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Newsletter - Nr. 16

Vermögensverwaltung, wenn nur ein Ehegatte betreut ist

Wenn man als Ehepartnerin oder als Ehepartner gleichzeitig die Betreuung für den Partner / die Partnerin innehat, dann entstehen nicht nur Chancen, sondern neue eigene Herausforderungen entstehen. Sie gilt es zu berücksichtigen.

Das Führen einer rechtlichen Betreuung ist bereits an sich eine anspruchsvolle Aufgabe. Besteht zusätzlich eine Partnerschaft oder Ehe, ergeben sich weitere Chancen, aber auch Herausforderungen, die berücksichtigt werden sollten.

Bei vielen Entscheidungen ist der Partner bzw. die Partnerin einzubeziehen - sowohl bei finanziellen Angelegenheiten als auch bei Fragen der persönlichen Lebensgestaltung.

Im Einzelnen betrifft dies insbesondere:

1. Finanzen und Behörden
Hierzu zählen insbesondere Anträge bei verschiedenen Leistungs- und Kostenträgern. In diesem Zusammenhang werden häufig Einkünfte, Kontostände und Vermögenswerte des Haushalts geprüft, um Leistungsansprüche und mögliche Eigenanteile zu ermitteln.
Praxisbeispiel: Der Ehepartner ist berufstätig, während die betreute Person Grundsicherung beantragt. In diesem Fall wird geprüft, inwieweit das Einkommen des Partners berücksichtigt wird.

Auch die laufende finanzielle Gestaltung gehört zu den Aufgaben des Betreuers. Es muss sichergestellt werden, dass regelmäßige Ausgaben wie Miete und Strom gedeckt sind. Bei fehlenden Absprachen zwischen den Partnern sollte eine möglichst faire Lösung für alle Beteiligten gefunden werden.
Praxisbeispiel: Es gibt ein Gemeinschaftskonto, von dem beide Partner Ausgaben tätigen. Hier kann es sinnvoll sein, feste Beträge oder Zuständigkeiten zu vereinbaren.

Die Einrichtung eines eigenen Kontos für die betreute Person kann sinnvoll sein, insbesondere wenn es bei der Nutzung eines Gemeinschaftskontos zu Unklarheiten kommt oder Sozialleistungen bezogen werden.

Zudem sind Unterhalts- und Beistandspflichten zu beachten. Häufig wird unterschätzt, dass ein erwerbstätiger Partner unter Umständen finanziell herangezogen wird.

Sofern Vermögen vorhanden ist, ist eine klare Zuordnung wichtig, um Rückfragen durch Behörden oder das Betreuungsgericht zu vermeiden.
Praxisbeispiel: Ein Sparguthaben läuft auf beide Partner - hier sollte geklärt sein, welcher Anteil wem zuzurechnen ist.

2. Gesundheit und Versorgung
Der Betreuer ist häufig in Entscheidungen zur gesundheitlichen Versorgung eingebunden. Da der Partner die betreute Person meist gut kennt, ist eine enge Abstimmung besonders wichtig.
Praxisbeispiel: Der Partner kennt Wünsche zur Behandlung aus früheren Gesprächen und kann diese in Abstimmung mit dem Betreuer einbringen.

Bereits im Vorfeld getroffene Festlegungen der betreuten Person, beispielsweise in einer Patientenverfügung, sollten dabei unbedingt berücksichtigt werden.

Auch die Organisation von Unterstützungsleistungen, etwa durch die Pflegekasse oder ambulante Dienste, gehört zu den Aufgaben. Diese können den Alltag entlasten, verändern jedoch mitunter auch die gewohnte Lebenssituation des Paares.
Praxisbeispiel: Ein ambulanter Pflegedienst kommt täglich in die Wohnung, wodurch sich feste Tagesabläufe ändern.

3. Kommunikation und Organisation
Ein klar geregelter Umgang mit Post - insbesondere von Behörden, Vermietern oder Versorgungsunternehmen - ist wichtig. Es sollte abgestimmt werden, welche Schreiben direkt an den Betreuer weitergeleitet werden.
Praxisbeispiel: Mahnungen oder wichtige Fristen gehen verloren, weil nicht klar ist, wer die Post bearbeitet.

Auch bei der Weitergabe von Informationen ist Sensibilität erforderlich. Persönliche Daten sollten nur im Sinne und mit dem Willen der betreuten Person weitergegeben werden.

4. Abgrenzung und Zusammenarbeit
Wichtig ist eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten: Die betreute Person bleibt grundsätzlich in ihrer Alltagsgestaltung selbstbestimmt. Der Partner kann hierbei unterstützend wirken.

Der Betreuer wird insbesondere bei wesentlichen Entscheidungen einbezogen, etwa bei Wohnungsangelegenheiten oder größeren finanziellen Verpflichtungen.
Praxisbeispiel: Eine Kündigung der Wohnung oder die Anschaffung teurer Möbel sollte nicht ohne Einbindung des Betreuers erfolgen.

Unterschiedliche Interessen zwischen betreuter Person und Partner können auftreten. In solchen Fällen ist es Aufgabe des Betreuers, die Wünsche der betreuten Person zu vertreten, sofern diese sich nicht selbst ausreichend äußern kann.
Praxisbeispiel: Der Partner möchte einen Umzug, die betreute Person jedoch nicht - hier muss der Wille der betreuten Person besonders berücksichtigt werden.

Fazit:
Frühzeitige und klare Absprachen zwischen allen Beteiligten sind entscheidend. Eine offene und transparente Zusammenarbeit hilft dabei, Konflikte zu vermeiden und tragfähige Lösungen im Sinne der betreuten Person zu finden. Wenden Sie sich bei Fragen ggf. an Ihren Rechtspfleger oder an Ihren Betreuungsverein.

Autor/in:

  • Christoph Kaut
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