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  • Schlichtungsstelle des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V.
Ein guter Arbeitgeber.
Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V.
Ein guter Arbeitgeber.

Schlichtungsordnung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e. V.

Schlichtungssordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022.

I. SCHLICHTUNGSSTELLE

§ 1 Name, Sitz

(1) Die  Schlichtungsstelle   führt   die   Bezeichnung   "Schlichtungsstelle   des  Diözesan­ Caritasverbandes  der Diözese Augsburg e.V.

(2) Sie hat ihren Sitz beim Diözesen-Caritasverband Augsburg, Auf dem Kreuz 41, 86152
Augsburg.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich caritativer Einrichtungen, die dem
Diözesan-Caritasverband für das Bistum Augsburg angeschlossen  sind.

(2) Die  Schlichtungsstelle   ist  sachlich  zuständig  für  die  Beilegung  von  Streitigkeiten zwischen  kirchlichen  Mitarbeitern  und Mitarbeiterinnen  und ihren  Dienstgebern  aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der AVR unterfallen.

(3) Sie ist auch sachlich zuständig  bei Streitigkeiten zwischen  Dienstgebern  und Dienstnehmern in Einrichtungen der Caritas über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung  in den lndividualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich   eine   für   den   Dienstnehmer   nachteilige   Abweichung   von   der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung  erfolgt ist.

(4) Im    Einzelfall     abweichende     arbeitsvertragsrechtliche      Regelungen     über    die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle  für Streitigkeiten nach Abs. 2 haben Vorrang.

(5) Streitigkeiten  im Zusammenhang  mit einer (erz-)bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B.  Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.

(6) Die  Zuständigkeiten   der   beim   Deutschen   Caritasverband   errichteten   zentralen
Schlichtungsstelle gemäß § 22 Abs. 2 AVR bleiben unberührt.

(7) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte  und die Regelungen  des staatlichen
Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Kammer.

(2) Die Kammer besteht aus einer/ einem Vorsitzenden, einer/ einem stellvertretenden Vorsitzenden   sowie  aus  vier  Beisitzern.  2 Eine/ein  stellvertretende/r   Vorsitzende/r vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen diese/r ihr/ sein Amt nicht wahrnehmen kann. 3Hierfür erstellt die/ der Vorsitzende nach Anhörung der/ des stellvertretenden Vorsitzenden  einen  Geschäftsverteilungsplan.  4 Dieser  ist spätestens  am Ende  des laufenden Jahres für das folgende Kalenderjahr  schriftlich festzulegen.

(3) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Abs. 4.

§ 4 Vorsitzende und Beisitzer

(1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden  Vorsitzenden  müssen der katholischen  Kirche angehören und    dürfen     in    der    Ausübung     ihrer    allgemeinen     kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.

(2) 1Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz  besitzen und sollten arbeitsrechtliche  Erfahrung aufweisen. 2Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.

(3) Je zwei Beisitzer aus der Kammer müssen aus dem Kreis der Dienstnehmer  und aus dem Kreis der Dienstgeber  stammen und im Zeitpunkt der Berufung im Dienst einer Einrichtung  stehen, die im Bereich der Diözese Augsburg unter dem Geltungsbereich der AVR Caritas fällt.

§ 5 Ernennung der/ des Vorsitzenden und der/ des stellvertretenden  Vorsitzenden

(1)  1Die/  der  Vorsitzenden  und  die/  der  stellvertretenden   Vorsitzenden   werden  vom Bischof von Augsburg nach Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diözesan-Caritasverbandes Augsburg  sowie des Vorstands    des   Diözesan-Caritasverbands   ernannt.    Ihnen   ist   rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme  zu geben.

(2) Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.

§ 6 Benennung der Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Caritasverbands  ernennt zwei Beisitzer als Dienstgebervertreter.
Die beiden weiteren Beisitzer aus dem Bereich der Dienstnehmer werden von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des Diözesan­ Caritasverbandes  benannt und dem Generalvikar  rechtzeitig bekannt gegeben. Seitig wird je ein Stellvertreter ernannt.

