Das Ehrenamt und der Betreuungsverein
In der Regel werden gesetzliche Betreuungen von Ehrenamtlichen, meist von Angehörigen geführt. Aus gutem Grund kommt dem Ehrenamt auch im reformierten Betreuungsgesetz eine Vorrangstellung zu. Ehrenamtliche bringen ihr Engagement, ihre persönlichen und beruflichen Erfahrungen, sowie viel Herz und Zeit mit, um "ihre" Betreuten zu unterstützen und gegebenenfalls auch rechtlich zu vertreten.
Die Anforderungen sind hoch: Die Betreuten beanspruchen Beistand, Unterstützung und Vertretung in
Deutscher Caritasverband / Harald Oppitz, KNA
unterschiedlichsten Lebenslagen. Wohnt der betreute Mensch in einer stationären Einrichtung, so werden Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit der Betreuenden erwartet. Banken und Behörden sind angewiesen auf kenntnisreiche Ansprechpartnerinnen und- partner. Das Betreuungsgericht verlangt alle Vorgaben und Regelungen korrekt einzuhalten und kontrolliert dies im Rahmen seiner Aufsicht. Ab Januar 2023 kommen zusätzliche Berichts- und Informationspflichten hinzu.
Der örtliche Betreuungsverein bietet Rückhalt durch kompetente, vertrauensvolle Beratung und individuelle Begleitung. Nach dem reformierten Betreuungsgesetz besteht nun die Möglichkeit einer engeren Anbindung an einen Betreuungsverein durch Abschluss einer Unterstützungsvereinbarung.
Diese Vereinbarung umfasst folgende Regelungen:
- Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung
- Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen. Auf Wunsch soll ein Nachweis über die Teilnahme ausgestellt werden.
- Der Betreuungsverein benennt einen Mitarbeiter als festen Ansprechpartner für den Ehrenamtlichen
- Der Betreuungsverein erklärt sich bereit, die Verhinderungsbetreuung zu übernehmen, wenn der Betreuer, die Betreuerin wegen Urlaub, Krankheit oder ähnlichem verhindert ist.
Der Abschluss einer Vereinbarung ist für sogenannte "Fremdbetreuer" verpflichtend, d.h. für Betreuende ohne familiäre oder persönliche Beziehung zum Betreuenden. Diese Regelung wurde im Betreuungsorganisationsgesetz festgeschrieben und gilt für alle ab 1.Januar 2023 neu bestellten ehrenamtlichen Fremdbetreuer.
Betreuerinnen und Betreuer mit persönlicher und persönlicher Bindung, hier wird von "Familienbetreuern" gesprochen, können eine solche Vereinbarung freiwillig abschließen.
Der Betreuungsverein hat darüber hinaus die Aufgabe, ehrenamtlich Betreuende zu beraten und zu unterstützen. Die Möglichkeit einer Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen steht natürlich auch den Betreuerinnen und Betreuern offen, die keine Unterstützungsvereinbarung abschließen.
(Quelle: neue caritas 20/2022)