§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts unterliegt die Stiftung nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG, § 2 GewStDV); ein besonderes Anerkennungsverfahren im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 59 AO, 10 b EStG; Nrn. 3 mit 6 zu § 59 AEAO ist gesetzlich nicht vorgesehen.
(2) Dessen ungeachtet verfolgt die Stiftung mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 dieser Satzung als juristische Person des öffentlichen Rechts in Übereinstimmung mit kirchlichem (Satzungs-)Recht (cc. 113 ff., 1254 ff. CIC; Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 c, 7 Abs. 3, 38 ff. KiStiftO) sowie ihrem tatsächlichen Gebaren ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(5) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.