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Newsletter Nr. 15

Persönlicher Kontakt zwischen gesetzlichem Betreuer und den Betreuten

Miteinander im Gespräch sein, voneinander hören, was dem anderen wichtig ist, hat seine besondere Bedeutung in der Betreuung. Die Betreuerin oder der Betreuer sind verpflichtet, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das geht nur, wenn man sich trifft. Ziel ist, dass die Betreuung den Wünschen der betreuten Person entspricht.

Rechtsgrundlage: § 1816 Abs. 1 BGB, § 1821 Abs. 5 BGB 

Ein bedeutsamer Faktor der Betreuungsführung ist der persönliche Kontakt zwischen dem gesetzlichen Betreuer und seinen Betreuten.

Mit der Reform des Betreuungsgesetzes haben Betreuer nun eine klare Rechtspflicht, was Kontakt und Besprechung angeht. Somit ist der Betreuer dazu verpflichtet, den persönlichen Kontakt zu halten, erforderliche Angelegenheiten mit ihrem Betreuten zu besprechen, sowie sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen (§1821 Abs. 5 BGB).

Unter dem "persönlichen Kontakt" ist zu verstehen, dass der Betreuer persönlichen Kontakt mit dem

Das Bild zeigt eine alte Frau. Sie schaut gedankenverloren nach rechts. Vor ihr sitzt eine Frau, die das Gespräch mit ihr sucht. Persönlich kommt man am besten ins Gespräch. ai-generated-Bild von Vilius Kukanauskas auf Pixabay

betreuten Menschen hält, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck verschafft und die Angelegenheiten des betreuten Menschen mit ihm bespricht. 

Durch den persönlichen Kontakt soll ermöglicht werden, dass der Betreuer die gerichtlich angeordneten Aufgabenbereiche nach den Wünschen des betreuten Menschen rechtlich besorgen kann. Die Häufigkeit des persönlichen Kontakts ist nicht festgelegt. Es ist jedoch anhand der Erforderlichkeit und des Umfangs der Betreuung anzupassen. 

So kommt es in der Praxis gerade zu Beginn einer neuen Betreuung oder in Umbruchszeiten zu vermehrten Kontakten, um Wünsche und Vorstellungen zu besprechen und einschneidende Veränderungen (wie zum Beispiel einen Umzug) zu begleiten. 

Die neue Verpflichtung, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck der Betreuten zu verschaffen, zielt auch insbesondere ab auf Betreuungsfälle, in denen aktuell kein konkreter Regelungsbedarf zu sein scheint. Gleichwohl hat der Betreuer die Betreuten auch in diesen Fällen in regelmäßigen Abständen aufzusuchen, damit er sich einen persönlichen Eindruck von den Lebensverhältnissen oder bei Heimbewohnern von dem Pflegezustand des Betreuten verschaffen kann.

Wie ausführlich die Besprechung der Angelegenheiten des betreuten Menschen sein soll, hängt von dem Betreuten und dessen Wünschen ab. Daher sollte geklärt werden, was dem Betreuten wichtig ist, was er als relevant und interessant erachtet und was für ihn verständlich ist.

Sollte der Betreute allerdings die persönlichen Kontakte ausdrücklich ablehnen und lassen sich die Aufgaben auch ohne direkten Kontakt, etwa durch Telefonate, Kurznachrichten oder E-Mails erledigen, und kann der Betreuer auch auf andere Weise Informationen über die Situation des Betreuten erhalten, dann können auch längere Abstände zwischen den persönlichen Kontakten tolerabel sein. 

Wenn es dem Betreuer nicht möglich ist, mit dem betreuten Menschen zu sprechen (Bsp.: Taubheit, Stummheit, eingeschränkte kommunikative Fähigkeiten), muss der Betreuer sich andere Wege durch Hilfsmittel oder Personen (zum Beispiel Dolmetscher) suchen, um die Angelegenheiten zu besprechen. 
Den persönlichen Kontakt muss der Betreuer im Jahresbericht dokumentieren. Wenn der erforderliche persönliche Kontakt nicht eingehalten wird, kann dies ein wichtiger Grund sein, einen Betreuer zu entlassen. 

Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Der Betreuer hat aber ggf. häusliche Pflege und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. 

Quellen:

  • https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Pers%C3%B6nliche_Betreuung 
  • https://betreuungsgesetz-neu.de/2022/09/18/regelmaessiger-persoenlicher-kontakt-und-besuchspflicht/ 

 

Autor/in:

  • Bernadette Kreuzer
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