Berufung und Wahl
§ 15 Caritasrat: Aufgaben und Rechte
§ 16 Caritasrat: Sitzungen
§ 17 Caritasrat: Beschlüsse
§ 18 Vorstand: Berufung und Amtsdauer
§ 19 Vorstand: Rechte und Pflichten
Abschnitt V: Satzungsänderung und Auflösung des Diözesan-Caritasverbandes, Übergangsregelunge
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Diözesan-Caritasverbandes
§ 21 Übergangsregelungen
Präambel
Verkündigung, Liturgie und Caritas gehören zum Auftrag und zu den unverzichtbaren Lebensäußerungen der katholischen Kirche. In der Caritas "wird der Glaube in der Liebe wirksam" (Gal. 5, 6).
Dieser Dienst der Liebe macht die Feier des Gottesdienstes und die Verkündigung der christlichen Botschaft glaubwürdig. Caritas ist daher ein besonderer Auftrag der Kirche. Er wird erfüllt durch die Aktivität einzelner Personen, Kirchengemeinden und anderer christlicher Gemeinschaften sowie durch die verbandliche Caritas. Caritas trägt damit auch dazu bei, kirchliche Strukturen aufzubauen, weiterzuentwickeln und in den Gemeinden zu leben.
Auf dieser Grundlage des Evangeliums wurde der Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. am 16. März 1921 gegründet und am 14. April 1922 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen. Er ist die vom Bischof von Augsburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas in der Diözese Augsburg. Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen dem Caritasverband für die Diözese Augsburg, seinen Gliederungen und Mitgliedern werden nach dem Subsidiaritätsprinzip geregelt.
Als Verband der Freien Wohlfahrtspflege steht der Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. in der Mitverantwortung für die Gestaltung einer sozial gerechten Gesellschaft in der Diözese Augsburg. Als Teil des nationalen und internationalen Caritasnetzwerkes unterstützt er weltweit Menschen in Not, denen nur in gemeinsamer Solidarität geholfen werden kann. Gemeinsam mit den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege ist er Anwalt und Partner benachteiligter Menschen, Anbieter sozialer Dienstleistungen und Gestalter des Gemeinwohls.
All sein Handeln dient dem Ziel, Menschen in ihrer Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich weltweit für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen. Das Selbstverständnis des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg ist in seinem Leitbild beschrieben.
Abschnitt I: Grundsätzliches
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt den Namen "Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V.". Er wird im Folgenden Diözesan-Caritasverband genannt.
(2) Der Diözesan-Caritasverband führt das Flammenkreuz als geschütztes Markenzeichen.
(3) Der Diözesan-Caritasverband wurde am 16. März 1921 gegründet und am 14. April 1922 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter Vereinsregister VR 671 eingetragen.
(4) Der Sitz des Diözesan-Caritasverbandes ist Augsburg.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der Diözesan-Caritasverband ist Gliederung und korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbandes e. V. und des Deutschen Caritasverbandes, Landesverband Bayern e. V.
(7) Der Diözesan-Caritasverband ist Verband der Freien Wohlfahrtspflege.
§ 2 Kirchenrechtliche Stellung
(1) Der Caritasverband für die Diözese Augsburg ist die vom Bischof von Augsburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas in der Diözese Augsburg.
(2) Der Verband ist ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 299, 321-326 des Codex Juris Canonici (Codex des kanonischen Rechts).
(3) Der Diözesan-Caritasverband steht unter der Aufsicht des Bischofs von Augsburg.
(4) Der Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. versteht seine satzungsgemäße Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche. Deshalb übernimmt der Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. für seinen Bereich verbindlich die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO)" (vgl. Amtsblatt für die Diözese Augsburg 1993 Seite 513 ff., zuletzt in der Fassung vom 01.09.2011, Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2011 Seite 358 f.). Die Grundordnung ist in ihrer jeweiligen, auch künftigen Fassung wesentlicher Bestandteil der mit dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. geschlossenen bzw. zu schließenden Arbeitsverträge. Der Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. will so Teil haben am gesamten kirchlichen Arbeitsrecht im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der katholischen Kirche.
Abschnitt II: Aufgaben
§ 3 Aufgaben
(1) Der Diözesan-Caritasverband widmet sich Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als einer Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.
(2) Als Spitzenverband erfüllt der Diözesan-Caritasverband im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedern folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Interessen von
a) notleidenden und benachteiligten Menschen,
b) Diensten, Einrichtungen, deren Trägern sowie Kreis-, Stadt- und Regionalverbänden der Caritas,
c) Fachbereichen und Fachverbänden der Caritas, indem er auf die politische und öffentliche Meinungs- und Willensbildung, die Gestaltung von Rahmenbedingungen und Regelungen und die Entwicklung der Sozial- und Gesellschaftspolitik Einfluss nimmt.
