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Spenden-Stiften-Helfen

Satzung der Caritas-Stiftung Augsburg

Augsburg, den 31. März 2009

Für den Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.

Domkapitular Prälat Peter C. Manz
Diözesan-Caritasdirektor

Satzung Caritas-Stiftung Augsburg

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Caritas-Stiftung-Augsburg". Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Augsburg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Förderung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als einer Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.

(2) Die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Die Stiftung unterstützt als Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO die Aufgaben des Diözesancaritasverbandes. Der Stiftungszweck wird erreicht, indem die Stiftungsmittel i.S.v. § 5 Abs. 1 der Satzung dem Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. zugewendet werden.
  2. Das Anliegen der Stiftung kann in zweckmäßiger Form, u.a. durch Veranstaltungen, Vorträge oder Publikationen, der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, um die Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung der Arbeit der Stiftung zu wecken und Spenden sowie Zustiftungen zum Stiftungsvermögen einzuwerben. 
  3. Die Stiftung kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Personen, die hilfsbedürftig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sind, unmittelbar oder mittelbar mildtätige Hilfe gewähren. 
  4. Die Stiftung kann gegen Aufwendungsersatz die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen (Zu-)Stiftungen oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem gemeinnützigen Zweck übernehmen.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 fördern. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts unterliegt die Stiftung nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG, § 2 GewStDV); ein besonderes Anerkennungsverfahren im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 59 AO, 10 b EStG; Nrn. 3 mit 6 zu § 59 AEAO ist gesetzlich nicht vorgesehen.

(2) Dessen ungeachtet verfolgt die Stiftung mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 dieser Satzung als juristische Person des öffentlichen Rechts in Übereinstimmung mit kirchlichem (Satzungs-)Recht (cc. 113 ff., 1254 ff. CIC; Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 c, 7 Abs. 3, 38 ff. KiStiftO) sowie ihrem tatsächlichen Gebaren ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.  

§ 4 Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus Abschnitt III des Stiftungsgeschäftes (der Stiftungsurkunde) vom 8. April 2011. Veräußerte Bestandteile des rentierenden Vermögens sind durch Erwerb anderer rentierender Vermögenswerte zu ersetzen. Für veräußerte Grundstücke sind regelmäßig wieder Grundstücke zu beschaffen (Art. 6 Abs. 2 BayStG).

(2) Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. 

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben nötige Mittel erhält die Stiftung aus: 

  1. den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, 
  2. Einnahmen, die ihr im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach § 2 zufließen, 
  3. Zuwendungen und
  4. sonstigen Zuflüssen.

(2) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der steuerrechtlich zulässige Anteil des jährlichen Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 6 Stiftungsgenuss

 Ein Anspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen (Stiftungsgenuss) besteht nicht.

§ 7 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsvorstand und 
  2. der Stiftungsrat.

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. 

§ 8 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus: 

  1. dem Vorsitzenden sowie
  2. einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 1 wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen. Wiederberufung und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung seines jeweiligen Nachfolgers - auf Ersuchen des Stiftungsrats - im Amt.

(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.

(5) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands ist befugt, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem weiteren Vorstandsmitglied sowie dem Stiftungsrat spätestens in der jeweils nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(6) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung sinngemäß. 

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus: 

  1. dem Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V., der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Vereinssatzung vom Bischof von Augsburg berufen wird, als Vorsitzenden, 
  2. dem vom Bischof von Augsburg bestellten Vorsitzenden des Caritasrates sowie
  3. einem vom Vorstand des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. im Einvernehmen mit dem Bischof von Augsburg berufenen Mitglied.

(2) Die Stiftungsratsmitglieder nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 werden jeweils auf die Dauer von sechs Jahren berufen.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen. Wiederberufung und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Bestellung ihrer jeweiligen Nachfolger - auf Ersuchen des Stiftungsrats - im Amt. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. 

§ 10 Zuständigkeit des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über 

  1. den Haushaltsplan und die Jahres- und Vermögensrechnung, 
  2. die Verwendung der Stiftungsmittel, 
  3. die Entlastung des Stiftungsvorstands, 
  4. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands. 

§ 11 Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Stiftungsratsmitglieder dies verlangen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 14 vorliegt, mit - einfacher - Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.

(5) Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen. 

§ 12 Haushaltsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben

der Stiftung sind für jedes Kalender- und Rechnungsjahr zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzusetzen. Er ist in Einnahmen und Ausga­ben auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres oder innerhalb der von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorgesehenen Frist vom Stiftungsrat zu ver­abschieden. Dabei kann den Ausgaben auch für einen längeren Zeitraum als ein Jahr zugestimmt werden.

(3) Ist der Haushaltsplan bis zum Schluss eines Rechnungsjahres für das folgende Jahr nicht erstellt und genehmigt worden, so ist, bis dies der Fall ist, der Stiftungs­vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um

  1. den Stiftungszweck weiterzuführen,  
  2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Stiftung zu er­füllen und   
  3. alle sonstigen Leistungen sowie Maßnahmen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge ge­nehmigt worden sind.
§ 13 Jahresrechnung

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Abschluss Rechnung zu legen. Ausnahmen von dieser Be­stimmung bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung.

(2) Die Rechnung hat nachzuweisen: 

  1. die für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes, 
  2. die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge und 
  3. den Stand des Stiftungsvermögens zu Beginn sowie am Ende des Rech­nungsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Verän­de­rungen.  
§ 14 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Mitgliedern des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.  

§ 15 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Erlöschen der Stiftung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Diözese Augsburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

§ 16 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der (Rechts-)Aufsicht der Bischöflichen Finanzkammer Augsburg als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. Für die Stiftungsaufsicht gelten die einschlägigen staatlichen und kirchlichen Vorschriften.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Stiftung wird auf Verlangen der Stiftungsaufsichtsbehörde durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle geprüft; die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seines Ertrags sowie etwaiger Zuschüsse (Stiftungsmittel) erstrecken. 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in Kraft.

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