(2) Wiederholte Benennung ist möglich.
 
§ 7 Rechtsstellung, Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle  sind unabhängig  und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.

(2) 1Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2 Der/ dem Vorsitzenden und der/ dem/ den stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung  angeboten werden.

(3) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle  haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle  bekannt werden, Stillschweigen  zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden  aus der Schlichtungsstelle.

(4) 1Die  Vorsitzenden  belehren  die  Beisitzer  der  Schlichtungsstelle   über  ihre Rechtsstellung  und die Schweigepflicht  nach den Absätzen 1 bis 3. 2 Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.

(5) 1Die   Beisitzer   sind   zur   ordnungsgemäßen   Durchführung    ihrer   Aufgaben    im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2 Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung.  Die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle  steht dem Dienst  gleich. 3Findet  ein Schlichtungsverfahren außerhalb  der regulären  Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich  zu erteilen. 4 Die Beisitzer erhalten  Auslagenersatz  im Rahmen  der jeweils  geltenden  Reisekostenordnung der jeweiligen Diözese.

(6) Die  Mitglieder  der  Schlichtungsstelle   dürfen  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

§ 8 Amtszeit

(1) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde  einheitlich festgelegt. 2 Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle  bis zur Nachbesetzung geschäftsführend  im Amt.

(3)  Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.

(4) Das Amt eines Mitglieds endet

  1. wenn eine Voraussetzung  für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
  2. wenn  Gründe  vorliegen,  die  bei  einem  Arbeitnehmer  zur  Kündigung  eines
    Arbeitsverhältnisses  aus wichtigem Grund berechtigen,
  3. im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
  4. bei Abberufung durch den Diözesanbischof bei groben Pflichtverletzungen.

(5) Stehen bei vorzeitigem Ausscheiden  eines Mitglieds keine Ersatzmitglieder  mehr zur Verfügung, findet eine Nach-Ernennung  für den Rest der Amtszeit statt.

 
§ 9 Geschäftsstelle

(1) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Sitz der Geschäftsstelle ist beim Diözesan-Caritasverband Augsburg e.V.

(2) 1Die Geschäftsstelle  besorgt die Geschäfts- und Aktenführung  der Schlichtungsstelle nach Weisung des Vorsitzenden. 2 Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle  unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Diözesan-Caritasverband.


II. SCHLICHTUNGSVERFAHREN

§ 10 Beteiligte, Bevollmächtigte

(1) Beteiligte am Verfahren sind

  1. Antragsteller
  2. Antragsgegner.

(2) 1Die Beteiligten  können sich  in jedem  Stadium des Verfahrens  durch  eine bevollmächtigte  Person  vertreten  lassen  oder  mit ihr  als Beistand  auftreten.  2 Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen.

§ 11 Antragsgrundsatz

(1) 1Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt sind betroffene Dienstnehmer oder Dienstgeber. 2Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle  an die/  den  Vorsitzenden  der  jeweiligen   Kammer  der  Schlichtungsstelle   zu  richten.
3Diese/r   hat   gegebenenfalls auf eine   sachdienliche Ergänzung   des   Antrags
hinzuwirken.

(2) Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn der jeweils anderen Seite die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

(3)       Gelingt  innerhalb  von  vier  Wochen   keine  Einigung,  kann  die  Schlichtungsstelle angerufen werden.

§ 12 Antragsinhalt

(1) 1Der  Antrag  muss  den  Antragsteller,   den  Antragsgegner,   den  Gegenstand   des Verfahrens   und   ein   bestimmtes   Antragsbegehren    enthalten.   2Zur   Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.

(2) 1Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat die/ der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. 2Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
 
§ 13 Zurücknahme, Änderung des Antrags

(1) 1Der  Antragsteller  kann seinen  Antrag  jederzeit  zurücknehmen.  2 Dies erfolgt  durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle. 3Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren durch Beschluss für beendet.

(2)  Eine   Änderung   des   Antrags   durch   den   Antragsteller   ist  zulässig,   wenn   der Antragsgegner einwilligt   oder    der    Schlichtungsausschuss    die   Änderung    für sachdienlich hält.

