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Newsletter Nr. 12

Das Ambulant Betreute / Begleitete Wohnen

Assistenzleistungen zur eigenständigen Alltagsbewältigung – eine Leistung der Eingliederungshilfe

Assistenzleistungen zur eigenständigen Alltagsbewältigung - eine Leistung der Eingliederungshilfe

 

Nachdem ich in meinem beruflichen Alltag stets sehr positive Erfahrungen mit dem Ambulant Betreuten Wohnen gemacht habe, möchte ich Ihnen diese Unterstützungsmöglichkeit für Menschen mit einer Behinderung in diesem Artikel näherbringen.

Alle Teilhabeleistungen für Lebensbereiche, die nicht zum Beruf oder zur Bildung gehören, heißen im Gesetz Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Ziel der Leistungen zur sozialen Teilhabe ist es, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie sollen so selbstbestimmt und eigenverantwortlich wie möglich in einer eigenen Wohnung und ihrem Lebensumfeld leben können.

Diese Leistungen sollen den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf in allen Bereichen abdecken, die noch nicht von anderen Leistungen erfasst sind.

Eine Leistung der sozialen Teilhabe ist das Ambulant Betreute Wohnen oder auch Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen zur eigenständigen Alltagsbewältigung.

Das Wichtigste in Kürze

Das Angebot "Ambulant betreutes Wohnen” richtet sich an Menschen mit körperlicher/geistiger/seelischer Beeinträchtigung, die eigenständig und in einer eigenen Wohnung leben können und möchten, aber in verschiedenen Lebensbereichen Begleitung und Unterstützung benötigen.

Diese Assistenzleistungen müssen beantragt werden.

Was bedeutet Assistenz?

Assistenz bedeutet Unterstützung durch andere Menschen (Assistenzkräfte), die so stattfindet, wie es sich ein Mensch mit Behinderung wünscht. Assistenz soll trotz Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen teilhaben können. Statt Bevormundung hinnehmen zu müssen, sollen die Menschen mit Behinderungen durch Assistenz so leben können, wie sie es für sich selbst entscheiden. Was eine Assistenzkraft macht, darf deshalb nicht die Assistenzkraft entscheiden, sondern im Wesentlichen der Mensch mit Behinderung.

Seit 1.1.2018 haben Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) einen Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Welche Assistenzleistungen sind möglich

Menschen mit Behinderungen stehen im Rahmen der Eingliederungshilfe z.B. folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Anleitung und Übung von allgemeinen Erledigungen des Alltags
  • Unterstützung bei der Haushaltsführung, Tagesstrukturierung, Lebensplanung und Freizeitgestaltung
  • Freizeitassistenz, z.B. für kulturelle und sportliche Aktivitäten und um sich mit anderen Menschen treffen zu können
  • Unterstützung bei der Gesundheitssorge, z.B. Begleitung zu Arztterminen
  • Entlastende Gespräche

Der Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen bezieht sich auf alle Assistenzleistungen, die zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Eingliederungshilfe benötigt werden. Das Gesetz nennt Beispiele, aber diese sind kein abschließender Leistungskatalog.

Qualifizierte Assistenz

Leistungen zur Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung werden als sog. qualifizierte Assistenz erbracht. D.h. pädagogische oder psychologische Fachkräfte beraten Menschen mit Behinderungen und helfen ihnen z.B. soziale Beziehungen herzustellen und zu erhalten oder ihre Freizeit zu gestalten. Es geht dabei darum, dass die Menschen mit Behinderung lernen und üben sollen, etwas selbst zu tun.

Einfache Assistenz

Leistungen zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Tätigkeiten, die Menschen wegen ihrer Behinderung nicht selbst oder nicht allein ausführen können, können von Personen ohne besondere Qualifikation erbracht werden. Die Kostenträger bezahlen für diese Assistenzkräfte entsprechend weniger.

Sachleistung oder Persönliches Budget

Die Assistenzleistungen können als Dienstleistung (sog. Sachleistung) des jeweiligen Kostenträgers zur Verfügung gestellt werden. Alternativ können die Menschen mit Behinderungen aber auch ein sog. Persönliches Budget beantragen. Dabei bekommen sie Geld, um damit ihre Assistenzleistungen selbst zu bezahlen. Die Menschen mit Behinderungen haben das Recht selbst zu entscheiden, ob sie lieber die vom Kostenträger gestellte Dienstleistung oder das Persönliche Budget in Anspruch nehmen wollen.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für das Ambulant Begleitete Wohnen werden in der Regel vom Sozialhilfeträger übernommen. Dazu muss ein Antrag beim entsprechenden Bezirk gestellt werden.

 

Quelle:

https://www.betanet.de/soziale-rehabilitation.html, https://www.betanet.de/assistenzleistungen.html

 

Autorin: Bernadette Kreuzer, SkF Augsburg

 

Autor/in:

  • Bernadette Kreutzer
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