Pflichten bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses
Der nachfolgende Text befasst sich mit den Aufgaben, die nach Beendigung einer Betreuung anfallen.
Zur besseren Lesbarkeit und in Anlehnung an den Gesetzestext wird die männliche Form des Betreuten und des Betreuers verwendet.
Die Tätigkeit als Betreuer endet,
- wenn die befristete einstweilige Anordnung einer Betreuung abläuft und keine dauerhafte Betreuung eingerichtet wird.
- wenn die Betreuung aufgehoben wird
- bei Entlassung des Betreuers
- bei Tod des Betreuten
Keine Fortführung der Geschäfte
Der Betreuer ist mit Beendigung der Betreuung nicht mehr befugt, Rechtshandlungen für den Betreuten auszuüben, seine Vertretungsmacht endet mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses. In den Fällen 2 und 3 darf er jedoch die Angelegenheiten des Betreuten solange fortführen, bis er vom gerichtlichen Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung Kenntnis erhält.
Rechtsgeschäfte, für die eine erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung noch nicht erteilt wurde, sind schwebend unwirksam und können nur wirksam werden, wenn der Betreute oder der Rechtsnachfolger die Erklärungen des vormaligen Betreuers genehmigt. Nach Beendigung der Betreuung ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht mehr zulässig.
Unaufschiebbare Geschäfte bei Tod des Betreuten
Endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten, so hat der Betreuer die Aufgabe, die unaufschiebbaren Geschäfte innerhalb des übertragenen Aufgabenkreises fortzuführen, bis ein Erbe diese besorgen kann. Dazu gehören:
- fristgebundene Aufgaben
- Sicherung von Hausrat, Gegenständen oder auch Haustieren
- Anregung eines Nachlasspflegers, wenn sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist.
Nicht zu den Aufgaben gehört die Regelung der Bestattung; dies ist Sache der Angehörigen oder notfalls des Ordnungsamtes.
Informationspflichten
Bei Tod des Betreuten ist der Betreuer verpflichtet, dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen. Potentielle Erben sind zur Sicherung des Nachlasses zu benachrichtigen. Es ist sinnvoll, die Personen und Institutionen, mit denen der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises Kontakt hatte oder Schriftwechsel führte, über das Ende der Betreuung zu informieren.
Rückgabe des Betreuerausweises
Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die Bestellungsurkunde, sprich den Betreuerausweis zurückzugeben.
Herausgabe von Unterlagen und Vermögensgegenständen
"Endet die Betreuung, so hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben." (§1872 Abs.1 BGB)
Eine weiterführende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 260 BGB) sieht vor, dass neben der Herausgabe des Vermögens, darunter versteht man z.B. Bargeld, Sparbuch, Wertpapiere, Kontokarten, Schließfachschlüssel, Schmuck oder andere Wertgegenstände, auch ein Bestandsverzeichnis zu erstellen und dem Berechtigten vorzulegen ist. Auf Verlangen ist die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses an Eides statt zu versichern.
Neu ist die Verpflichtung, alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen herauszugeben. Darunter verstehen sich Urkunden, Ausweise, Dokumente, Rechnungen, Kontoauszüge und jeglicher Schriftverkehr, der im Rahmen des Aufgabenkreises während der Betreuung angefallen ist. Eigene Notizen des Betreuers, sowie dessen Schriftwechsel mit dem Betreuungsgericht fallen nicht unter die Verpflichtung der Herausgabe.
Einen Herausgabeanspruch haben neben dem Betreuten und dessen Erben auch sonstige Berechtigte, nämlich im Falle des Todes etwa Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Bevollmächtigte und im Falle eines Betreuerwechsels der neue Betreuer.
Mitunter ist es schwierig festzustellen, wer im Falle des Todes des Betreuten berechtigt ist: Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Bevollmächtigte können ihre Berechtigung mittels Urkunde nachweisen, eine Erbenstellung kann durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden. Bei mehreren Erben erfolgt die Herausgabe an alle Erben. Da nicht immer bekannt ist, ob ein Testament erstellt, ein Erbschein beantragt oder überhaupt Erben vorhanden sind, empfiehlt sich eine Nachfrage beim Nachlassgericht.
