Reform des SGB II : Neue Grundsicherung
Zum 1.7. sind die Neuerungen im SGB II in Kraft getreten. Aus dem bisherigen "Bürgergeld" wird nun die "Neue Grundsicherung für Arbeitssuchende".
Einige wesentliche Änderungen sollen im Folgenden vorgestellt werden:
Was bringt mir die Grundsicherung?Oliver Neumann
Zumutbare Arbeitsaufnahme
Der Grundsatz des Forderns wird verstärkt und spiegelt sich in einigen Normen wider. Bereits in § 2 wird dies deutlich, indem ein bedarfsdeckender Einsatz der Arbeitskraft, im maximal zumutbaren Umfang bis zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, gefordert wird.
Auch junge Eltern sollen früher einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Bereits mit Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes wird eine Vollzeittätigkeit bereits als zumutbar angesehen, sofern ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht.
Vermittlungsvorrang
Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung hat wieder Vorrang vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ziel dessen ist eine nachhaltige und dauerhafte Integration in Arbeit, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung.
Vermögen
Sämtliche Regelungen zur Karenzzeit entfallen vollständig. Der Grundsatz, dass zunächst vorhandenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, wird in den Vordergrund gestellt.
Bei den Grenzen des Schonvermögens findet eine Korrektur nach unten statt und es folgt eine festgelegte Staffelung nach Lebensalter.
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Alter |
Freibetrag in Euro |
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bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres |
5.000 |
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Ab dem 31. Lebensjahr |
10.000 |
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Ab dem 41. Lebensjahr |
12.500 |
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Ab dem 51. Lebensjahr |
20.000 |
Kooperationsplan und Schlichtungsverfahren
Der Kooperationsplan bleibt bestehen, wird jedoch inhaltlich stark verändert, sodass auch hier die Vermittlung im Vordergrund steht. Die Freiwilligkeit wird aufgehoben, da bereits die Ladung zum Erstgespräch als Verwaltungsakt, mit entsprechenden Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung, erfolgt.
Das Schlichtungsverfahren wird vollständig abgeschafft und aus § 15a wird nun die "Verpflichtung". Darunter sind Regelungen zur Kommunikation per Verwaltungsakt im Falle des Nichterscheinens zu einem Termin oder des Scheiterns des Kooperationsplans, zu verstehen.
Kosten der Unterkunft (KdU)
Hier bleibt die Karenzzeit grundsätzlich für das 1. Jahr im Leistungsbezug bestehen. Allerdings gelten nun veränderte Bedingungen, da die Obergrenze der KdU bereits ab dem 1. Tage des Leistungsbezugs gilt. Anerkannt werden daher durchgehend Kosten bis zum 1,5 fachen Wert der Angemessenheitsgrenze.
Außerdem soll die Mietpreisbremse Anwendung finden. Was grundsätzlich zu begrüßen ist, jedoch werden nun die Mieter dazu aufgefordert, diesbezüglich gegen ihren Vermieter vorzugehen, notfalls gerichtlich. Dies wird im Einzelfall aufgrund der ohnehin schon schwierigen Wohnsituation kritisch gesehen.
Pflichtverletzungen / Sanktionen / Leistungsminderungen
Insgesamt betrachtet erfolgen weitergehende Sanktionen bis zur maximal zulässigen Grenze von 30%.
Ein neuer Minderungsgrund gem. § 15a, Nichtnachweis von Eigenbemühungen, wurde eingeführt.
Auch die sog. "Nichterreichbarkeitsfiktion" beim dreimaligen Terminversäumnis ist neu - und hat den vollständigen Entfall aller Leistungen zur Folge.
Die betroffenen Leistungsberechtigten haben jedoch die Möglichkeit, die Minderung rückgängig zu machen, sofern die geforderte Pflicht erfüllt wird oder zumindest ihre Erfüllung ernsthaft und nachhaltig zugesagt wird.
Als besonders schutzwürdig werden auch psychische Erkrankungen eingestuft und entsprechend sollen diese berücksichtigt werden.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Änderungen:
Die bisherige Rechtslage ist dabei grau hinterlegt, die neue Rechtslage rot hinterlegt dargestellt.
Meldeversäumnisse § 32 SGB II
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1. Pflichtverletzung |
2. Pflichtverletzung |
3. Pflichtverletzung |
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Melde-versäumnisse Bisher |
Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat |
Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat |
Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat |
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Melde- versäumnisse NEU |
Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat |
Minderung um 30% des Regelbedarfs für 1 Monat |
Minderung um 30% des Regelbedarfs für 1 Monat |
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§ 7b Abs. 4 |
Versäumnis drei aufeinanderfolgender Meldetermine |
Nichterscheinen innerhalb eines Monats nach Beginn der Minderung um 100% |
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Minderung um 100% des Regelbedarfs (Aufrechterhaltung der KV) |
Fiktion der Nichterreichbarkeit = kompletter Wegfall des Anspruchs |
Andere Pflichtverletzungen § 31
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1. Pflichtverletzung |
2. Pflichtverletzung |
3. Pflichtverletzung |
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bisher |
Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat |
Minderung um 20% des Regelbedarfs für 2 Monate |
Minderung um 30% des Regelbedarfs für 3 Monate |
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NEU |
Minderung um 30% des Regelbedarfs für 3 Monate |
Minderung um 30% des Regelbedarfs für 3 Monate |
Minderung um 30% des Regelbedarfs für 3 Monate |
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Verweigerung einer zumutbaren Arbeit
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1. Pflichtverletzung |
2. Pflicht-verletzung |
3. Pflicht-verletzung |
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bisher |
Totalsanktion (Wegfall des Anspruchs insgesamt). Nur nach vorheriger Sanktion wegen Pflichtverletzung (ohne Meldeversäumnisse) |
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NEU |
Totalsanktion (Wegfall des Anspruchs insgesamt). Auch ohne vorherige Sanktion |