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Newsletter Nr. 17

Testament errichten auch bei rechtlicher Betreuung?

Kann eine betreute Person noch selbst ihr Testament aufsetzen bzw. errichten? Oder muss ich die Betreuerin / der Betreuer darum kümmern? Unser Beitrag klärt auf, was gilt und auf was Sie achten müssen.

Wenn ein Betreuter den Wunsch äußert, ein Testament zu verfassen oder ein bestehendes Testament zu

Das Foto zeigt einen DinA 4 Ordner. Auf dessen Rücken sieht man als Einleger den Text Erbrecht in weiß auf blauem Hintergrund. Das Erbrecht ist klar. Man muss es aber kennen. Rainer Sturm - Pixelio

ändern, stellt sich für viele ehrenamtliche Betreuer die Frage, ob dies überhaupt noch möglich ist. Schließlich besteht häufig die Vorstellung, dass mit der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung die Befugnis verloren geht, wichtige rechtliche Entscheidungen selbst zu treffen.

Kein Einfluss auf die Fähigkeit

Tatsächlich ist das jedoch nicht der Fall. Die Anordnung einer Betreuung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fähigkeit, ein Testament zu errichten. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betreute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig ist.

Klar im BGB geregelt

Die Testierfähigkeit ist in § 2229 BGB geregelt. Danach kann grundsätzlich jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Testament errichten. Nicht testierfähig ist nach § 2229 Abs. 4 BGB nur, wer aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Für die Praxis bedeutet dies: Nicht die Diagnose oder die Betreuung sind entscheidend, sondern die konkrete Fähigkeit des Betreuten, die Tragweite seiner Entscheidung zu verstehen. Auch Menschen mit einer Demenzerkrankung, einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung können durchaus testierfähig sein. Umgekehrt kann auch eine Person ohne Betreuung testierunfähig sein.

Grundsatz der Selbstbestimmung

Das Betreuungsrecht folgt dem Grundsatz der Selbstbestimmung. Dieser Gedanke findet sich auch in § 1821 BGB wieder. Demnach müssen die Wünsche der Betreuten im Mittelpunkt stehen. Die Betreuung soll den Betreuten unterstützen und nicht seine Entscheidungen ersetzen. Gerade beim Testament wird dies besonders deutlich. Die Errichtung eines Testaments gehört zu den sogenannten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Ein Betreuer kann daher niemals stellvertretend ein Testament errichten oder ändern. Auch eine entsprechende Vertretungsmacht kann ihm nicht übertragen werden.

Die Aufgabe des Betreuers

Die Aufgabe des Betreuers besteht vielmehr darin, den Betreuten bei Bedarf zu unterstützen. Möchte dieser beispielsweise ein Testament errichten, kann der Betreuer auf geeignete Beratungsangebote hinweisen. Die Entscheidung über den Inhalt des Testaments trifft jedoch ausschließlich der Betreute selbst.

Von besonderer Bedeutung ist dabei der Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Die Testierfähigkeit wird immer bezogen auf den konkreten Zeitpunkt beurteilt, an dem das Testament erstellt wird. Gerade bei fortschreitenden Erkrankungen wie einer Demenz kann dies eine wichtige Rolle spielen. Ein Betreuter kann zu einem Zeitpunkt noch testierfähig sein und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr.

Bei Zweifeln

Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, kann die Errichtung eines notariellen Testaments sinnvoll sein. Der Notar verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Erklärenden und dokumentiert regelmäßig die Umstände der Testamentserrichtung. Dies kann später dazu beitragen, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.

Autor/in:

  • Katharina Steichele
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