Schlichtungsordnung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e. V.
Schlichtungssordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022.
I. SCHLICHTUNGSSTELLE
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung "Schlichtungsstelle des Diözesan Caritasverbandes der Diözese Augsburg e.V.
(2) Sie hat ihren Sitz beim Diözesen-Caritasverband Augsburg, Auf dem Kreuz 41, 86152
Augsburg.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich caritativer Einrichtungen, die dem
Diözesan-Caritasverband für das Bistum Augsburg angeschlossen sind.
(2) Die Schlichtungsstelle ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der AVR unterfallen.
(3) Sie ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern in Einrichtungen der Caritas über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den lndividualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Dienstnehmer nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
(4) Im Einzelfall abweichende arbeitsvertragsrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach Abs. 2 haben Vorrang.
(5) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer (erz-)bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.
(6) Die Zuständigkeiten der beim Deutschen Caritasverband errichteten zentralen
Schlichtungsstelle gemäß § 22 Abs. 2 AVR bleiben unberührt.
(7) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen
Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
§ 3 Zusammensetzung
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Kammer.
(2) Die Kammer besteht aus einer/ einem Vorsitzenden, einer/ einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus vier Beisitzern. 2 Eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen diese/r ihr/ sein Amt nicht wahrnehmen kann. 3Hierfür erstellt die/ der Vorsitzende nach Anhörung der/ des stellvertretenden Vorsitzenden einen Geschäftsverteilungsplan. 4 Dieser ist spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Kalenderjahr schriftlich festzulegen.
(3) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Abs. 4.
§ 4 Vorsitzende und Beisitzer
(1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(2) 1Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
(3) Je zwei Beisitzer aus der Kammer müssen aus dem Kreis der Dienstnehmer und aus dem Kreis der Dienstgeber stammen und im Zeitpunkt der Berufung im Dienst einer Einrichtung stehen, die im Bereich der Diözese Augsburg unter dem Geltungsbereich der AVR Caritas fällt.
§ 5 Ernennung der/ des Vorsitzenden und der/ des stellvertretenden Vorsitzenden
(1) 1Die/ der Vorsitzenden und die/ der stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Bischof von Augsburg nach Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diözesan-Caritasverbandes Augsburg sowie des Vorstands des Diözesan-Caritasverbands ernannt. Ihnen ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.
§ 6 Benennung der Beisitzer
(1) Der Vorsitzende des Caritasverbands ernennt zwei Beisitzer als Dienstgebervertreter.
Die beiden weiteren Beisitzer aus dem Bereich der Dienstnehmer werden von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des Diözesan Caritasverbandes benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben. Seitig wird je ein Stellvertreter ernannt.
(2) Wiederholte Benennung ist möglich.
§ 7 Rechtsstellung, Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
(2) 1Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2 Der/ dem Vorsitzenden und der/ dem/ den stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
(3) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle.
(4) 1Die Vorsitzenden belehren die Beisitzer der Schlichtungsstelle über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2 Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
(5) 1Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2 Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. Die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle steht dem Dienst gleich. 3Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich zu erteilen. 4 Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der jeweils geltenden Reisekostenordnung der jeweiligen Diözese.
(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
§ 8 Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2 Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
(4) Das Amt eines Mitglieds endet
- wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
- wenn Gründe vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer zur Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen, - im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
- bei Abberufung durch den Diözesanbischof bei groben Pflichtverletzungen.
(5) Stehen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung, findet eine Nach-Ernennung für den Rest der Amtszeit statt.
§ 9 Geschäftsstelle
(1) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Sitz der Geschäftsstelle ist beim Diözesan-Caritasverband Augsburg e.V.
(2) 1Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach Weisung des Vorsitzenden. 2 Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Diözesan-Caritasverband.
II. SCHLICHTUNGSVERFAHREN
§ 10 Beteiligte, Bevollmächtigte
(1) Beteiligte am Verfahren sind
- Antragsteller
- Antragsgegner.
