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Newsletter Nr. 4 Vermögen/Rechnung/Anlage

Aufgabenkreis Vermögenssorge

Wer eine Betreuung übernimmt hat verschiedene Aufgaben zu übernehmen. Dazu gehört die der Vermögenssorge. Was alles dabei zu bedenken und tun ist, das will dieser Beitrag aufzeigen. Dieser Aufgabenkreis ist wichtig zu beachten, da der Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegt.

Die Vermögenssorge umfasst die Regelung der finanziellen Angelegenheiten eines Betreuten. Dazu gehören:

  • die Kontoführung
  • die Verwaltung des Kapitalvermögens, wie zum Beispiel Sparbücher und der Liegenschaften
  • das Geltendmachen von Ansprüchen, zum Beispiel gegenüber der Krankenkasse oder dem Sozialamt
  • die Zahlung von Verpflichtungen, wie Miete, Strom oder Versicherungen.
  • die Vertretung gegenüber Gläubigern, Überwachung und Regelung der Schuldentilgung

Der Betreuer muss auch hier stets im Sinne und wenn möglich, in Absprache mit der betreuten Person handeln. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Girokonto oder Taschengeldkonto von dem Betreuten selbst verwaltet wird. Der Betreuer darf das Geld der betreuten Person keinesfalls für sich selbst verwenden oder auf seinem eigenen Konto verwahren.

Vermögensverzeichnis

Bei Übernahme einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge muss der Betreuer ein Vermögensverzeichnis über das Vermögen der betreuten Person erstellen. Dieses Vermögensverzeichnis muss dem Betreuungsgericht vorgelegt werden. Der Stichtag für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses wird vom Betreuungsgericht bestimmt. Das Vermögensverzeichnis dient als Grundlage für die spätere Rechnungslegung (siehe weiter unten).

Das Vermögensverzeichnis muss alle Vermögenswerte der betreuten Person sowie etwaige Schulden enthalten. Zum Vermögen zählt alles, was Geldeswert hat, wie Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonto oder Aktien. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände müssen nur dann einzeln verzeichnet werden, wenn diese Gegenstände noch einen tatsächlichen Wert haben, ansonsten genügt eine Gesamtwertangabe oder ein Hinweis auf allgemeine Wertlosigkeit. Auch Autos oder andere Kraftfahrzeuge sind genau zu benennen und mit einem geschätzten Wert einzutragen. Grundstücken sollen mit ihrer Grundbuchbezeichnung angegeben werden. Eine amtliche Schätzung des Grundstückwerts kann unterbleiben.


Rechnungslegung

Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgericht. Wurde der Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet, muss der Betreuer dem Betreuungsgericht jährlich über das Vermögen der betreuten Person Rechnung legen. Befreite Betreuer sind von dieser jährlichen Rechnungslegung befreit

Befreite Betreuer sind Eltern, Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Enkel und Mitarbeiter von Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde.

Anfangsbestand der Rechnungslegung sind die Angaben im Vermögensverzeichnis.  Ausgehend von diesem Wert werden im Abrechnungszeitraum alle Vermögensveränderungen dargelegt, wie Ausgaben und Einnahmen, Käufe oder Verkäufe. Die Rechnung ist jährlich zu legen. Die Rechnung ist gemeinsam mit allen Belegen und Quittungen sowie dem Jahresbericht bei dem Betreuungsgericht einzureichen.

Wird die Betreuung von Ehegatten/Lebenspartnern, Kindern, Enkeln oder Eltern geführt, sind diese von der Rechnungslegung befreit. Lediglich ein jährlicher Bericht mit Vermögensaufstellung ist in diesem Fall erforderlich.

Nach dem Ende der Betreuung muss, auch von befreiten Betreuern, eine Schlussrechnung erstellt werden.


Geldanlage und Geldgeschäfte

Der Betreuer hat das Geld der betreuten Person wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Deckung der laufenden Kosten benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mündelsicher bedeutet, dass die Geldanlage vor Wertverlust geschützt ist.

Die Geldanlage unterliegt der Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht. Ein befreiter Betreuer benötigt zur Geldanlage keine gerichtliche Genehmigung.

Das Geld muss mit Sperrvermerk angelegt werden, sodass für Kontoverfügungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Abhebungen oder Überweisungen von einem Giro- oder Kontokorrentkonto sind genehmigungsfrei.


Genehmigungspflichtige Handlungen des Betreuers

  • Bei Zweifeln, ob eine Handlung genehmigungspflichtig ist, sollte eine vorherige Klärung über das Betreuungsgericht (den dort zuständigen Rechtspfleger) herbeigeführt werden. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte im Aufgabenkreis Vermögenssorge sind zum Beispiel:

  • Grundstücksgeschäfte und alles was im Zusammenhang steht, wie Bestellung von Grundschulden oder Hypotheken
  • Kreditaufnahme, auch Dispokredit
  • Erbausschlagung.
  • Schulden

 Es kommt immer wieder vor, dass Betreute Schulden anhäufen. Für Betreuer kann es in manchen Fällen eine große Herausforderung sein, sich einen Überblick über die komplette finanzielle Situation zu verschaffen und eine geordnete Schuldenregelung durchzuführen. Es muss ein Konzept aufgestellt werden, wie die Schulden getilgt werden. Hierfür ist ein pfändungsfreies Konto (P-Konto) hilfreich. Manchmal müssen Möglichkeiten gefunden werden, wie durch Verhandlungen mit den Gläubigern oder dem Einleiten eines Insolvenzverfahrens Entschuldung herbeigeführt werden kann.

Den nötigen fachlichen Background kann nicht jeder Betreuer bieten, weshalb eine gute Beratung z.B. durch die örtliche Schuldnerberatungsstellen erforderlich sein kann.


Quellen:

https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/vermoegenssorge#c29595
Handbuch für Betreuer, Arbeitshilfe für ehrenamtliche Betreuer, 12. Neu bearbeitete Ausgabe, Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, Walhalla Verlag

 

Autor/in:

  • Bernadette Kreuzer
Facebook caritas-augsburg.de Instagram caritas-augsburg.de
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  • Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
  • Gemeindecaritas
  • Engagement gestalten

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  • Caritas-Stiftung Augsburg
  • Erben und Vererben
  • Anders helfen: Drucken.Sammeln.Helfen.

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