Wahlrecht für Betreute
Bevor das Betreuungsgesetz 1992 in Kraft trat, durften Menschen, die unter Vormundschaft standen, nicht wählen. Seit der Einführung des Betreuungsrechts im Jahr 1992, verfügen Menschen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen, grundsätzlich über ein Wahlrecht. Das Wahlrecht kann nur durch einen Richterspruch entzogen werden.
Menschen, die vor 1992 unter Vormundschaft standen, verfügten damals über kein Wahlrecht. Die Begründung hierfür war, dass die Wähler*innen selbstständig sein sollen. Menschen mit Behinderung, die nicht in der Lage waren, selbstständig wählen zu gehen, waren somit von der Wahl ausgeschlossen.
Mit dem Betreuungsgesetz änderte sich dies. Der Gedanke bei dieser Änderung: Ein Ausschluss von
Wählen ist die erste Bürgerpflicht. die-qual-der-wahl_timreckmann_pixelio-650
Menschen mit Behinderung bei der Wahl, steht im Gegensatz zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und unseren Vorstellungen von Diskriminierung. Eine tragende Säule der Demokratie ist, dass jede*r deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit haben soll, eine Partei zu wählen, die den eigenen politischen Vorstellungen entspricht. Hierbei soll es nur wenige Ausnahmen geben, damit möglichst alle Personengruppen vertreten und deren Anliegen in den politischen Diskurs mit eingebracht werden. In § 12 BWahlG ist bestimmt, dass jede*r Deutsche wahlberechtigt ist. Von der Wahl ausgeschlossen sind nach § 13 BWahlG nur jene Personen, denen durch einen Richterspruch das Wahlrecht entzogen wurde.
Nun bleibt jedoch die Frage: Wie können Menschen mit einer schwerwiegenden Behinderung wählen gehen? Was passiert, wenn eine Person nicht selbst in der Lage ist, das Kreuz auf dem Wahlzettel zu setzen?
Auch dies ist klar geregelt im § 14 Abs. 5 BWahlG: "Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."
Das bedeutet, dass eine Hilfsperson z.B. das Kreuz auf dem Wahlzettel für die betroffene Person setzt, so wie diese ihr dies aufgetragen hat. Das ist möglich durch eine verbale Äußerung, wo das Kreuz gesetzt werden soll oder durch Zeigen mit dem Finger. Auch für das Falten und Einwerfen des Wahlzettels kann eine Hilfsperson eingesetzt werden.
Für bettlägerige Menschen besteht zudem die Option der Briefwahl. Auch hierbei kann eine Hilfsperson das Kreuz setzen, so wie es ihr von der wahlberechtigten Person aufgetragen wurde. Für Menschen mit starken Seheinschränkung ist der Einsatz von Lupen oder Schablonen erlaubt und es gibt Brailleschrift-Übersichten.
Die Hilfspersonen können hierbei Angehörige, Betreuer*innen, Freund*innen oder ein Mitglied des Wahlausschusses sein, solange das Mindestalter von 16 Jahren erreicht ist und diese Person über gute Deutschkenntnisse verfügt.
Quellen:
- https://www.biva.de/startseite/duerfen-menschen-die-unter-betreuung-stehen-waehlen/
- chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Wahlrecht/Wahlen_und_Inklusives_Wahlrecht_zur_Bundestagswahl_2025.pdf