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DCV,  Online-Redaktion

Ein Beitrag von Online-Redaktion DCV
23. August 2011 / Lesedauer: 2 Minuten

Service Grundsicherung im Alter

Finanzielle Hilfe, wenn die Rente nicht reicht

Immer mehr Menschen haben im Alter Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt allein aus der Rente zu finanzieren. Steigende Lebenshaltungskosten führen dazu, dass das Geld am Monatsende oft knapp wird. Manche Betroffene sparen bei der Heizung, bei Lebensmitteln oder verzichten auf notwendige Anschaffungen.

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern kann, hat möglicherweise Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Die Leistung soll das Existenzminimum sichern und ein Leben in Würde ermöglichen.

Viele Menschen nehmen die Grundsicherung jedoch nicht in Anspruch – häufig aus Unkenntnis oder aus Sorge, ihre Kinder könnten später für die Kosten aufkommen. Diese Sorge ist in den meisten Fällen unbegründet.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruch

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen,

  • die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben,
  • oder die mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
  • deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern,
  • und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Kinder oder Eltern von Leistungsberechtigten werden grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.

Höhe

Das Sozialamt ermittelt den individuellen Bedarf. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, wird die Differenz als Grundsicherung ausgezahlt.

Zum Bedarf gehören insbesondere

  • der maßgebliche Regelbedarf für den Lebensunterhalt,
  • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
  • anerkannte Mehrbedarfe, beispielsweise bei bestimmten Behinderungen, kostenaufwendiger Ernährung oder anderen besonderen Lebenslagen.

In bestimmten Fällen können außerdem einmalige Leistungen gewährt werden, etwa für die Erstausstattung einer Wohnung oder nach besonderen Bedarfslagen.

Antrag

Die Grundsicherung wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Zuständig sind die Sozialämter beziehungsweise die Grundsicherungsstellen am Wohnort.

Für die Antragstellung werden in der Regel Nachweise über Einkommen, Vermögen, Miete und Heizkosten benötigt. Nach einer Bewilligung überprüft das Sozialamt regelmäßig, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse sollten deshalb zeitnah mitgeteilt werden.

Unterstützung bei der Antragstellung bieten auch die örtlichen Caritasverbände.

Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen

Viele Menschen haben Anspruch auf Grundsicherung, ohne dies zu wissen. Wenn Ihre Rente oder Ihr Einkommen nicht ausreichen, um die laufenden Kosten zu decken, lohnt sich eine Beratung.

Die Grundsicherung ist keine Almosenleistung, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch. Sie soll sicherstellen, dass Menschen im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können.


Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung unterstützt Menschen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Zuständig ist das Sozialamt. Kinder oder Eltern müssen grundsätzlich nicht für die Leistungen aufkommen, solange ihr jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt.

Autor/in:

  • Online-Redaktion DCV
Quelle: caritas.de
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