Die gesetzliche Erbfolge
Wie regelt der Gesetzgeber das Erbe?
Wenn Sie kein Testament, keinen Erbvertrag und kein Vermächtnis hinterlassen,
greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, welche(r) Verwandte(r)
bzw. Angehörige(r) in welchem Umfang erbt.
Wer sind nun die gesetzlichen Erben? Dazu gehören Blutsverwandte, Ehepartner
sowie adoptierte Kinder. Wer meint, damit wäre auch automatisch der Erbanteil
festgelegt, den der überlebende Ehepartner nach dem eigenen Tod erhält,
der irrt. Doch dazu später.
Es kann nicht jeder Verwandte egal welchen Ranges erben. Das Erbe würde dabei
völlig zerstückelt werden und langwierige Auseinandersetzungen unter den
Erben könnten die Folge sein. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Rangfolge für
die gesetzliche
Erbfolge festgelegt. Diese Rangfolge besteht aus sogenannten
„Ordnungen“, so die Wortwahl des Gesetzgebers.
Die Rangfolge:
Erben I. Ordnung
∙ Gesetzliche Erben der I. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder.
∙ Sind die Kinder vorverstorben, treten an ihre Stelle Enkel und Urenkel.
∙ Wie hoch die Erbquote beim überlebenden Ehegatten ausfällt, hängt davon ab,
in welchem Güterstand er mit dem verstorbenen Ehepartner lebte.
∙ Die Kinder erhalten das restliche Vermögen jeweils zu gleichen Teilen.
Erben II. Ordnung
∙ Gesetzliche Erben der II. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge (also Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers).
Erben III. Ordnung
∙ Gesetzliche Erben der III. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und
deren Abkömmlinge, also die Geschwister der Eltern bzw. Onkel und Tanten
und deren Nachkommen, also die Cousins und Cousinen des Erblassers.