2. Innerverbandliche Koordinierung und überverbandliche Vernetzung von caritativer und kirchlicher Sozialarbeit durch
a) Förderung der Kommunikation und Kooperation, der Meinungs- und Identitätsbildung sowie der strategischen Entwicklung von Mitgliedern,
b) Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden, kirchlichen Institutionen und Einrichtungen,
c) Mitwirkung an Meinungsbildung und Aktionen im Deutschen Caritasverband e. V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e. V.,
d) Förderung und Unterstützung wohlfahrtsverbandlicher Arbeit, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege,
e) Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen, insbesondere mit öffentlichen Organen, Behörden und Einrichtungen sowie sozialen und wissenschaftlichen Institutionen.
3. Qualitätssicherung und -entwicklung von caritativer und kirchlicher Sozialarbeit durch:
a) Information, Beratung und Betreuung von Mitgliedern,
b) Unterstützung von Mitgliedern, insbesondere im Rahmen von Analysen zu ihrer Selbstbewertung sowie im Rahmen der spitzenverbandlichen Mitwirkung bei vertraglichen und gesetzlichen Prüfungen oder im Auftrag des Bischofs,
c) Förderung und Unterstützung fachlich-strategischer Entwicklungen, insbesondere durch Maßnahmen und Prozesse zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie durch Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit und innovative Projekte,
d) Förderung und Unterstützung der finanziellen, materiellen und personellen Rahmenbedingungen der Mitglieder, insbesondere durch betriebswirtschaftliche Beratung und die Erschließung von Mitteln,
e) Förderung freiwilliger und ehrenamtlicher Mitarbeit und sozialer Berufe, insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Maßnahmen zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der persönlichen und religiösen Entwicklung.
(3) Der Diözesan-Caritasverband kann soziale und caritative Dienste und Einrichtungen in eigener Trägerschaft, im Betrieb selbständiger Rechtsformen oder in Kooperation mit anderen Rechtsträgern errichten und führen. Dabei soll das Prinzip der Subsidiarität gegenüber Mitgliedern leitend sein.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Diözesan-Caritasverband verfolgt mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Diözesan-Caritasverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Diözesan-Caritasverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diözesan-Caritasverbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Diözesan-Caritasverbandes keinerlei Entschädigung für ihre Mitgliedschaft.
Abschnitt III: Mitglieder und assoziierte Träger
§ 5 Mitglieder
(1) Der Diözesan-Caritasverband hat persönliche und korporative Mitglieder.
1. Persönliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirken.
2. Korporative Mitglieder können juristische Personen sein, die als Verbände, Träger von Einrichtungen und Diensten oder als Vereinigungen nach ihren satzungsmäßigen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kirche wahrnehmen und die Pflichten gemäß § 6 Absatz 2 und 3 erfüllen.
(2) Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes sind:
1. Regional-, Kreis- und Stadt-Caritasverbände in der Diözese Augsburg,
2. deren persönliche und korporative Mitglieder.
(3) Persönliche bzw. korporative Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes können vorbehaltlich § 7 werden:
1. natürliche Personen nach Absatz 1 Ziffer 1,
2. die in der Diözese Augsburg tätigen, rechtlich selbständigen Gliederungen der vom Deutschen Caritasverband e. V. anerkannten katholischen caritativen Fachverbände,
3. die Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Zusammenschlüsse katholischer caritativer Einrichtungen gleicher Fachrichtung in der Diözese Augsburg,
4. katholische caritative Vereinigungen in der Diözese Augsburg,
5. die in der Diözese Augsburg caritativ tätigen, kirchenrechtlich anerkannten katholischen Institute des geweihten Lebens und Gemeinschaften des apostolischen Lebens,
6. Träger katholischer oder ökumenischer caritativer Einrichtungen und Dienste in der Diözese Augsburg, insbesondere kirchliche Stiftungen, Kirchengemeinden oder -stiftungen bzw. diesen als Träger gleichgestellte juristische Personen,
7. die katholischen Kirchengemeinden in der Diözese Augsburg, die nicht Träger caritativer Einrichtungen sind,
8. die persönlichen Mitglieder
a) der Fachverbände gemäß Ziffer 2,
b) der Vereinigungen gemäß Ziffer 4,
die für ihre persönlichen Mitglieder die Mitgliedschaft im Diözesan-Caritasverband erworben haben.
(4) Die Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes gemäß Absatz 2 und 3 sind zugleich Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V., Landesverband Bayern e. V., soweit dies deren Satzung entspricht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die satzungsgemäßen Rechte der Mitglieder werden innerhalb des Diözesan-Caritasverbandes durch die Delegiertenversammlung wahrgenommen, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser kann als Geldleistung, Sachleistung oder ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein erbracht werden.
1. Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden vom Caritasrat in einer Beitragsordnung festgelegt.
2. Persönliche Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 2 und gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 1 und 8 sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet:
1. in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Diözesan-Caritasverband festzulegen:
a) ihre eigene Mitgliedschaft beim Diözesan-Caritasverband,
b) Regional-, Kreis- und Stadt-Caritasverbände auch die Mitgliedschaft ihrer persönlichen und korporativen Mitglieder,
c) Mitglieder gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 2 und 4 auch die Mitgliedschaft ihrer persönlichen Mitglieder, sofern sie deren Mitgliedschaft beim Diözesan-Caritasverband wünschen,
2. die Zustimmung des Diözesan-Caritasverbandes einzuholen für Änderungen der Satzung, soweit sie die Voraussetzungen ihrer Aufnahme oder den kirchlich caritativen Charakter oder die Gemeinnützigkeit betreffen,
3. keine Mitgliedschaft bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege aufrechtzuerhalten oder zu erwerben, ausgenommen die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), über die der Diözesan-Caritasverband zu informieren ist,
4. ein Rechnungswesen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sowie einschlägigen Rechtsvorschriften zu führen,
5. dem Diözesan-Caritasverband für die Erfüllung seiner Aufgaben als Spitzenverband alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
6. das Zusammenwirken aller an der katholischen Caritas Beteiligten und die Verwirklichung der Ziele des Deutschen Caritasverbandes zu fördern.
7. die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse anzuwenden,
8. mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) oder nach anderen auf der Grundlage des Artikels 7 Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zustande gekommenen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung abzuschließen,
9. in ihren Einrichtungen die Mitarbeitervertretungsordnung anzuwenden.
10. in ihren Einrichtungen die für die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen anzuwenden, wenn für sie als ökumenische Einrichtung das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Spitzenverband tätig ist, und sie deshalb die in den Ziffern 7 bis 9 genannten arbeitsrechtlichen Regelungen der katholischen Kirche nicht anwenden können.
(4) Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 2 und § 5 Absatz 3 Ziffer 8 haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht in den Organen des Diözesan-Caritasverbandes.
(5) Die korporativen Mitglieder führen in ihrem Briefformular den Vermerk "Mitglied im Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V." oder fügen zu ihrem eigenen Namen und Zeichen das markenrechtlich geschützte Verbandszeichen in Form des Flammenkreuzes hinzu.
§ 7 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 2 und § 5 Absatz 3 Ziffer 8 regeln sich nach den Bestimmungen, die von den genannten Organisationen gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 1 und § 5 Absatz 3 Ziffer 2 und 4 erlassen wurden.
(2) Die Mitgliedschaft gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 1 bis 7 wird durch Aufnahme begründet.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 1 bis 7 entscheidet der Diözesan-Caritasdirektor. Er ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch beim Caritasrat eingelegt werden. Der Caritasrat entscheidet endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(5) Die Mitgliedschaft gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 1 bis 7 erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Diözesan-Caritasdirektor, die zum Jahresende wirksam wird,
2. beim Tod eines persönlichen Mitgliedes,
3. bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitgliedes sowie durch Verschmelzung mit einer anderen juristischen Person,
4. durch Ausschluss eines Mitgliedes
a) bei Wegfall oder Nichterfüllung der Voraussetzungen und Pflichten für eine korporative Mitgliedschaft,
b) wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes oder der Caritas schädigenden Verhaltens,
c) wegen eines Verzugs bei der Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages, wenn das Mitglied den Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht entrichtet.
(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 1 bis 7 entscheidet der Diözesan-Caritasdirektor nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes durch schriftlichen Bescheid. Gegen die Entscheidung des Diözesan-Caritasdirektors kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch beim Caritasrat eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Caritasrat entscheidet endgültig.
§ 8 Assoziierte Träger
(1) Ökumenische oder nicht-katholische Träger von Einrichtungen und Diensten, die die Ziele des Diözesan-Caritasverbandes mittragen und im Sinne der Abgabenordnung als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind, aber die Voraussetzungen und Pflichten einer korporativen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können dem Diözesan-Caritasverband assoziiert werden.
(2) Die assoziierten Träger sind verpflichtet:
1. auf der Grundlage ihrer Satzung eine Tätigkeit im Sinne der Caritas der Katholischen Kirche auszuüben,
2. den Diözesan-Caritasverband über Änderungen der Satzung zu informieren, soweit sie die Voraussetzungen der Assoziierung, den kirchlich caritativen Charakter oder die Gemeinnützigkeit betreffen,
3. die Pflichten gemäß § 6 Absatz 3 Ziffer 3 bis 6 einzuhalten.
