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Newsletter Nr. 11

Reform des Vergütungssystems für berufliche Betreuer

Wie erfolgt die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer? Welche Anpassung gibt es? Unser Newsletter erläutert die Reform des Vergütungssystems für berufliche Betreuer.

Die Vergütung für das Führen von Betreuungen richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz - VBVG). 
Aktuell erfolgt die Vergütung  der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer mittels festgelegter Pauschalen. Es wird nach den Kriterien der Qualifikation des Betreuers, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten sowie dessen Vermögensstatus unterschieden. Darüber hinaus ist eine gesonderte Pauschale für besonders gelagerte Fallkonstellationen geregelt. 

Die letzte Reform bzw. Anpassung der Vergütungen erfolgte im Jahr 2019. Bei dieser Gesetzesänderung wurde auch eine Evaluierung festgeschrieben, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit und Auskömmlichkeit der festgesetzten Fallpauschalen. 

Diesem Auftrag ist das Bundesjustizministerium (BMJ) nachgekommen und hat vom 30.11.2023 bis 12. Januar 2024 mit Unterstützung des Statistischen Bundesamts zwei eigene Online-Befragungen von selbständigen beruflichen Betreuer*innen, Vereinsbetreuer*innen und Leitungen von Betreuungsvereinen, Vereinsbetreuer*innen sowie Rechtspfleger*innen durchgeführt. 

Unseres Erachtens ist es zwingend erforderlich, die Vergütung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. In den letzten 5 Jahren, seitdem die Vergütung nicht mehr angepasst wurde, haben sich die Bedingungen sehr stark verändert. Es gab mehrfach Tarifsteigerungen, teilweise auch im in größerem Umfang. Zudem gab es zum 1.1.2023 eine umfassende Betreuungsrechtsreform, die zwar eine Neuerung und Änderung bei den Aufgaben der Betreuer*innen und Betreuer gebracht hat, das bestehende Vergütungssystem wurde jedoch nicht verändert. 

Einzige Anpassung, die es seit 2019 gab, war die Einführung einer befristeten Inflationsausgleichs-Sonderzahlung, vom 1.1.2024 bis 31.12.2025, in Höhe von 7,50 € pro Monat pro geführter Betreuung. Ehrenamtliche Betreuer erhalten ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Höhe von 24 Euro pro Jahr und pro geführter Betreuung, sie muss jedoch separat beantragt werden. Dies ist nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Fakt ist jedoch, dass aus den oben genannten Gründen und auch der allgemeinen Teuerung, die in den letzten Jahren stattgefunden hat, die bestehende Finanzierung nicht mehr auskömmlich ist. Eine Überarbeitung und Anpassung des bestehenden Vergütungssystems ist zwingend notwendig. 

Insbesondere folgende Einflussfaktoren, die eine Reform unabdingbar machen, müssen Beachtung finden:

  • Inflationsbedingte Kostensteigerungen: Die Inflation betrug laut statistischem Bundesamt im Jahr 2022 6,9 % und für 2023 5,6 %.
    Insbesondere in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten haben starke Kostensteigerungen stattgefunden. Sowohl die tariflichen Anpassungen als auch die Zahlungen des Inflationsausgleichsgelds summieren sich.
  • Änderung der Rahmenbedingungen: Im Rahmen des Registrierungsverfahrens für berufliche Betreuer gem. §§ 23 ff BtOG wird ein Sachkundenachweis gefordert. Dadurch muss die bisherige Einteilung in Qualifikationen und entsprechende Unterscheidung in der Vergütungshöhe hinterfragt werden. Zudem führen diese Nachweise auch zu zusätzlichen Kosten.
  • Die Erhöhung des Schonvermögens von 5000 Euro auf 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), das für die Bestimmung der Mittellosigkeit des Betreuten gem. § 16 Abs. 1 VBVG i.V.m. § 1880 BGB herangezogen wird, führt zu deutlichen Veränderungen in der Höhe der zu zahlenden Betreuervergütung.
  • Die Auswirkungen der Betreuungsrechtsreform sowie das Bundesteilhabegesetz haben zu einem deutlichen Mehraufwand in der beruflichen Betreuung geführt. Dies muss zwingend auch bei der Vergütung abgebildet werden. In diesem Zusammenhang sei nur auf einige wesentliche Punkte hingewiesen wie z.B. die konsequente Umsetzung des Vorrangs der Unterstützung vor der Vertretung (unterstütze Entscheidungsfindung), den Anfangs- und Schlussbericht, der umfangreicher geworden ist und die umfangreiche Besprechung mit dem Betreuten. 
  • Wünschenswert wäre ebenfalls eine Dynamisierung, die gesetzlich verankert wird und somit die regelmäßige Fortschreibung der Vergütung gewährleistet. 

Dies sind nur einige Punkte, die es nun zu beachten gilt, wenn eine Reform des bestehenden VBVG begonnen wird. 

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Referentenentwurf der die geplanten Gesetzesänderungen enthält. Die Verbände werden dann im nächsten Schritt dazu aufgefordert zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen und Ihre Meinung kundzutun. Selbstverständlich werden wir hierzu kritisch Stellung nehmen und den Entwurf aus Sicht unserer Betreuungsvereine prüfen.
Wir werden weiter darüber berichten und Sie auf dem Laufenden halten.



Autor/in:

  • Regina Niedermair
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