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Newsletter Nr. 17

Reform des SGB II : Neue Grundsicherung

Was sind die wesentlichen Änderungen, die sich mit der neuen Grundsicherung zum 1.7.2026 ergeben. Unser Newsletter zeigt sie Ihnen auf.

Zum 1.7. sind die Neuerungen im SGB II in Kraft getreten. Aus dem bisherigen "Bürgergeld" wird nun die "Neue Grundsicherung für Arbeitssuchende".

Einige wesentliche Änderungen sollen im Folgenden vorgestellt werden:

Das Foto zeigt am oberen Rand Geldscheine und Geldmünzen. Darunter wird eine Ansicht eines Antrages auf Grundsicherung und ein Kugelschreiber gezeigt. Was bringt mir die Grundsicherung?Oliver Neumann

Zumutbare Arbeitsaufnahme

Der Grundsatz des Forderns wird verstärkt und spiegelt sich in einigen Normen wider. Bereits in § 2 wird dies deutlich, indem ein bedarfsdeckender Einsatz der Arbeitskraft, im maximal zumutbaren Umfang bis zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, gefordert wird.  

Auch junge Eltern sollen früher einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Bereits mit Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes wird eine Vollzeittätigkeit bereits als zumutbar angesehen, sofern ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht.

Vermittlungsvorrang

Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung hat wieder Vorrang vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ziel dessen ist eine nachhaltige und dauerhafte Integration in Arbeit, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung.

Vermögen

Sämtliche Regelungen zur Karenzzeit entfallen vollständig. Der Grundsatz, dass zunächst vorhandenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, wird in den Vordergrund gestellt.

Bei den Grenzen des Schonvermögens findet eine Korrektur nach unten statt und es folgt eine festgelegte Staffelung nach Lebensalter.

Alter

Freibetrag in Euro

bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres

5.000

Ab dem 31. Lebensjahr

10.000

Ab dem 41. Lebensjahr

12.500

Ab dem 51. Lebensjahr

20.000

 

Kooperationsplan und Schlichtungsverfahren

Der Kooperationsplan bleibt bestehen, wird jedoch inhaltlich stark verändert, sodass auch hier die Vermittlung im Vordergrund steht. Die Freiwilligkeit wird aufgehoben, da bereits die Ladung zum Erstgespräch als Verwaltungsakt, mit entsprechenden Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung, erfolgt.

Das Schlichtungsverfahren wird vollständig abgeschafft und aus § 15a wird nun die "Verpflichtung". Darunter sind Regelungen zur Kommunikation per Verwaltungsakt im Falle des Nichterscheinens zu einem Termin oder des Scheiterns des Kooperationsplans, zu verstehen.

Kosten der Unterkunft (KdU)

Hier bleibt die Karenzzeit grundsätzlich für das 1. Jahr im Leistungsbezug bestehen. Allerdings gelten nun veränderte Bedingungen, da die Obergrenze der KdU bereits ab dem 1. Tage des Leistungsbezugs gilt. Anerkannt werden daher durchgehend Kosten bis zum 1,5 fachen Wert der Angemessenheitsgrenze.

Außerdem soll die Mietpreisbremse Anwendung finden. Was grundsätzlich zu begrüßen ist, jedoch werden nun die Mieter dazu aufgefordert, diesbezüglich gegen ihren Vermieter vorzugehen, notfalls gerichtlich. Dies wird im Einzelfall aufgrund der ohnehin schon schwierigen Wohnsituation kritisch gesehen.  

Pflichtverletzungen / Sanktionen / Leistungsminderungen

Insgesamt betrachtet erfolgen weitergehende Sanktionen bis zur maximal zulässigen Grenze von 30%.

Ein neuer Minderungsgrund gem. § 15a, Nichtnachweis von Eigenbemühungen, wurde eingeführt.
Auch die sog. "Nichterreichbarkeitsfiktion" beim dreimaligen Terminversäumnis ist neu - und hat den vollständigen Entfall aller Leistungen zur Folge.

Die betroffenen Leistungsberechtigten haben jedoch die Möglichkeit, die Minderung rückgängig zu machen, sofern die geforderte Pflicht erfüllt wird oder zumindest ihre Erfüllung ernsthaft und nachhaltig zugesagt wird.

Als besonders schutzwürdig werden auch psychische Erkrankungen eingestuft und entsprechend sollen diese berücksichtigt werden.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Änderungen:
Die bisherige Rechtslage ist dabei grau hinterlegt, die neue Rechtslage rot hinterlegt dargestellt.

 

Meldeversäumnisse § 32 SGB II

 

1. Pflichtverletzung

2. Pflichtverletzung

3. Pflichtverletzung

Melde-versäumnisse

Bisher

Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat

Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat

Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat

Melde-

versäumnisse

NEU

Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat

Minderung um 30% des Regelbedarfs für 1 Monat

Minderung um 30% des Regelbedarfs für 1 Monat

§ 7b Abs. 4
NEU

Versäumnis drei aufeinanderfolgender Meldetermine

Nichterscheinen innerhalb eines Monats nach Beginn der Minderung um 100%

Minderung um 100% des Regelbedarfs

(Aufrechterhaltung der KV)

Fiktion der Nichterreichbarkeit = kompletter Wegfall des Anspruchs









Andere Pflichtverletzungen § 31

1. Pflichtverletzung

2. Pflichtverletzung

3. Pflichtverletzung

bisher

Minderung um 10% des Regelbedarfs für 1 Monat

Minderung um 20% des Regelbedarfs für 2 Monate

Minderung um 30% des Regelbedarfs für 3 Monate

NEU

Minderung um 30% des Regelbedarfs für 3 Monate

Minderung um 30% des Regelbedarfs für 3 Monate

Minderung um 30% des Regelbedarfs für 3 Monate





Verweigerung einer zumutbaren Arbeit

1. Pflichtverletzung

2. Pflicht-verletzung

3. Pflicht-verletzung

bisher

Totalsanktion (Wegfall des Anspruchs insgesamt).

Nur nach vorheriger Sanktion wegen Pflichtverletzung (ohne Meldeversäumnisse)

NEU

Totalsanktion (Wegfall des Anspruchs insgesamt).

Auch ohne vorherige Sanktion

 

Autor/in:

  • Regina Niedermair
  • Jonathan Wehrstein
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