(3) Assoziierte Träger werden vom Diözesan-Caritasverband informiert und beraten sowie im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben gegenüber Dritten spitzenverbandlich vertreten.
(4) Assoziierte Träger haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht in den Organen des Diözesan-Caritasverbandes und des Deutschen Caritasverbandes.
(5) Die Assoziierung erfolgt durch Abschluss eines Vertrages. Für den Abschluss und die Beendigung des Vertrages gelten die Bestimmungen gemäß § 7 Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2, Absätze 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
Abschnitt IV: Organe
§ 9 Organstruktur
Organe des Diözesan-Caritasverbandes sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. Der Caritasrat
3. Der Vorstand
§ 10 Delegiertenversammlung: Zusammensetzung und Konstituierung
(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der folgenden Mitgliedergruppen zusammen:
1. einem Delegierten jedes Regional-, Kreis- oder Stadt-Caritasverbandes,
2. zwei Delegierten jeder in der Diözese Augsburg tätigen, rechtlich selbständigen Gliederung der vom Deutschen Caritasverband e. V. anerkannten katholischen caritativen Fachverbände, der Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Zusammenschlüsse caritativer Einrichtungen gleicher Fachrichtung sowie der katholischen caritativen Vereinigungen in der Diözese Augsburg,
3. insgesamt fünf Delegierten der caritativ tätigen, kirchenrechtlich anerkannten katholischen Institute des geweihten Lebens und Gemeinschaften des apostolischen Lebens, die in der Diözese Augsburg ihre Zentrale oder ihr Mutter- bzw. Provinzialhaus haben,
4. insgesamt 25 Delegierten der sonstigen Träger caritativer Einrichtungen,
5. insgesamt einem Delegierten der persönlichen Mitglieder gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 1,
6. insgesamt zwei Delegierten der katholischen Kirchengemeinden in der Diözese Augsburg, die nicht Träger caritativer Einrichtungen sind.
(2) Die Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 2 und § 5 Absatz 3 Ziffer 8 werden in der Delegiertenversammlung durch die Delegierten der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 1 und § 5 Absatz 3 Ziffer 2 und 4 vertreten.
(3) Haupt- und nebenamtlich Beschäftigte des Diözesan-Caritasverbandes können nicht Mitglieder in der Delegiertenversammlung sein. Das gleiche gilt für haupt- und nebenamtlich Beschäftigte von juristischen Personen, an denen der Diözesan-Caritasverband mehrheitlich beteiligt ist.
(4) Die Delegiertenversammlung ist auch dann satzungsgemäß zusammengesetzt, wenn zu Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 nicht die vorgesehene Anzahl an Delegierten erreicht wird.
(5) Die Delegierten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 werden von den Regional-, Kreis- oder Stadt-Caritasverbänden entsandt.
(6) Die Delegierten gemäß Absatz 1 Ziffer 2 werden von den jeweiligen Organisationen entsandt.
(7) Die Delegierten gemäß Absatz 1 Ziffer 3 werden von den caritativ tätigen, kirchenrechtlich anerkannten Instituten des geweihten Lebens und Gemeinschaften des apostolischen Lebens in der Diözese Augsburg gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 5 gewählt.
(8) Die Delegierten gemäß Absatz 1 Ziffer 4 werden von den Trägern katholischer oder ökumenischer caritativer Einrichtungen in der Diözese Augsburg gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 6 gewählt.
(9) Der Delegierte gemäß Absatz 1 Ziffer 5 wird von den persönlichen Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 1 gewählt.
(10) Die Delegierten gemäß Absatz 1 Ziffer 6 werden von den katholischen Kirchengemeinden gemäß § 5 Absatz 3 Ziffer 7 gewählt.
(11) Die Delegation einer Person für mehr als eine Mitgliedergruppe gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 ist nicht zulässig.
(12) Wahlen und Entsendungen in die Delegiertenversammlung erfolgen auf Grund einer vom Diözesan-Caritasdirektor zu erstellenden und von der Delegiertenversammlung zu genehmigenden Ordnung.
(13) Abberufung und Nachentsendung der Delegierten nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 sind möglich und werden von den jeweiligen Mitgliedsgruppen gemäß § 10 Absatz 1 bestimmt.
(14) Bei Ablehnung der Wahl oder bei vorzeitigem Ausscheiden von Delegierten nach Absatz 1 Ziffer 3 bis 6 rückt diejenige nicht gewählte Person für den Rest der Amtsdauer nach, die bei der Wahl in der gleichen Mitgliedsgruppe die nächst höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(15) Die Amtsdauer der Delegierten beträgt fünf Jahre. Diese bleiben bis zur Konstituierung einer neuen Delegiertenversammlung im Amt. Eine erneute Delegation ist zulässig.
