Beitragsordnung
Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V.
Beitragsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Entwurf der Satzung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg
beschlossen am 24. Mai 2019
§ 1 Zusammensetzung und Höhe der Beiträge
(1) Gemäß § 6 Absatz 2 der Satzung des Diözesan-Caritasverbandes legt der Caritasrat in einer Beitragsordnung Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages fest.
Der Beitrag setzt sich zusammen
- aus dem Mitgliedsbeitrag des Deutschen Caritasverbandes;
dabei wird der dem Diözesan-Caritasverband durch den Deutschen Caritasverband in Rechnung gestellte Beitrag nach der Anzahl der Mitarbeiterpersonen des Mitglieds umgelegt und an den Deutschen Caritasverband weitergereicht; - aus den Beiträgen zur Finanzierung des Arbeitsrechts der Caritas;
dabei wird der dem Diözesan-Caritasverband durch den Deutschen Caritasverband in Rechnung gestellte Beitrag nach der Anzahl der Mitarbeiterpersonen des Mitglieds umgelegt und an den Deutschen Caritasverband weitergereicht; - aus der Umlage für den Landes-Caritasverband;
dabei wird der dem Diözesan-Caritasverband durch den Landes-Caritasverband in Rechnung gestellte Beitrag nach der Anzahl der Mitarbeiterpersonen des Mitglieds umgelegt und an den Landes-Caritasverband weitergereicht; - aus dem Mitgliedsbeitrag des Diözesan-Caritasverbandes für seine spitzenverbandlichen Aufgaben.
Die Beiträge im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Träger, die keinen oder nur einen einzigen hauptamtlichen Mitarbeiter beschäftigen, entrichten einen Mindestbeitrag in der Höhe von zwei Mitarbeiterbeiträgen.
§ 2 Berechnung der Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich berechnet. Grundlage ist die Zahl der Mitarbeiter nach Personen am 31. Dezember des Vorjahres, wie sie vom jeweiligen Träger bzw. der Einrichtung für die Zentralstatistik des Deutschen Caritasverbandes gemeldet wird.
(2) Jedes Mitglied teilt über seine online-Meldung oder per Meldebogen in Papierform dem Diözesan-Caritasverband bis spätestens 31. Mai die Zahl seiner Mitarbeiter nach Personen mit. Neumitglieder werden nach dem zu erwartenden Personalbedarf der ersten zwölf Monate nach Stellung des Aufnahmeantrages eingestuft.
(3) Diese Meldung wird ausschließlich verbandsintern verwendet.
(4) Alle Meldungen werden vom Diözesan-Caritasverband auf Plausibilität geprüft.
(5) Bestehen im Einzelfall begründete Zweifel an der Richtigkeit der Meldungen, kann der Diözesan-Caritasdirektor vom Mitglied die Vorlage einer Bestätigung der jeweiligen Gehaltsabrechnungsstelle verlangen.
§ 3 Persönliche Mitglieder
Gemäß § 6 Absatz 2 Ziffer 2 der Satzung sind persönliche Mitglieder im Sinne des § 5 Absatz 2 Ziffer 2 und des § 5 Absatz 3 Ziffer 1 und 8 von der Beitragspflicht befreit. Dies gilt demnach für:
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persönliche Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes (§ 5 Absatz 3 Ziffer 1 der Satzung),
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persönliche Mitglieder der Regional-, Kreis- und Stadt-Caritasverbände in der Diözese Augsburg (§ 5 Absatz 2 Ziffer 2 der Satzung),
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persönliche Mitglieder der Fachverbände im Sinne des § 5 Absatz 3 Ziffer 1 der Satzung und der Vereinigungen im Sinne des § 5 Absatz 3 Ziffer 4 der Satzung (§ 5 Absatz 3 Ziffer 8 der Satzung).
§ 4 Assoziierte Träger
Assoziierte Träger, deren Beitragspflicht in der Kooperationsvereinbarung festgelegt ist, zahlen an den Diözesan-Caritasverband einen Beitrag in Höhe von 100% des Beitrags eines Mitglieds.
§ 5 Beginn und Ende der Leistungspflicht und Fälligkeit
Der Beitrag ist jährlich nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.
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Für Neumitglieder ist der Jahresbeitrag ab dem ersten Kalenderjahr zu entrichten, in dem zum 01. Januar eine Mitgliedschaft bestand.
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Die Beitragspflicht endet mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses aus dem Diözesan-Caritasverband oder bei Kündigung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
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Wird der Jahresbeitrag nicht spätestens einen Monat nach Erhalt der Mahnung gezahlt, so liegt ein Verstoß im Sinne von § 7 Absatz 5 Ziffer 4 c der Satzung vor.
§ 6 Inkrafttreten
Die Änderung der Beitragsordnung vom 01. Januar 2009 tritt zum 24. Mai 2019 in Kraft.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Ordnung im Übrigen unberührt.
Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V.