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Newsletter Nr. 6 Das wichtigste Instrument

Aufgaben des Betreuers nach dem neuen Betreuungsgesetz: Die Berichtspflicht

Die Berichterstattung ist das wichtigste Instrument der gerichtlichen Aufsicht: Jeder Betreuer hat dem Betreuungsgericht regelmäßig Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und über die Führung der Betreuung zu erstatten.

Die Berichterstattung ist das wichtigste Instrument der gerichtlichen Aufsicht: Jeder Betreuer hat dem Betreuungsgericht regelmäßig Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und über die Führung der Betreuung zu erstatten.

Mit der Betreuungsrechtsreform, deren Umsetzung zum 01.01.2023 in Kraft tritt, wurden die Instrumente der Berichterstattung erweitert und weiterentwickelt. Im künftigen § 1863 BGB werden die Anforderungen an den jährlich zu erstellenden Jahresbericht beschrieben. Neu hinzugekommen ist die Pflicht, einen Anfangsbericht und einen Schlussbericht zu erstellen. Die Pflicht eines Anfangsberichtes gilt jedoch nur für Berufsbetreuer und für ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre oder persönliche Bindung zum Betreuten haben. Für ehrenamtliche Angehörige, die zum Betreuer bestellt sind, gilt die Pflicht eines Anfangsberichtes nicht. Hier ermittelt der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes die notwendigen Angaben in einem persönlichen Gespräch.

Maßstab der gerichtlichen Aufsicht ist die sogenannte "Magna Charta" des reformierten Betreuungsgesetzes, nämlich die Vorschriften des künftigen § 1821 BGB, die in unserem letzten Newsletter bereits vorgestellt worden sind. Die gerichtliche Aufsicht zielt auf die Einhaltung der dort beschriebenen gesetzlichen Pflichten.

Zuständig für die Prüfung der Berichte sind die Rechtspfleger der Betreuungsgerichte.

 

Anfangsbericht

Der Anfangsbericht soll 

1. die persönliche Situation des Betreuten darstellen,

2. die Ziele der zu führenden Betreuung nennen,

3. die Wünsche des Betreuten aufführen.

Falls zu Beginn einer Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen ist- dies ist dann der Fall, wenn der Wirkungskreis der Betreuung die Vermögenssorge beinhaltet, so ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. Für Angehörigenbetreuer, die mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" betraut sind, gilt: zu Beginn der Betreuung ist nur ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. 

Jahresbericht

Jeder Betreuer hat einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und seiner Betreuertätigkeit zu berichten. Der Berichtszeitraum richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung und nicht nach dem Kalenderjahr.

Der Bericht wird vom Betreuer schriftlich beim Betreuungsgericht eingereicht, im Einzelfall ist es sogar möglich, den Bericht mündlich vor dem Rechtspfleger abzugeben.

Umfasst die Betreuung auch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, so ist der Betreuer auch zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, in bestimmten Fällen auch zur Rechnungslegung.

Der künftige § 1863 BGB bestimmt, welche Angaben im Bericht enthalten sein müssen:

1. Art, Umfang und Anlass der Persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten

2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten.

3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs.

4, Bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung künftig ehrenamtlich geführt werden kann.

5. Die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nr. 1-4.

Der Jahresbericht ist mit dem Betreuten zu besprechen, sofern dies möglich ist und sich davon keine gesundheitlichen Nachteile für den Betreuten ergeben.

Schlussbericht

Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden Bericht beim Betreuungsgericht einzureichen, in dem die Änderungen seit dem letzten Jahresbericht dargestellt werden. Diese Verpflichtung zur Schlussberichterstattung gilt unabhängig vom Grund der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, sei es bei Entlassung des Betreuers, Aufhebung der Betreuung, oder Tod des Betreuten. Dieser Bericht soll auch Angaben zur Herausgabe aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen enthalten. Umfasste der Aufgabenkreis der Betreuung auch die Vermögenssorge, so muss der Betreuer auch Angaben zur Herausgabe des verwalteten Vermögens machen.

Die Anforderungen an die Berichterstattung des Betreuers steigen mit dem reformierten Betreuungsgesetz deutlich. Hier sind die Betreuungsvereine gefragt, ehrenamtliche Betreuer gut zu begleiten und Fortbildungsangebote zu diesem Thema anzubieten.

Im folgenden Artikel finden Sie ein Muster, nach dem ein Bericht gestaltet werden könnte.
Quelle: BtPrax 2/2022 Seite 39ff

 

Autor/in:

  • Stefan Engelhardt
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