§ 11 Delegiertenversammlung: Rechte und Pflichten
(1) Der Delegiertenversammlung obliegen:
1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Caritasrates, soweit diese gewählt werden,
2. die Wahl und Abberufung der Delegierten des Diözesan-Caritasverbandes, die in die Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes e. V. zu wählen sind,
3. die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Diözesan-Caritasverband,
4. die Genehmigung
a) der Wahlordnungen für die Vereinsorgane,
b) der Geschäftsordnung des Caritasrates,
5. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Diözesan-Caritasdirektors mit der Stellungnahme des Caritasrates sowie des Tätigkeitsberichtes des Caritasrates,
6. die Entlastung des Caritasrates,
7. der Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Diözesan-Caritasverbandes.
(2) Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse bilden und diese mit der Erarbeitung von Beschlussvorlagen beauftragen.
§ 12 Delegiertenversammlung: Sitzungen
(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen
1. auf Antrag des Diözesan-Caritasdirektors oder des Vorsitzenden des Caritasrates
2. oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Der Antrag ist unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Diözesan-Caritasdirektor schriftlich einzureichen.
(3) Der Diözesan-Caritasdirektor beruft die Delegiertenversammlung ein und setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Caritasrates fest. Er lädt die Mitglieder der Delegiertenversammlung mit einer Frist von wenigstens vier Wochen unter schriftlicher Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung ein.
(4) Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, sind entweder schriftlich beim Diözesan-Caritasdirektor einzureichen oder direkt in der Delegiertenversammlung zu stellen. Über ihre Beratung entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Solche Beschlüsse sind jedoch nur in dringlichen Angelegenheiten möglich.
(5) Der Diözesan-Caritasdirektor und die Mitglieder des Caritasrates nehmen mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil.
(6) Der Diözesan-Caritasdirektor leitet die Delegiertenversammlung. Er kann vom Vorsitzenden des Caritasrates vertreten werden.
§ 13 Delegiertenversammlung: Beschlüsse
(1) Die in § 10 Absatz 1 aufgeführten Mitglieder der Delegiertenversammlung haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht im Gesetz oder in dieser Satzung Anderes festgelegt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Falls bei Abstimmungen in der Delegiertenversammlung Interessenkollisionen bei einem Mitglied bestehen, darf sich das betroffene Mitglied bei der Erörterung dieser Angelegenheit sowie bei der Stimmabgabe wegen Besorgnis der Befangenheit nicht beteiligen. In diesem Fall verlässt das Mitglied den Versammlungsraum. In Zweifelsfällen ist durch Beschluss festzustellen, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung befangenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(4) Über die Beschlüsse ist ein (Ergebnis-)Protokoll anzufertigen und vom Leiter der Delegiertenversammlung zu unterzeichnen.
§ 14 Caritasrat: Zusammensetzung, Berufung und Wahl
(1) Der Caritasrat setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden des Caritasrates,
2. zwei Vertretern der Regional-, Kreis- und Stadt-Caritasverbände,
3. einem Vertreter der in der Diözese Augsburg tätigen, rechtlich selbständigen Gliederungen der vom Deutschen Caritasverband e. V. anerkannten katholischen caritativen Fachverbände, der Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Zusammenschlüsse caritativer Einrichtungen gleicher Fachrichtung sowie der katholischen caritativen Vereinigungen in der Diözese Augsburg,
4. einem Vertreter der kirchenrechtlich anerkannten katholischen Institute des geweihten Lebens und Gemeinschaften des apostolischen Lebens, die in der Diözese Augsburg ihre Zentrale oder ihr Mutter- bzw. Provinzialhaus haben,
5. zwei Vertretern der Träger caritativer Einrichtungen,
6. bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende des Caritasrates gemäß Absatz 1 Ziffer 1 wird vom Bischof von Augsburg berufen.
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Ziffer 2 bis 5 werden von der Delegiertenversammlung gewählt.
(4) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Ziffer 6 können vom Caritasrat hinzu gewählt werden.
(5) Soweit die Mitglieder des Caritasrates durch Wahl der Delegiertenversammlung zu bestimmen sind, erfolgt dies auf Grund einer vom Diözesan-Caritasdirektor zu erstellenden und von der Delegiertenversammlung zu genehmigenden Wahlordnung.
(6) Wählbar sind sowohl Mitglieder der Delegiertenversammlung als auch Personen, die nicht Mitglied der Delegiertenversammlung sind.
