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Newsletter - Nr. 10

Die Verhinderungsbetreuung

Wie läuft eine Betreuung weiter, wenn die gesetzliche Betreuerin / der gesetzliche Betreuer aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen abwesend ist. Welche Möglichkeiten bestehen nun diese Situation zu regeln?

Die gesetzliche Betreuung ist eine Aufgabe, die grundsätzlich kontinuierlich besteht. Allerdings gibt es Zeiten, in denen der Betreuer oder die Betreuerin vorübergehend abwesend sein kann, sei es aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen. In solchen Fällen müssen geeignete Regelungen getroffen werden, um die Betreuung sicherzustellen.

Welche Möglichkeiten bestehen nun, die vorübergehende Abwesenheit einer Betreuerin oder des Betreuers zu regeln?

  1. Beauftragung einer dritten Person: Während der vorübergehenden Abwesenheit kann der Betreuer oder die Betreuerin eine andere vertrauenswürdige Person beauftragen, den Kontakt zur betreuten Person aufrechtzuerhalten und über wesentliche Vorkommnisse zu informieren. Dies ermöglicht es den Betreuenden, notwendige Entscheidungen weiterhin selbst zu treffen.
    Nach aktueller Rechtsprechung ist eine vollständige Übertragung der Aufgaben auf einen Urlaubs- oder Krankheitsvertreter durch eine Vollmacht unzulässig. Dies würde dem Grundsatz einer persönlichen Betreuung widersprechen.
    Sollte die Betreuerin oder der Betreuer für einen längeren, unabsehbaren Zeitraum ausfallen, so ist deren Eignung für diese Aufgabe grundsätzlich zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Person zu bestellen.
  2. Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Abs. 4 BGBHier besteht die Möglichkeit, einen weiteren Betreuer einzusetzen, der sich um die Angelegenheiten des Betreuten kümmert, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Auch ein anerkannter Betreuungsverein kann als Verhinderungsbetreuer bestellt werden.

Die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers ermöglicht es, die Betreuungslücke während der Abwesenheit des Hauptbetreuers zu schließen und die Interessen des Betreuten zu wahren. Damit kann in geeigneten Fällen bereits bei Anordnung der Betreuung eine Ersatzbetreuung eingerichtet werden. In der Regel wird dies dann der Fall sein, wenn erkennbar ist, dass eine engmaschige rechtliche Vertretung der betroffenen Person sicherzustellen ist. Auch hier gilt der Grundsatz: Die Erforderlichkeit eines Ersatzbetreuers für einen überschaubaren Zeitraum muss konkret bestehen. Keinesfalls darf die Ersatzbetreuung nur für die abstrakte Möglichkeit einer Erkrankung des/der Betreuenden angeordnet werden.

Die Bestellung einer weiteren Person zum Betreuer hat zur Folge, dass nun zwei Personen gleichzeitig und mit den gleichen Aufgabenbereichen bestellt und ausgestattet sind. Dies ist wichtig, denn nach außen muss Rechtssicherheit gewährleistet sein. Im Rechtsverkehr wäre es wohl kaum zumutbar, vorab den tatsächlichen Verhinderungsfall zu prüfen.
Im Innenverhältnis ist jedoch die Handlungsmacht des Verhinderungsbetreuers durch den Gesetzeswortlaut begrenzt: Der § 1817 Abs 4 BGB lautet: "Das Betreuungsgericht kann einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist."
Ein Tätigwerden des Verhinderungsbetreuers ohne tatsächliche Verhinderung des Hauptbetreuers wäre demnach eine betreuungsrechtliche Pflichtverletzung.

Folgende Konstellationen für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers wären denkbar:

  • Neben dem ehrenamtlichen (Angehörigen-) Betreuer wird ein weiterer Angehöriger zum Betreuer bestellt.
  • Neben dem Berufsbetreuer wird ein weiterer Berufsbetreuer zum Verhinderungsbetreuer bestellt.
  • Neben dem Vereinsbetreuer wird ein weiterer Vereinsbetreuer zum Verhinderungsbetreuer bestellt.
  • Neben dem Vereinsbetreuer wird der Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt. Hier wird also keine Person zum Verhinderungsbetreuer bestellt, sondern ein Betreuungsverein, der wiederum das entsprechende Fachpersonal für diese Aufgabe vorhalten und namentlich benennen muss.
  • Neben dem ehrenamtlichen (Fremd- oder Angehörigen-) Betreuer wird ein Vereinsbetreuer zum Verhinderungsbetreuer bestellt.
  • Neben dem ehrenamtlichen (Fremd- oder Angehörigen-) Betreuer wird ein Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt.

Mit der Reform des Betreuungsgesetzes gewinnt die letztgenannte Option eine besondere Bedeutung: Ehrenamtliche Betreuer können mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. In einem früheren Newsletter wurde bereits auf diese Möglichkeit ausführlich eingegangen.

Voraussetzung für eine gelingende Vertretung ist der Austausch von Daten und Informationen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes. Nur eine rechtzeitige sowie sorgfältige Planung und Vorbereitung des Vertretungsfalls kann gewährleisten, dass die Bedürfnisse und Interessen der betreuten Person jederzeit angemessen berücksichtigt werden. Sie stellt sicher, dass der Verhinderungsbetreuer im Bedarfsfall rasch einsatzfähig ist.

 

Autor/in:

  • Stefan Engelhardt
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