Auch die Bestattungsvorsorge gehört dazu
Die Themen einer Betreuung und oder einer Vollmacht können sehr vielfältig sein. Dies betrifft auch die Fragen zur Bestattung und der Bestattungsvorsorge. Bevor die Einzelheiten zur Bestattungsvorsorge beschrieben werden eine Begriffserklärung:
Bestattungsvorsorge:
Überbegriff, wenn es um die Regelung der Bestattung geht. Die betroffene Person soll möglichst selbstbestimmt darüber entscheiden wie die Bestattung abläuft und welche Wünsche bei der Bestattung miteinbezogen werden sollen.
Bestattungsvollmacht:
Die Bestattung soll von einen Bevollmächtigten gestaltet und organisiert werden. Der Bevollmächtigte bekommt in der Vollmacht entsprechende Handlungsanweisungen, die bei einer Bestattung berücksichtigt werden sollen.
Bestattungsverfügung:
Die Bestattungsverfügung ist eine erste Übersicht wie die Bestattung für den Betroffenen ablaufen soll. (Art der Bestattung, Ort der Bestattung, Blumenschmuck…) In manchen Bestattungsverfügungen steht auch nochmals aufgeführt, wo die entsprechenden Dokumente zu finden sind (Bestattungsbilder, Vorsorgeordner mit den wichtigsten Unterlagen, Adressliste etc.) Vordrucke solcher Verfügungen gibt es beispielsweise bei den örtlichen Bestattungsdiensten.
Sterbegeldversicherung:
Die Person schließt einen Vertrag mit einer Versicherung ab, welche im Sterbefall die Kosten für die Beerdigung bis zu einem gewissen Betrag übernimmt. Die Sterbegeldversicherung wird in Raten angespart, es ist auch eine Einmalzahlung möglich. Diese Versicherungen werden sowohl in Kombination mit einer Bestattungsverfügung bei den örtlichen Bestattungsdiensten als auch unabhängig davon durch Versicherungsanbieter angeboten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Bestattungsdienst mit einer entsprechenden Abtretungserklärung direkt mit der im Vorfeld abgeschlossenen Versicherung abrechnet.
Bestattungsvorsorge - Treuhandvertrag:
Der Treuhandvertrag - Bestattungsvorsorge ist die Einlage eines Geldbetrages um die Kosten der Bestattung bereits für das Bestattungsinstitut zu hinterlegen. Der Bestatter kann erst nach Vorlage des Totenscheins den Betrag abrufen. Meist ist mit den Treuhandvertrag auch eine entsprechende Bestattungsverfügung verbunden, die beim Bestattungsdienst hinterlegt ist.
Bei den Kosten für eine Bestattung werden durchschnittlich 5.000 € veranschlagt. Dies hängt mit der Art der Bestattung, den damit verbundenen Kosten für Überführung oder Einäscherung sowie den örtlichen Gebühren zusammen.
Sämtliche Geldanlagen zur Bestattungsvorsorge müssen ggf. beim Sozialleistungsträger bzw. beim Betreuungsgericht angegeben werden. Geldanlagen, die einen Betrag von 5400 €[1] übersteigen, müssen ggf. gekündigt werden oder werden vom Schonbetrag von 10.000 € abgezogen.
Rechenbeispiel für den Sozialhilfeträger:
Die Betreute Person hat eine Sterbegeldversicherung über 7000 € abgeschlossen, davon werden 5.400 € nicht angerechnet. Der Restbetrag über 1600 € wird von Schonbetrag von 10.000 € abgezogen. Heißt im Umkehrschluss: Auf den Konten der Person dürfen noch 8.400 € Bargeld anrechnungsfrei bleiben.
Der Betrag von 5.400 € gilt dabei sowohl für eine Sterbegeldversicherung die in Raten bezahlt wird, als auch für eine bestehende Bestattungsvorsorge mit Treuhandvertrag oder entsprechenden Mischformen.
Als abzugsfähige Ausgabe kann es vom Sozialleistungsträger nur anerkannt werden, wenn 1. Die Versicherung vor Bezug der Sozialhilfe bereits abgeschlossen worden ist und 2. Der eingezahlte Betrag in die Versicherung unwiderruflich an den künftigen Bestatter abgetreten ist, ansonsten zählt die Versicherung als Kapitalbildende Anlage.
Der Leistungsberechtigte darf keinen Zugriff auf die Anlage haben.
Es gibt hierzu auch noch laufende Verfahren über die Höhe der anzurechnenden Freibeträge für Bestattungen. Die Grenze von 5400 € für eine Sterbegeldversicherung ist strittig. Ein abschließendes Urteil hierzu steht noch aus.
Im Rahmen einer Insolvenz ist im Übrigen nur eine Sterbegeldversicherung bis ca.
5.200 € von der Insolvenz auszunehmen. Weitere darüber hinaus gehende Beträge werden gepfändet.
Fazit:
Das Thema Bestattungsvorsorge sollte möglichst zeitnah bearbeitet werden. Auch eine Versicherung sollte noch vor einen Leistungsbezug abgeschlossen werden. Bestenfalls wird schon Monate vor ein Sozialleistungsbezug eine Versicherung abgeschlossen.
Auf den Sperrvermerk und der unwiderruflichen Abtretung an den Bestatter wird seitens des Bezirks Schwaben nochmals hingewiesen.
Sollte keine finanzielle Bestattungsvorsorge angelegt worden sein wird in folgender Reihenfolge die Bestattung finanziert.:
- Vertragliche Ansprüche (auch bei Übergabeverträgen für Grundstücke etc. vorhanden)
- Aus den Vermögen der verstorbenen Person
- Von den Erben (Als Angehöriger ist Erbausschlagung keine Garantie zur Heranziehung von Bestattungskosten)
- Von den Unterhaltspflichtigen (nach BGB)
- Vom Sozialhilfeträger
Wenn Sie mehr erfahren wollen, sind unter dem Link https://www.bestatterverband-bayern.de/ weitere Infos zu finden.
[1] Stand zum 01.01.2025 lt. Beratungsstelle Bezirk Schwaben