(7) Dem Caritasrat dürfen keine Personen angehören, für die folgende Kriterien zutreffen:
1. Personen, die in verwandtschaftlicher Beziehung zum Diözesan-Caritasdirektor stehen oder zu Mitarbeitern, die seiner unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle unterliegen,
2. Personen, die beim Diözesan-Caritasverband oder in Einrichtungen, Diensten oder Gesellschaften, bei denen der Diözesan-Caritasverband mehrheitlich beteiligt ist, beschäftigt sind,
3. Personen, die beim beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beschäftigt sind,
4. Personen, die persönlich oder aufgrund ihrer Funktion in einer wesentlichen Wettbewerbsbeziehung zum Diözesan-Caritasverband stehen.
(8) Der Caritasrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(9) Mitglieder des Caritasrates, die mehr als dreimal nacheinander die Sitzungen des Caritasrates unentschuldigt versäumen, können auf Antrag des Caritasrates von der Delegiertenversammlung abberufen werden.
(10) Bei vorzeitigem Ausscheiden rückt für den Rest der Amtsdauer diejenige nicht gewählte Person als Ersatzmitglied nach, die bei der Wahl die jeweils nächst höchste Stimmenzahl erreicht hat.
(11) Sinkt die Gesamtzahl der Mitglieder des Caritasrates auch nach Nachrücken sämtlicher Ersatzmitglieder unter fünf, sind für die ausgeschiedenen Mitglieder für den Rest der Amtsdauer Ersatzwahlen durchzuführen.
(12) Die Amtsdauer der Mitglieder des Caritasrates beträgt sechs Jahre. Ihr Amt erlischt mit der Konstituierung des neuen Caritasrates. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig.
§ 15 Caritasrat: Aufgaben und Rechte
(1) Der Caritasrat berät und entscheidet über verbandliche, politische und fachliche Fragen von besonderer Bedeutung im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Ihm obliegt die Aufsicht über den Diözesan-Caritasdirektor.
(2) Dem Caritasrat obliegen im Einzelnen:
1. die Bestimmung der Mitglieder der Aufsichtsräte und Beiräte für Unternehmungen, an denen der Diözesan-Caritasverband beteiligt ist, sofern § 19 Absatz 4 Ziffer 5 oder die Satzung solcher Unternehmen kein anderes Verfahren festlegt,
2. die Beratung und Entscheidung über Rechtsgeschäfte des Diözesan-Caritasdirektors, die der Zustimmung des Caritasrates vorbehalten sind,
3. die Festlegung von Grundsätzen für die Geschäftsführung durch den Diözesan-Caritasdirektor, und die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Diözesan-Caritasdirektor,
4. die Überwachung und Überprüfung der Geschäftsführung des Diözesan-Caritasverbandes; er darf sich dazu sachverständiger Dritter bedienen,
5. die Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Rechnungsprüfung, die Bestimmung des Abschlussprüfers und die Entgegennahme des Prüfberichtes,
6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
7. die Entlastung des Diözesan-Caritasdirektors,
8. die Erarbeitung einer Stellungnahme zu Jahresabschluss, Wirtschaftsplan sowie Tätigkeits- und Finanzbericht des Diözesan-Caritasdirektors zur Vorlage bei der Delegiertenversammlung,
9. die Erstellung eines eigenen Tätigkeitsberichtes zur Vorlage bei der Delegiertenversammlung,
10. die Genehmigung der Beitragsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Ziffer 1,
11. die Entscheidung von Widersprüchen gegen die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern durch den Diözesan-Caritasdirektor,
12. die Vertretung des Vereins gegenüber dem Diözesan-Caritasdirektor.
(3) Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Geschäfte, die der Zustimmung des Caritasrates bedürfen, zu regeln sind.
(4) Der Vorsitzende des Caritasrates übt das in § 11 Absatz 2 Ziffer 4 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes vorgesehene Stimmrecht des Vorsitzenden des Diözesan-Caritasverbandes aus und erteilt die Zustimmung für die Stellvertretung des Diözesan-Caritasdirektors gemäß § 18 Absatz 6.
(5) Nach Ausscheiden aus dem Amt haben die Mitglieder des Caritasrates von sich aus alle schriftlichen Unterlagen an den Vorsitzenden des Caritasrates zurückzugeben.
§ 16 Caritasrat: Sitzungen
(1) Der Caritasrat wird von seinem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter in Abstimmung mit dem Diözesan-Caritasdirektor nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens vier Mal im Jahr. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
(2) Über Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung entscheidet der Caritasrat mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Sitzungen des Caritasrates leitet der Vorsitzende des Caritasrates oder sein Stellvertreter.
