Kurz berichtet: Betreuungsgesetz: neue Regelung zur Schlussrechnung
Zum 01.01.2026 sind neue Regelungen zur Schlussrechnung in Kraft getreten Der Paragraf 1872 BGB und der Paragraf 1873 BGB wurden neu gefasst.
Neu ist, dass der Betreuer nach Beendigung einer Betreuung lediglich eine Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen hat mit der Versicherung, dass die Angaben in dieser Übersicht vollständig und sachlich richtig sind. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben enthalten.
Eine Schlussrechnung ist nur noch bei einem Betreuerwechsel verpflichtend, diese ist beim Betreuungsgericht einzureichen. War der Betreuer befreit, so genügt auch hier eine Vermögensübersicht wie oben beschrieben. Das Betreuungsgericht prüft die Schlussrechnung, bzw. Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch und teilt dem neuen Betreuer das Ergebnis mit.
Grundsätzlich hat der Betreuer nach Beendigung seiner Tätigkeit das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten oder dessen Erben oder einen sonstigen Berechtigten ( z.B. neuer Betreuer, oder Nachlasspfleger) herauszugeben. Das Betreuungsgericht ist darüber zu informieren.
Quelle: §§ 1872, 1973 BGB