Möglichkeiten des Widerspruchs und der weiteren Nutzung (Teil 1)
Die "ePA für alle" ist eine elektronische Patientenakte, die von den Versicherten selbst verwaltet wird. Das bedeutet, dass Patientinnen und Patienten die Kontrolle über ihre ePA haben. Diese können entscheiden, welche Informationen darin enthalten sind und wer Zugriff darauf hat. Sie können die ePA über die App ihrer Krankenkasse selbst nutzen oder für diesen Zweck eine Vertretung festlegen.
Darüber hinaus sind Krankenkassen verpflichtet, sogenannte Ombudsstellen einzurichten. Diese Stellen beraten und informieren Versicherte bei Fragen zur Nutzung der ePA und unterstützen insbesondere diejenigen, die weder eine ePA-App nutzen noch eine Vertretung haben. Die Ombudsstelle nimmt auch Widersprüche entgegen und sorgt dafür, dass diese in der ePA des Versicherten umgesetzt werden. Versicherte können dort auch Protokolldaten anfordern.
Für gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer ist es wichtig zu wissen, dass die Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit entscheidend dafür ist, ob Patientinnen und Patienten mit kognitiven Einschränkungen die ePA eigenständig nutzen können. Diese Fähigkeit muss grundsätzlich auch im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung geprüft werden. Ist hier eine Einwilligungsfähigkeit vorhanden, so gilt dies auch für die eigenständige Nutzung der ePA.
Sollte jedoch für die Einwilligung in eine medizinische Behandlung eine Vertretung benötigt werden, so ist diese auch für die Nutzung der ePA erforderlich.
Widerspruchsmöglichkeiten im Rahmen der "ePA für alle"
Versicherte können gegen folgende Punkte Widerspruch einlegen:
- Die Bereitstellung der ePA insgesamt
- Den Zugriff auf die ePA durch eine medizinische Einrichtung
- Das Einstellen von Dokumenten im Behandlungskontext
- Das Einstellen von Abrechnungsdaten nach § 350 SGB V (dies ist nur insgesamt möglich, d.h. nicht für einzelnen Diagnosen etc.)
- Die elektronische Medikationsliste (eML)
- Die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken.
Wenn einer Arztpraxis der Zugriff auf die ePA insgesamt widersprochen wird, so ist dies für andere Zugriffsberechtigte nicht ersichtlich.
Übersicht der Widerspruchsmöglichkeiten
Widerspruch gegen... |
Wo lege ich
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Was ist die Folge? |
das Anlegen der "ePA für alle" |
direkt bei der Krankenkasse
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Es wird keine ePA angelegt. |
eine bestehende ePA |
mit der ePA-App oder direkt bei der Krankenkasse |
Das bestehende ePA--Aktenkonto einschließlich aller Inhalte wird gelöscht. Die Nutzung der ePA ist nicht mehr möglich. Zudem werden alle Daten im Forschungsdatenzentrum Gesundheit (bspw. für die Forschung oder Zwecke im öffentlichen Interesse) gelöscht.
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Zugriff auf ePA durch eine med. Einrichtung |
mit der ePA-App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse
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Die jeweilige med. Einrichtung kann bis auf Widerruf nicht mit der ePA arbeiten. Daten aus der aktuellen Behandlungssituation werden nicht in die ePA übertragen.
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Einstellen von Dokumenten durch eine med. Einrichtung |
mündlich während der Behandlung, z.B. während des Arztbesuchs * |
Die jeweilige medizinische Einrichtung befüllt die ePA nicht mit Daten und Dokumenten aus der aktuellen Behandlung. |
Teilnahme am digital gestützten Medikationsprozess |
mündlich während der Behandlung, z.B. während des Arztbesuchs *
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E-Rezept-Daten werden weiterhin übermittelt und sind für die Patientin bzw. den Patienten in der Medikationsliste einsehbar. Die Medikationsliste ist aber für medizinische Einrichtungen nicht einsehbar. Bis dahin gespeicherte Daten für den Medikationsplan (EMP) und die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) werden gelöscht.
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Automatisiertes Einstellen von E-Rezept-Daten |
mit der ePA-App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse |
Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst werden nicht in die ePA übertragen und, wenn bereits vorhanden, gelöscht. Auch Daten zum Medikationsplan (eMP) und zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) werden, falls vorhanden, gelöscht.
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Zugriff einzelner med. Einrichtungen auf den digital gestützten Medikationsprozesses |
während der Behandlung, z.B. während des Arztbesuchs |
Das Personal in einzelnen med. Einrichtungen kann nicht auf den digital gestützten Medikationsprozess in der ePA für alle (Medikationsliste und Medikationsplan) zugreifen. (ab ePA-Version 3.1)
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Einstellen von Abrechnungsdaten durch die Krankenversicherung |
mit der ePA-App oder direkt bei der Krankenkasse
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Es werden keine (weiteren) Abrechnungsdaten in das ePA-Aktenkonto der Patientin bzw. des Patienten geladen
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Sekundärnutzung |
Mit der ePA-App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse
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Es werden keine Versorgungsdaten mehr an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit weitergeleitet. Alle bereits weitergeleiteten Daten werden gelöscht. |
* Für die Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen des Gendiagnostikgesetzes (§353 (3) SGB V) ist eine schriftliche Einwilligung für die Patientin bzw. den Patienten notwendig.