Welche Daten werden in der elektronischen Patientenakte gespeichert:
Seit dem Start der ePA am 1. Januar 2021 können Ärzte, die eine entsprechende Berechtigung von ihrem Patienten erhalten haben, folgende Daten in der ePA ablegen:
- Medizinische Daten zur Behandlung,
- z. B. Befunde, Diagnosen, Behandlungsverlauf und Therapiemaßnahmen
- Arztbriefe, Krankenhausberichte die im Zuge einer (zahn-)ärztlichen Behandlung erstellt wurden
- Elektronischer Medikationsplan und Informationen zu Medikamenten
Notfalldatensatz (Vorsorgevollmacht-Patientenverfügung und Kontaktdaten des Notfallkontaktes), falls die Versicherten diese bereits auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte(eGK) nutzen.
Seit dem 1. Januar 2022 ist es für Sie möglich, unter anderem folgende Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte einzusehen:
- das Zahn-Bonusheft
- das Untersuchungsheft für Kinder
- den Mutterpass
- die Impfdokumentation
- Verordnungen
- Krankenkassendaten über in Anspruch genommene Leistungen
Zudem sind seit 1. Januar 2023 folgende Inhalte verfügbar:
- Daten zur pflegerischen Versorgung (z. B. Pflegegrad)
- Elektronische Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit
- Speicherung sonstiger von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder anderen Leistungserbringern bereitgestellter Daten, zum Beispiel Ernährungsinformationen und Ernährungspläne
- Zusätzliche Anwendungen der Krankenkassen
- Möglichkeit zur Freigabe der Daten für die Forschung
(Quelle: AOK Bayern)
>> Ausführlichere Informationen stellt das Bundesministerium für Gesundheit bereit. <<
Welche Daten kommen in die ePA? Und wie?
Daten, die auf Ihren Wunsch eingepflegt werden:
Berechtigte Leistungserbringer müssen zusätzliche Daten in der ePA auf Ihren Wunsch hin speichern. Das können Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP), eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie), Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen oder Elektronische Abschriften der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation sein. Das Einpflegen solcher "Wunsch-Daten" wird zum Start der neuen ePA technisch allerdings noch nicht immer möglich sein.
Daten, die Sie selbst einpflegen können:
Eigene medizinische Unterlagen, zum Beispiel ältere medizinische Dokumente in Papierform, die Sie zuhause haben, aber auch Vitaldaten aus Smartwatches, Gesundheits- oder Schmerztagebücher oder Daten von Gesundheits-Apps.
Daten, die Ihre Krankenkasse einstellt:
Abrechnungsdaten zu medizinischen Leistungen, die Sie zum Beispiel in einer Arztpraxis in Anspruch genommen haben. Dazu gehören unter anderem Diagnosecodes, die Ärzte und Psychotherapeuten in ihrer Abrechnung angeben.
Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen:
Hier ist die Speicherung nur nach Ihrer ausdrücklichen schriftlichen oder elektronischen Einwilligung zulässig.
Gut zu wissen:
Ab 2025 können Sie Ihre Krankenkasse zweimal innerhalb von 24 Monaten bitten, bis zu 10 ältere medizinische Dokumente für Sie zu digitalisieren. Arztpraxen sind nicht verpflichtet, alte Arztbriefe oder Befunde in die ePA einzutragen.
Wer kann wie auf Daten in der ePA zugreifen?
- Mit dem Auslesen Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in einer Praxis oder einer anderen medizinischen Einrichtung erhalten die betreffenden Ärzte und Ärztinnen automatisch die Berechtigung, auf Ihre ePA zuzugreifen. Die Zugriffsberechtigung gilt für 90 Tage. Wenn Sie das nicht wünschen, können Sie die Freigabe gegenüber dem Praxispersonal bei der Anmeldung verweigern. Zusätzlich können Sie selbst im Berechtigungsmanagement Ihrer elektronischen Patientenakte festlegen, wer auf Ihre ePA zugreifen oder welche Informationen eine medizinische Einrichtung lesen darf.
(Quelle: AOK Bayern) - Der Patient selbst natürlich auch oder ein von ihm Bevollmächtigter.