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Newsletter Nr. 12

Umzug in ein Pflegeheim

Der Umzug in ein Pflegeheim stellt für die Betroffenen ein einschneidendes Erlebnis dar. Doch auch für Bevollmächtigte und rechtliche Betreuer*innen ist der Umzug eines Betreuten eine große Herausforderung. Daher leiten wir Sie in diesem Artikel durch den Ablauf einer Heimaufnahme.

Der Umzug in ein Pflegeheim stellt für die Betroffenen ein einschneidendes Erlebnis dar. Doch auch für Bevollmächtigte und rechtliche Betreuer*innen ist der Umzug eines Betreuten eine große Herausforderung. Daher leiten wir Sie in diesem Artikel durch den Ablauf einer Heimaufnahme.

Bevor eine Heimaufnahme zustande kommt, benötigt das Pflegeheim zunächst das MDK-Gutachten der betroffenen Person sowie den Bescheid der Pflegekasse über die stationären Pflegeleistungen. Wenn sich die betroffene Person vor dem Heimaufenthalt im Krankenhaus aufhält, kann der Sozialdienst bezüglich einer Schnelleinstufung angesprochen werden. So kann auf schnellerem Weg direkt im Krankenhaus ein Pflegegrad ermittelt werden.

Ohne einen Pflegegrad ist eine Heimaufnahme nicht möglich, daher sollte im Voraus die Einstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden. Weiterhin benötigen die Pflegeheime in den meisten Fällen einen Arztbericht für die Heimaufnahme. Aus diesem geht hervor, welchen Bedarf die betroffene Person hat (bspw. Hilfsmittel, Medikamente, gesundheitlicher Zustand, etc.). Insofern eine Patientenverfügung und/oder eine Bestattungsvorsorge bestehen, ist es ratsam die diesbezüglichen Unterlagen ebenfalls dem Heim zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten für Pflegeheime steigen stetig, daher können sich viele Menschen die Kosten für ein Pflegeheim nur bedingt leisten. Jedoch unterstützt der zuständige Sozialhilfeträger all diejenigen Personen, die ein Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht bei einer alleinstehenden Person, wenn Sie maximal 10.000€ hat. Ehepaare dürfen maximal 20.000€ gemeinsames Vermögen besitzen. Zusätzlich werden Freibeträge berücksichtigt. So zum Beispiel, wenn eine Bestattungsvorsorge vorliegt. Dieser Freibetrag liegt bei Alleinstehenden bei 3.500€ und bei 7.000€ für Ehepaare. Insofern Haus, Grundstücke oder sonstiges Vermögen besteht, muss zunächst dieses verbraucht werden.

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Fall, in welchem die Sozialhilfebedürftigkeit bereits eingetreten ist.

In einem ersten Schritt gilt es verschiedene Anträge zu stellen. Zum einen bei der Krankenkasse. Dort sollte folgendes beantragt werden:

  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Zuzahlungsbefreiung (bei Heimbewohner*innen im Sozialhilfebezug besteht eine niedrigere Belastungsgrenze bei der Zuzahlungsbefreiung: aktuell 67,56€)
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Im Rahmen der wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können Kosten, welche beim Umzug von der bisherigen Umgebung in das Pflegeheim entstehen in einer Höhe von maximal 4.000€ gedeckt werden. Hier gilt es zu beachten, dass alleinig von Umzugskosten gesprochen wird, welche von Kosten, welche im Rahmen einer Wohnungsräumung anfallen, zu differenzieren sind.

Zum anderen gilt es beim zuständigen Sozialhilfeträger Sozialhilfe zu beantragen. Allgemein sollte Sozialhilfe circa 3 Monate vor Erreichen der Vermögensfreigrenze oder ab Heimaufnahme bei einem Vermögen unterhalb der Freibeträge gestellt werden. Da neben den Heimkosten auch weitere Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden können, ist es ratsam eine möglichst offene Antragsformulierung zu wählen:

"Ich beantrage sämtliche Leistungen, die sinnvoll und notwendig sind, den Betreuten am Leben teilhaben zu lassen. Insbesondere Leistungen im Bereich Hilfe zur Pflege."

Beim Sozialhilfeträger kann nun auch eine Mietfortzahlung beantragt werden. Diese kann maximal bis Ende der Kündigungsfrist geleistet werden. Schließlich ist oftmals von heute auf morgen ein Platz in einem Pflegeheim frei. Die Wohnung muss jedoch erst gekündigt und geräumt werden. An dieser Stelle greift die Mietfortzahlung. Zudem kann auch eine Übernahme der Räumungskosten der Wohnung beim Sozialhilfeträger beantragt werden. Wichtig ist, dass der Sozialhilfeträger hier nur leistet, wenn entsprechende Kostenvoranschläge eingeholt und dem Sozialhilfeträger unterbreitet wurden. Erst wenn die Genehmigung des Sozialhilfeträgers eingeht, darf die Räumung in Auftrag gegeben werden.

