Kurz gemeldet: Vermögensfreigrenzen
-
Neue Vermögensfreigrenzen im SGB II, SGB IX und SGB XII ab 1. Januar 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Vermögensfreigrenzen im SGB II, SGB XII und in der Eingliederungshilfe.
SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Das erste Jahr des Bezugs von Bürgergeld gilt als "Karenzzeit". Während dieses Jahres wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es "erheblich" ist. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen kein Bürgergeld gezahlt wurde.
Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge übersteigt:
- 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
- 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Freibetrag 15.000 EUR für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge einer Person können auf den Freibetrag einer anderen Person in der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden (vgl. § 12 SGB II).
SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe):
Die Sozialhilfe darf unter anderem nicht vom Einsatz oder der Verwertung "kleinerer Barbeträge" abhängig gemacht werden (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Als kleinere Barbeträge gelten nun Vermögenswerte von 10.000 EUR für jeden Erwachsenen und jede minderjährige alleinstehende Person in der Bedarfsgemeinschaft. Der Freibetrag erhöht sich um 500 EUR für jede Person, die von einer Person der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unterhalten wird (vgl. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
Der § 1880 BGB verweist auf den § 90 SGB XII. Die Vermögensfreigrenze von 10.000 EUR gilt demnach auch bei der Vergütungsabrechnung für beruflich geführte Betreuungen und dem Aufwendungsersatz für ehrenamtlich geführte Betreuungen.
SGB IX Teil 2 (Eingliederungshilfe)
Durch Erhöhung der Bemessungsgrenze im Jahr 2023 beträgt der Vermögensfreibetrag für Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz nun 61.110 EUR.