§ 17 Caritasrat: Beschlüsse
(1) Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Falls bei Abstimmungen im Caritasrat Interessenkollisionen bei einem Mitglied bestehen, darf sich das betroffene Mitglied bei der Erörterung dieser Angelegenheit sowie bei der Stimmabgabe wegen Besorgnis der Befangenheit nicht beteiligen. In diesem Fall verlässt das Mitglied den Versammlungsraum. In Zweifelsfällen ist durch Beschluss festzustellen, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung befangenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(3) Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Caritasrates, in seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
(4) Bei Beschlussunfähigkeit kann mit einer Ladungsfrist von einer Woche, in Eilfällen von drei Tagen, eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Caritasrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Beschlüsse des Caritasrates ist ein (Ergebnis-)Protokoll anzufertigen, das von der Protokoll führenden Person und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(6) Der Diözesan-Caritasdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Caritasrates teil.
§ 18 Vorstand: Berufung und Amtsdauer
(1) Der Diözesan-Caritasdirektor ist der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes.
(2) Der Diözesan-Caritasdirektor wird vom Bischof von Augsburg bestellt und abberufen. Für diese Berufung kann der Caritasrat beim Bischof von Augsburg Vorschläge einreichen.
(3) Die Amtsdauer des Diözesan-Caritasdirektors beträgt sechs Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Das Amt des Diözesan-Caritasdirektors erlischt auch nach Fristablauf erst durch die Berufung eines Nachfolgers.
(4) Das Amt des Diözesan-Caritasdirektors endet ferner mit der Abberufung durch den Bischof von Augsburg. Der Caritasrat kann dem Bischof die Abberufung des Diözesan-Caritasdirektors vorschlagen.
(5) Scheidet der Diözesan-Caritasdirektor vorzeitig aus dem Amt, nimmt der Bischof von Augsburg eine neue Berufung gemäß Absatz 2 vor.
(6) Der Diözesan-Caritasdirektor erteilt zwei leitenden Mitarbeitern des Diözesan-Caritasverbandes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Caritasrates eine notariell beglaubigte, auf die Amtsdauer des Vorstandes zu befristende Vollmacht, welche diese Mitarbeiter einzeln oder gemeinsam ermächtigt, den Diözesan-Caritasdirektor nach Maßgabe der von ihm festgelegten Ermächtigung in einzelnen, von ihm näher bestimmten Aufgabenbereichen zu vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die leitenden Mitarbeiter von der jederzeit widerruflichen Vollmacht nur im Fall der Verhinderung oder auf Weisung des Diözesan-Caritasdirektors Gebrauch machen. Die rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter im Sinne von Satz 1 sind nicht Mitglieder des Vorstandes.
§ 19 Vorstand: Rechte und Pflichten
(1) Dem Diözesan-Caritasdirektor obliegt die Vertretung des Verbandes gemäß § 26 Absatz 2 BGB. Dazu gehören auch:
1. die Repräsentation des Diözesan-Caritasverbandes in der Kirche und in der außerkirchlichen Öffentlichkeit,
2. die Ausübung des Stimmrechts in der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes gemäß § 11 Absatz 2 Ziffer 4 in dessen Satzung,
3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
4. die Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung.
(2) Der Diözesan-Caritasdirektor leitet den Verband nach Maßgabe der von den Verbandsorganen festgelegten Grundsätze und Richtlinien in Übereinstimmung mit dieser Satzung sowie staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften und führt die Geschäfte nach der vom Caritasrat genehmigten Geschäftsordnung.
(3) Der Diözesan-Caritasdirektor hat die Beschlüsse der Organe des Verbandes durchzuführen und ihre Empfehlungen zu beachten. Er ist für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung die anderen Verbandsorgane zuständig sind.
(4) Dem Diözesan-Caritasdirektor obliegt die eigenverantwortliche Geschäftsführung des Diözesan-Caritasverbandes, insbesondere:
1. die Erstellung einer Geschäftsordnung für den Diözesan-Caritasdirektor,
2. die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes und die Aufstellung der Jahresrechnung,
3. die Entscheidung über die Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Beschäftigten,
4. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane,
5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Gesellschafterversammlungen von Unternehmungen, an denen der Diözesan-Caritasverband beteiligt ist.
(5) Zur Wahrnehmung und Durchführung der laufenden Geschäfte des Diözesan-Caritasverbandes durch den Diözesan-Caritasdirektor bedarf es im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplanes und mit Ausnahme der Geschäfte gemäß § 15 Absatz 3 keiner weiteren Zustimmung.
