§ 12 Haushaltsplan
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben
der Stiftung sind für jedes Kalender- und Rechnungsjahr zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzusetzen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahres oder innerhalb der von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorgesehenen Frist vom Stiftungsrat zu verabschieden. Dabei kann den Ausgaben auch für einen längeren Zeitraum als ein Jahr zugestimmt werden.
(3) Ist der Haushaltsplan bis zum Schluss eines Rechnungsjahres für das folgende Jahr nicht erstellt und genehmigt worden, so ist, bis dies der Fall ist, der Stiftungsvorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um
- den Stiftungszweck weiterzuführen,
- die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Stiftung zu erfüllen und
- alle sonstigen Leistungen sowie Maßnahmen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge genehmigt worden sind.