§ 14 Zurückweisung des Antrags

1Erweist sich ein Antrag als unzulässig  oder als offensichtlich  unbegründet, so kann ihn der Schlichtungsausschuss  ohne mündliche  Verhandlung  unter Angabe der Gründe  abweisen.
2 Ein abgewiesener  Antrag zu demselben  Streitgegenstand  kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.

§ 15 Vorbereitung des Verfahrens

(1) 1Die/ der Vorsitzende der Kammer trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2 Die/ der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens  auf eine beschleunigte  Durchführung  der Schlichtung hin.  3Sie/  er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.

(2) 1Die/ der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses. 2Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.

(3) Die/ der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand soweit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin  vollständig erklären und vorhandene  Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.

(4) 1Die  zuständige   Kammer  bildet  für  jeden  Verhandlungstag   einen  Schlichtungs­ausschuss.  2Dieser  besteht  aus der/  dem  Vorsitzenden  oder der/ dem  gemäß  § 3 Absatz  2  zuständigen  stellvertretenden   Vorsitzenden  sowie  abwechselnd  - nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Beisitzer- aus je einem Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer und aus dem Kreis der Dienstgeber. 3Den Vorsitz hat die/ der Vorsitzende der Kammer oder die/ der stellvertretende Vorsitzende.

§ 16 Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung

(1)  1Die/ der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.  2 Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme  unterbreiten.

(2)  1Wird der Vorschlag von den Beteiligten  angenommen,  so stellt der Vorsitzende  das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben.  2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen
Verhandlung anberaumt.
 
§ 17 Mündliche Verhandlung

(1) 1Die/  der  Vorsitzende  des   Schlichtungsausschusses  bestimmt  den  Termin   zur mündlichen  Verhandlung  und lädt  den Antragsteller,  den Antragsgegner  und Dritte (z. B.  Zeugen und Sachverständige)  mit einer  Frist von mindestens  zwei  Wochen.
2 Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in
Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.

(2) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung der/
des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.

(3) Die/ der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. 2 Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.

(5)  1In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner persönlich erscheinen,  auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten  Person vertreten lassen.
2 Die/  der Vorsitzende kann die Beteiligten  von dieser  Verpflichtung entbinden.  3Bei
Nichterscheinen des Antragstellers erklärt die/ der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4 Bei Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach AktenIage.
 
§ 18 Beweisaufnahme

(1)  Soweit  es  erforderlich  ist, erhebt  der  Schlichtungsausschuss  Beweis  durch Augenschein,  hört  Zeugen,  vom  Schlichtungsausschuss  angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.

(2) 1Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise  Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung  durchgeführt  werden.  Antragsteller,  Antragsgegner  und  sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.

§ 19 Vorschlag  zur  Einigung  in  der  mündlichen   Verhandlung  in  Verfahren  nach § 2 Abs. 2

(1) 1Der  Schlichtungsausschuss   hat  zu  jeder  Zeit  auf  eine  Einigung  zwischen   den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung  unterbreiten.

(2)  1Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen  Vergleichs.

(3) 1Kommt in der mündlichen Verhandlung  keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2Die/ der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
 
(4) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen  Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt die/ der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Abs. 2 für gescheitert.

§ 20    Verfahren nach § 2 Abs. 3 - Streitigkeiten  über die wirksame Einbeziehung  der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

(1) Der  Schlichtungsausschuss   entscheidet  in  den  Verfahren  nach  § 2  Abs.  3  mit Beschluss.

(2) 1Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2 Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung  anzusetzen.

(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit  gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der  Beschluss  ist  schriftlich   abzufassen,   mit  Gründen  zu  versehen,   von  allen
Mitgliedern,   die  daran  mitgewirkt   haben,  zu  unterschreiben   und  den  Beteiligten zuzustellen.