(6) Folgende Geschäfte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Caritasrates, wenn sie außerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplanes abgeschlossen werden:
1. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit der Gegenstandswert über 100.000,00 EURO hinausgeht,
2. die Errichtung von Gebäuden oder Durchführung von Umbauten mit einem Kostenaufwand von mehr als 100.000,00 EURO,
3. der Abschluss von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen mit mehrjähriger Dauer, wenn der Jahresmietwert 50.000,00 EURO übersteigt,
4. Kreditaufnahmen und Kreditgewährungen, die im Einzelfall 50.000,00 EURO oder insgesamt 200.000,00 EURO pro Jahr überschreiten; ausgenommen von der Zustimmungspflicht sind Kreditaufnahmen im Rahmen eines bestehenden und vom Caritasrat genehmigten Kontokorrentkredites,
5. im Übrigen der Abschluss von Geschäften mit einem höheren Gegenstandswert als 50.000,00 EURO.
(7) Folgende Geschäfte bedürfen im Innenverhältnis immer der Zustimmung des Caritasrates:
1. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen von beweglichen Sachen,
2. Wechselgeschäfte und Übernahme von Bürgschaften,
3. der Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie die Gründung und Auflösung von Tochterunternehmen,
4. die Neugründung und Übernahme von Einrichtungen durch den Diözesan-Caritasverband,
5. die Ausgliederung von Betriebsteilen oder Einrichtungen aus dem Diözesan-Caritasverband,
6. Spekulationsgeschäfte aller Art,
7. die Begründung, Höhergruppierung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Beschäftigten,
a) ab Vergütungsgruppe 2 oder Kr 10 nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR),
b) oder nach einer entsprechenden Eingruppierung, wenn der Diözesan-Caritasverband eine andere Regelung in der jeweils gültigen Fassung übernommen hat, die auf der Grundlage des Artikels 7 Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zustande gekommenen ist,
8. Versorgungszusagen jeder Art.
(8) Der Diözesan-Caritasdirektor hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Caritasrat wahrzunehmen. Er hat ihm über alle Angelegenheiten des Diözesan-Caritasverbandes einschließlich der mit diesem verbundenen Unternehmen zu berichten und eine umfassende Kontrolle seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Berichtspflichten gegenüber dem Caritasrat umfassen insbesondere:
1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung,
2. die Entwicklung der Geschäfte, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Liquidität,
3. die Vorlage von Jahresabschluss, Tätigkeits- und Finanzbericht sowie des Berichtes über verbundene Unternehmen und Beteiligungen.
(9) Die Berichte zu Absatz 8 Ziffer 1 und 3 sollen dem Caritasrat mindestens einmal jährlich, die Berichte zu Ziffer 2 mindestens zweimal jährlich vorgelegt werden. Außerdem hat der Diözesan-Caritasdirektor aus sonstigen wichtigen Anlässen sowie auf Verlangen des Caritasrates jederzeit einen Bericht vorzulegen über Angelegenheiten des Diözesan-Caritasverbandes, über seine rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei Unternehmen, die auf die Lage des Verbandes erhebliche Auswirkungen haben können.
(10) Der Caritasrat hat das Recht, durch von ihm benannte Personen die Bücher und Schriften des Diözesan-Caritasverbandes einsehen sowie die Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes prüfen zu lassen.
(11) Die Berichte zu Absatz 8 Ziffer 3 sind auch der Delegiertenversammlung vorzulegen.
Abschnitt V: Satzungsänderung und Auflösung des Diözesan[1]Caritasverbandes, Übergangsregelungen
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Diözesan-Caritasverbandes
(1) Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes und die Auflösung des Diözesan-Caritasverbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Delegierten beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bischofs von Augsburg.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bischöflichen Stuhl der Diözese Augsburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Übergangsregelungen
(1) Nach Beschluss der Vertreterversammlung und Zustimmung des Bischofs von Augsburg tritt diese Satzung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Amtszeit der Vertreterversammlung gemäß § 16 der Satzung in der Fassung vom 27.05.1989 endet mit der Konstituierung der Delegiertenversammlung gemäß § 10 dieser Satzung.
(3) Die Amtsdauer des Caritasrates gemäß § 12 der Satzung in der Fassung vom 27.05.1989 endet mit der Konstituierung des Caritasrates gemäß § 14 dieser Satzung.
(4) Im Übrigen bleiben die von den bisherigen Organen erlassenen Ordnungen und Regelungen in Kraft und werden entsprechend angewendet, bis sie durch neue Bestimmungen der zuständigen Organe nach dieser Satzung ersetzt worden sind.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 18. November 2014 und die unveränderten Beantragungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen überein.
Augsburg, den 15. Dezember 2014
Domkapitular Dr. Andreas Magg
Diözesan-Caritasdirektor
Die Zustimmung des Bischofs von Augsburg zur Satzungsänderung liegt vor durch das Schreiben des Bischofs vom 11. Dezember 2014.