Sind keine Vermögenswerte vorhanden, so dass sich die Herausgabepflicht nur auf die geführten Unterlagen erstreckt, so liegt es im Ermessen des Betreuers, ob er diese an Angehörige weitergibt. Es empfiehlt sich, den Empfang der Unterlagen quittieren zu lassen. Das Betreuungsgericht ist über die Hausgabe von Vermögen und Unterlagen im Rahmen des Schlussberichtes in Kenntnis zu setzen
Schlussbericht
"Nach der Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht zu erstellen…", so der Wortlaut des § 1863 Absatz 4 BGB
Diese Verpflichtung gilt sowohl für ehrenamtliche als auch berufliche Betreuer, unabhängig vom Grund der Beendigung einer Betreuung. In diesem Bericht sollen alle Änderungen beschrieben sein, die seit dem letzten Jahresbericht eingetreten sind. Zudem soll der Bericht Angaben über die Herausgabe des Vermögens und der Unterlagen (s.o.) enthalten.
Angaben zur Person des Betreuten können im Schlußbericht allgemeiner gehalten werden. Nur im Falle eines Betreuerwechsels wäre ein ausführlicher Tätigkeitsbericht sinnvoll. Eine Frist zur Abgabe des Schlussberichtes ist vom Gesetz nicht vorgesehen, bei einem Betreuerwechsel wäre allerdings eine zeitnahe Information sinnvoll und wünschenswert.
Schlussrechnungslegung
Umfasste die Betreuung auch den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, so ergeben sich folgende Pflichten, geregelt im § 1872 BGB:
Bei Beendigung der Betreuung durch Tod des Betreuten, einer Aufhebung oder nach Ablauf einer einstweiligen Anordnung hat der nicht befreite Betreuer eine Schlussrechnung zu erstellen. War der Betreuer befreit, so genügt ein Vermögensbericht mit einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Jahresbericht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensberichtes ist an Eides statt zu versichern. Die Befreiung von der Pflicht zur umfassenden Auskunft und Rechenschaft gilt nur betreuungsrechtlich. Zivilrechtlich schuldet auch der befreite Betreuer Auskunft und Rechenschaft nach § 666 BGB.
Die Pflicht zur Abgabe einer Schlussrechnung, bzw. eines abschließenden Vermögensberichtes gilt nur dann, wenn der Betreute oder dessen Erben dies verlangen. Auf dieses Recht hat der Betreuer hinzuweisen. Dieser Anspruch ist von den Berechtigten innerhalb einer Frist von sechs Monaten gegenüber dem Betreuungsgericht geltend zu machen. Das Betreuungsgericht fordert dann den Betreuer zur Abgabe des Berichtes auf, der diesen dann beim Gericht zur Prüfung einreicht.
Ist der Berechtigte oder sind dessen Erben sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts, so ist keine Befreiung möglich und es besteht die grundsätzliche Verpflichtung für den befreiten Betreuer, einen Vermögensbericht zu erstellen und für den nicht befreiten Betreuer, eine Schlussrechnung zu erstellen.
Bei einem Wechsel des Betreuers sind die Vorschriften wie folgt geregelt: der befreite Betreuer ist verpflichtet, eine Vermögensübersicht mit Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Vermögensbericht zu erstellen. Der nicht befreite Betreuer hat die Pflicht zur Schlussrechnungslegung für den Zeitraum der letzten jährlichen Berichterstattung bis zum Ende der Betreuung. Auf die Erstellung der Schlussrechnung kann in diesem Fall weder vom neuen Betreuer, noch vom Betreuten verzichtet werden.
Zu beachten ist hier: die Pflicht zur Schlussrechnungslegung erstreckt sich nur auf das vom Betreuer verwaltete Vermögen. Verwaltet der Betreute Teile seines Vermögens selbst, so ist dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen und durch eine Erklärung des Betreuten zu belegen.
Quellen:
BtPrax* 6/2023 und BtPrax* 1/2024
* = Betreuungsrechtliche Praxis Fachzeitschrift