Was macht eine Verfahrenspflegerin?
Vorstellung der Person
Mein Name ist Marianne Berndorfer. Ich bin Dipl. Rechtspflegerin (FH). Von 1992 bis 1997 war ich im Betreuungsgericht/damals Vormundschaftsgericht tätig. Seitdem arbeite ich als selbständige berufliche Betreuerin und Verfahrenspflegering sowie Dozentin für Betreuungsrecht.
Wie wird man Verfahrenspflegerin? Welche Voraussetzungen gibt es?
Grundsätzlich kann nach den Vorschriften des FamFG jede natürliche Person als Verfahrenspfleger bestellt werden. In der Praxis scheint sich jedoch herauszubilden, dass überwiegend Verfahrenspfleger bestellt werden, die Verfahrenspflegschaft im Rahmen der Berufsausübung führen. Dies ist dem geschuldet, dass die im Gesetz bestimmten Pflichten des Verfahrenspflegers je nach der bei dem Gericht anstehenden Entscheidung sehr umfangreiche Kenntnisse erfordern.
Wann wird eine Verfahrenspflegerin in einem Betreuungsverfahren hinzugezogen? Wer entscheidet, wann eine Verfahrenspflegerin hinzugezogen wird?
In Betreuungs- und Unterbringungsverfahren werden nach dem FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen) und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter den dort geregelten Voraussetzungen Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder verpflichtend bestimmt ist (§ 276 FamFG, § 317 FamFG).
Mögliche Verfahren, in denen ein Verfahrenspfleger eingesetzt wird sind zum Beispiel die Kündigung einer Wohnung, der Verkauf einer Immobilie, die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes, anstehende Unterbringungsmaßnahmen.
Die Bestellung des Verfahrenspflegers erfolgt durch den Richter bzw. Rechtspfleger je nach Zuständigkeit für die anstehende Entscheidung. Wenn aus Sicht des Betreuers ein Verfahrenspfleger zur Wahrung der Interessen des Betreuten erforderlich sein kann, kann der Betreuer dies dem Gericht gegenüber bei Antragstellung für seinen Betreuten vorbringen.
Was ist die Aufgabe einer Verfahrenspflegerin?
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Ein Verfahrenspfleger soll den Betroffenen in dem gerichtlichen Verfahren unterstützen. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers ist nach dem FamFG, die Wünsche oder falls diese nicht festzustellen sind, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu der bei dem Gericht anstehenden Entscheidung festzustellen und bei dem Gericht einzubringen. Er muss den Betroffenen darüber informieren, worum es in dem gerichtlichen Verfahren geht, wie dieses Verfahren abläuft und auch wie das Verfahren ausgehen kann. Gegebenenfalls muss der Verfahrenspfleger den Betroffenen dazu unterstützen, seine Rechte auszuüben.
Das Betreuungsgericht bittet den Verfahrenspfleger jeweils um Stellungnahme zu der anstehenden Entscheidung; der Verfahrenspfleger bringt dann in dieser Stellungnahme die Position des Betroffenen zu der anstehenden gerichtlichen Entscheidung und auch dessen objektive Interessen vor. Die Entscheidung wird dann durch das Gericht unter Berücksichtigung der Aussagen des Verfahrenspflegers getroffen.
Welche Unterschiede bestehen zwischen einer rechtlichen Betreuung einer Verfahrenspflegschaft? Gibt es auch Schnittstellen / Zusammenarbeit zwischen Betreuer:in und Verfahrenspfleger:in?
Ein Verfahrenspfleger ist nicht wie ein Betreuer der Vertreter, um Entscheidungen zu treffen. Er soll den Betroffenen in der Ausübung seiner Rechte für das betreffende Verfahren bei dem Betreuungsgericht unterstützen und auch seine Anliegen und seine (objektiven) Interessen bei dem Gericht einbringen. Er ist Beteiligter in dem betreffenden Verfahren und kann deswegen Akteneinsicht erhalten und hat auch das Recht, an richterlichen Anhörungen teilzunehmen.
In Ausübung seiner Aufgaben und Rechte erfolgt durch den Verfahrenspfleger manchmal auch Rückfrage bei dem Betreuer zur näheren Erläuterung des Sachverhalts, der zu der Antragstellung geführt hat und evtl. zwischenzeitlich weiterer Entwicklungen.
Durch die Bestellung des Verfahrenspflegers wird ein Betreuer nicht in seinen Rechten eingeschränkt. Durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers kann u.U. eine weitere Sicht auf die Interessen des Betreuten erfolgen, mit der sich der Betreuer und auch das Betreuungsgericht bei der Entscheidung auseinandersetzen wird; möglicherweise kann der Betreuer sich in seiner Entscheidung für den Betreuten durch die Erkenntnisse des Verfahrenspflegers auch bestätigt sehen.
Wer bezahlt das Hinzuziehen der Verfahrenspflegerin?
Bei berufsmäßiger Führung der Verfahrenspflegschaft erhält der Verfahrenspfleger die Vergütung aus der Staatskasse (§277 FamFG). Die Zahlungen aus der Staatskasse sind dann Verfahrenskosten, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften von dem Betroffenen eingefordert werden können oder nicht erhoben werden (z.B. Mittellosigkeit).