Weiterhin kann für Leistungsberechtigte nach dem SGB IX eine Mobilitätspauschale beim Sozialhilfeträger beantragt werden. Nähere diesbezügliche Ausführungen können Sie unter folgendem Link einsehen: Leistungen zur Mobilität: Beförderungsleistungen | Bezirk Schwaben (bezirk-schwaben.de).

Insofern noch kein Heimplatz gefunden wurde, kann in diesem Zuge auch gleich "Essen auf Rädern" beantragt werden. Diese Unterstützung kann als Überbrückungshilfe bis zu einem Platz im Pflegeheim genutzt werden.

Darüber hinaus sollte beim zuständigen Landratsamt ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Dies ist eine weitere finanzielle Unterstützung, welche auch Heimbewohner*innen zusteht (siehe hierzu auch: Wohngeld im Pflegeheim - aber wie? (pflegenetzwerk-deutschland.de)). Es gilt zu beachten, dass ein Antrag auf Wohngeld auch vorsorglich beantragt werden kann. Das Antragsdatum ist ausschlaggebend, wenn in Nachhinein bspw. noch ein Grad der Behinderung anerkannt wird. Dies kann sich auf das Wohngeld auswirken.

Nachdem nun alle Anträge gestellt sind, gilt es mit der betroffenen Person eine Wohnungsbegehung zu machen. Bei dieser soll besprochen werden, was die betroffene Person aus der Wohnung/aus dem Haus an Mobiliar, Kleidung und persönlichen Gegenständen mit in das Pflegeheim nehmen möchte. Betreffend den restlichen Gegenständen wird vereinbart, ob diese entsorgt und geräumt werden dürfen oder, ob ggf. Kinder/Freunde/Verwandte bestimmte Gegenstände haben sollen. Insgesamt ist es ratsam mittels Fotos eine entsprechende Dokumentation zu führen und eine*e Kolleg*in als Unterstützung dabei zu haben. Abschließend wird eine Liste bzw. Aufstellung erstellt, welcher von der betroffenen Person unterschrieben werden soll, damit Probleme und Streitigkeiten vermieden werden können.

Nun ist die betroffene Person im Heim. Damit enden jedoch nicht die Aufgaben innerhalb der rechtlichen Betreuung. Nun gilt es folgende weitere Schritte in Angriff zu nehmen.

  1. Die Wohnung

    Sobald der Umzug in das Pflegeheim erfolgreich vollzogen ist, gilt es die Wohnung zu kündigen. Wenn die betroffene Person der Wohnungskündigung nicht selbst zustimmen bzw. nicht mehr unterschreiben kann, gilt es eine diesbezügliche Genehmigung beim Amtsgericht einzuholen. Wenn dies der Fall ist, kann in der Kündigung ergänzt werden, dass diese vorbehaltlich der Zustimmung des Amtsgerichtes gilt. Anschließend gilt es die Räumung zu organisieren. Dafür müssen zunächst entsprechende Kostenvoranschläge eingeholt werden. Nach erfolgter Räumung wird ein Übergabetermin mit dem Vermieter vereinbart. Auch hier lohnt es sich eine*n Kolleg*in zur Unterstützung dabei zu haben. Hier gilt es dann zu prüfen, ob die Kaution - insofern eine bezahlt wurde - wieder herausgegeben wurde. Abonnements, welche sich auf das Haus/die Wohnung beziehen müssen gekündigt werden, bspw. ein Telefonanschluss oder ein Hausnotruf. Zudem müssen Strom und Gas abgemeldet werden sowie ein Nachsendeauftrag eingerichtet werden. Abschließend muss darauf geachtet werden, dass die Nebenkostenabrechnung eingeht.

  2. Die Rente

    Hier gilt es zu überprüfen, ob die Rente auf das richtige Konto kommt. Nicht, dass die Rente beispielsweise auf das Konto des Ehemannes eingeht. Oftmals gilt es die Rente(n) auf das Konto des jeweiligen Pflegeheimes umzuleiten. Ferner sollte geprüft werden, ob eine Pflegerentenversicherung besteht, da aus dieser ab einem bestimmten Pflegegerad weitere Leistungen resultieren können.

  3. Der Pflegeheimvertrag

    Bei einem Pflegeheimvertrag gilt es als gesetzliche*r Vertreter*in zu beachten, dass immer in Vertretung (z.B.: i.V. Max Mustermann) unterschrieben wird, um ggfs. Haftungsfallen zu entkommen.

  4. Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung

    Insofern Sie in Ihrem Betreuerausweis den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung haben, gilt es die betroffene Person umzumelden. Sobald die Ummeldung erfolgt ist, gilt es auch dem zuständigen Betreuungsgericht eine kurze diesbezügliche Information zukommen zu lassen. Ggfs. kann auch eine Befreiung von der Ausweispflicht sinnvoll sein. Eine diesbezügliche Bestätigung durch den Hausarzt kann beim Arzt angefragt werden

  5. Der Rundfunkbeitrag

Wer vollstationär in einem Alten- und Pflegewohnheim lebt, ist nicht anmeldepflichtig, somit kann die betroffene Person vom Rundfunkbeitrag befreit bzw. abgemeldet werden.

 

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Autor/in:

  • Katharina Steichele
  • Christoph Kaut
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