§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus Abschnitt III des Stiftungsgeschäftes (der Stiftungsurkunde) vom 8. April 2011. Veräußerte Bestandteile des rentierenden Vermögens sind durch Erwerb anderer rentierender Vermögenswerte zu ersetzen. Für veräußerte Grundstücke sind regelmäßig wieder Grundstücke zu beschaffen (Art. 6 Abs. 2 BayStG).
(2) Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.