(2) 1Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. 2 Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen.
§ 11 Antragsgrundsatz
(1) 1Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt sind betroffene Dienstnehmer oder Dienstgeber. 2Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an die/ den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer der Schlichtungsstelle zu richten.
3Diese/r hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags
hinzuwirken.
(2) Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn der jeweils anderen Seite die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
(3) Gelingt innerhalb von vier Wochen keine Einigung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.
§ 12 Antragsinhalt
(1) 1Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. 2Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
(2) 1Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat die/ der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. 2Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
§ 13 Zurücknahme, Änderung des Antrags
(1) 1Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2 Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle. 3Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren durch Beschluss für beendet.
(2) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.
§ 14 Zurückweisung des Antrags
1Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.
2 Ein abgewiesener Antrag zu demselben Streitgegenstand kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
§ 15 Vorbereitung des Verfahrens
(1) 1Die/ der Vorsitzende der Kammer trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2 Die/ der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. 3Sie/ er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.
(2) 1Die/ der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses. 2Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.
(3) Die/ der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand soweit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.
(4) 1Die zuständige Kammer bildet für jeden Verhandlungstag einen Schlichtungsausschuss. 2Dieser besteht aus der/ dem Vorsitzenden oder der/ dem gemäß § 3 Absatz 2 zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden sowie abwechselnd - nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen der Beisitzer- aus je einem Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer und aus dem Kreis der Dienstgeber. 3Den Vorsitz hat die/ der Vorsitzende der Kammer oder die/ der stellvertretende Vorsitzende.
§ 16 Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung
(1) 1Die/ der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
(2) 1Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(3) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen
Verhandlung anberaumt.
§ 17 Mündliche Verhandlung
(1) 1Die/ der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner und Dritte (z. B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
2 Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in
Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
(2) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung der/
des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
(3) Die/ der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. 2 Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.
(5) 1In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
2 Die/ der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. 3Bei
Nichterscheinen des Antragstellers erklärt die/ der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4 Bei Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach AktenIage.
§ 18 Beweisaufnahme
(1) Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.
(2) 1Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
§ 19 Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Abs. 2
(1) 1Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
(2) 1Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.
(3) 1Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2Die/ der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
(4) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt die/ der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Abs. 2 für gescheitert.
§ 20 Verfahren nach § 2 Abs. 3 - Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag
(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Abs. 3 mit Beschluss.
(2) 1Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2 Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen
Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(5) 1Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. 2 Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
(6) 1Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an die/ den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem zuständigen Diözesanbischof zu übermitteln.
§ 21 Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20
(1) 1Steilt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. 2Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf.
(2) Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert die/ der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Diözesanbischof des Belegenheitsbistums über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
§ 22 Ablehnung, Befangenheit
(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 1 Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die jeweilige Kammer der Schlichtungsstelle nach Anhörung der/ des Betroffenen ohne ihre/ seine Beteiligung. 2 Ist die/ der Vorsitzende der Kammer oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter Betroffene/r, so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz der/ des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig. 3 Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4 Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
(3) 1 Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des
Verfahrens mit dem nach § 14 Abs. 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt.
2Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
III. KOSTEN DES VERFAHRENS, GEMEINSAME SCHLICHTUNGSSTELLE, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 23 Kosten des Verfahrens
(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
(2) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der jeweils geltenden diözesanen Reisekostenverordnung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
(3) 1Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2 Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
(4) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder
Bevollmächtigten selbst.
§ 24 Kosten der Schlichtungsstelle
Durch die Tätigkeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle entstehende Kosten trägt der
Diözesan-Caritasverband Augsburg e.V.
§ 25 lnkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Ordnung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schlichtungsordnung vom 09.01. 1992 außer Kraft.
(3) 1 Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ordnung be-und ernannten Mitglieder der Schlichtungsstellen bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach §§ 4, 5 dieser Ordnung im Amt. 2 Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Ordnung hängig werden, gelten die gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.
Gezeichnet am 11.06.2024
Markus Müller
Diözesan-Caritasdirekter