(5) 1Der Dienstgeber kann die Verkündung  des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin  durch Vorlage  eines  neuen  Vertragsentwurfs  abwenden.  2 Erfüllt der Vertragsentwurf,  der zur Wirksamkeit  lediglich der Annahme  durch  den Dienstnehmer bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss  das Verfahren für erledigt.

(6) 1Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an die/ den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem zuständigen Diözesanbischof  zu übermitteln.

§ 21 Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20

(1)     1Steilt  der  Schlichtungsausschuss   in  seinem  Beschluss  fest,  dass  die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. 2Zum Nachweis legt der Dienstgeber  der Schlichtungsstelle  innerhalb  von vier Wochen     nach     Zustellung      des     Beschlusses     einen     überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf.

(2)       Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert die/ der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Diözesanbischof des Belegenheitsbistums  über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.

§ 22 Ablehnung, Befangenheit

(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
 
(2) 1 Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die jeweilige Kammer der Schlichtungsstelle nach  Anhörung  der/  des  Betroffenen  ohne  ihre/  seine  Beteiligung.  2 Ist  die/  der Vorsitzende der Kammer oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter Betroffene/r,  so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz der/ des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden  endgültig.  3 Die  Entscheidung   wird  durch  Beschluss  getroffen  und  ist endgültig. 4 Der Beschluss ist zu begründen  und zu den Akten zu nehmen.

(3) 1 Ist  das  Ablehnungsgesuch   zulässig  und  begründet,   findet  eine  Fortsetzung   des
Verfahrens  mit  dem  nach  §  14  Abs.  4  umgebildeten  Schlichtungsausschuss   statt.
2Anderenfalls  wird das  Schlichtungsverfahren durch  den  Schlichtungsausschuss   in seiner ursprünglichen  Besetzung fortgeführt.

III. KOSTEN DES VERFAHRENS,  GEMEINSAME  SCHLICHTUNGSSTELLE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 23 Kosten des Verfahrens

(1) Verfahrenskosten  werden nicht erhoben.

(2)      Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der jeweils geltenden  diözesanen Reisekostenverordnung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.

(3) 1Zeugen  und Sachverständige  werden gemäß  den Bestimmungen  für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten  entschädigt.  2 Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.

(4) Jede  der Parteien  trägt die Kosten  für die  Beiziehung  eines  Rechtsbeistands  oder
Bevollmächtigten  selbst.

§ 24 Kosten der Schlichtungsstelle

Durch  die  Tätigkeit  der  Mitglieder  der  Schlichtungsstelle  entstehende  Kosten  trägt  der
Diözesan-Caritasverband Augsburg e.V.

§ 25 lnkrafttreten,  Übergangsregelung

(1) Diese Ordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schlichtungsordnung vom 09.01. 1992 außer Kraft.

(3) 1 Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens  dieser Ordnung be-und ernannten Mitglieder der Schlichtungsstellen bleiben  bis zur  Benennung  der  Mitglieder  nach  §§  4,  5 dieser Ordnung im Amt. 2 Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ordnung hängig werden, gelten die gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.

Gezeichnet am 11.06.2024

Markus Müller
Diözesan-Caritasdirekter

 

Schlichtungsstelle des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V.

Mitglieder der Schlichtungsstelle
des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e. V.

-  Amtszeit vom 01.10.2025 bis 30.09.2029 - 

 

Vorsitzender:

Rechtsanwalt Alexander Höcht (Kanzlei: Höcht)

 
Stellvertretende Vorsitzende:
 
Frau Rechtsanwältin Simone Balzat

 

Beisitzer*in / Dienstnehmer:

Frau Susanna  Schelchshorn, Caritasverband Neuburg-Schrobenhausen e. V.

Herr Wolfgang Bock, KJF Klinik Josefinum gGmbH

 

Stellvertretender Beisitzer / Dienstnehmer:

Herr Raimund Ringsdorf, KJF Klinik Josefinum gGmbH


Beisitzerinnen / Dienstgeber:

Frau Iris Gruber, Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V.

Frau Regina Niedermair, Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V.


Stellvertretende Beisitzerin / Dienstgeber:

 Frau Dorothee Hockauf, Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V.

 

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