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  • Lebensverlängernde Maßnahmen, Patientenverfügung und Organspende – Orientierung für ehrenamtliche Betreuer:innen
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Newsletter Nr. 17

Lebensverlängernde Maßnahmen, Patientenverfügung und Organspende – Orientierung für ehrenamtliche Betreuer:innen

Die Betreuungspraxis erfordert immer wieder Entscheidungen - auch bei ethischen Grenzfragen. So z.B. am Lebensende. Was ist zu beachten? Unser Newsletter bietet Ihnen hierzu eine Orientierung.

In der Betreuungspraxis begegnen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer immer wieder Situationen, in denen wichtige medizinische Entscheidungen getroffen werden müssen - etwa zur künstlichen Beatmung, Wiederbelebung oder Ernährung. Häufig geht es dabei um Fragen der Lebensverlängerung am Lebensende.

Eine Patientenverfügung hilft, den individuellen Willen der betreuten Person in solchen Situationen zu

Das Foto zeigt ein noch grünes Ahornblatt, das vom Baum abgefallen ist und nun im Wasser schwimmt. Wenn alles anders kommt, kann ich dafür vorsorgen?Peter Weidemann - Pfarrbriefservice

sichern. Sie ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts und gibt sowohl Ärzt:innen als auch Betreuer:innen klare Orientierung.

Fehlt eine solche Verfügung, müssen Betreuer:innen und Ärzt:innen den mutmaßlichen Willen ermitteln - eine Aufgabe, die emotional und rechtlich anspruchsvoll sein kann.

Gerade für ehrenamtliche Betreuende ist es daher besonders wichtig, frühzeitig über diese Themen ins Gespräch zu kommen.

Rechtliche Grundlagen: Was ist zu beachten?

  • Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Festlegung, ob bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden, falls die Person nicht mehr einwilligungsfähig ist (§ 1827 BGB).
  • Sie ist verbindlich, wenn sie konkret formuliert ist und zur aktuellen Behandlungssituation passt.
  • Betreuer:innen sind verpflichtet, den Willen der betreuten Person umzusetzen und nicht ihre eigene Meinung einzubringen. Ebenso müssen Ärzt:innen sich an eine Patientenverfügung halten.
  • Gibt es keine Verfügung, muss der mutmaßliche Wille aus früheren Äußerungen, Wertvorstellungen, Befragung Angehöriger oder religiösen Überzeugungen ermittelt werden.
  • Betreute Personen können grundsätzlich selbst eine Patientenverfügung erstellen, solange sie einwilligungsfähig sind.

Lebensverlängernde Maßnahmen - worum geht es konkret?

Typische Entscheidungen in Patientenverfügungen betreffen:

  • Wiederbelebung (Reanimation).
  • Künstliche Beatmung.
  • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr.
  • Intensivmedizinische Behandlung im Endstadium einer Erkrankung.

Hier geht es oft um die Frage:
"Soll alles medizinisch Mögliche getan werden - oder gibt es Grenzen?"

Eine Patientenverfügung ermöglicht es, solche Grenzen individuell festzulegen und damit auch Angehörige und Betreuende zu entlasten. 

Beispielsweise kann man aus religiöser Überzeugung den Wunsch haben, alle medizinischen Maßnahmen zu ergreifen, um das Überleben möglichst lange zu sichern. Viele Menschen wünschen auch, dass nur schmerzlindernde Maßnahmen ergriffen werden sollen, selbst wenn diese zu einem schnelleren Tod führen können.

 

Organspende und Patientenverfügung - wie passt das zusammen?

Fragen zur Organspende sollten im Zusammenhang mit der Patientenverfügung mitbedacht werden:

  • Eine Organspende setzt ggf. voraus, dass bestimmte intensivmedizinische Maßnahmen vorübergehend fortgeführt werden, z. B. zur Erhaltung der Organfunktion.
  • Gleichzeitig kann in einer Patientenverfügung der Wunsch geäußert werden, lebensverlängernde Maßnahmen zu begrenzen.

Das ist kein Widerspruch:
Der Patientenwille ist entscheidend, und beide Erklärungen (Patientenverfügung und Organspendeausweis) müssen gemeinsam betrachtet werden. Daher ist es sinnvoll, das Thema ausdrücklich anzusprechen: Möchten Sie Organe spenden - und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

 

Die Rolle ehrenamtlicher Betreuer:innen

Das Betreuungsrecht stellt klar: "Unterstützen vor Vertreten" - Betreuer:innen sollen die betreute Person darin unterstützen, selbst Entscheidungen zu treffen, solange dies möglich ist.

Zu den Aufgaben gehört:

  • Auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinzuweisen.
  • Bei Wunsch bei der Erstellung zu unterstützen.
  • Gespräche über Werte, Wünsche und Ängste zu begleiten.

Das bedeutet:
Sie sind keine Entscheidungsersatzperson, sondern ein/e Unterstützer:in bei der Selbstbestimmung.
Sollte es bei bestimmten medizinischen Maßnahmen, Behandlungen oder Begriffen zu Unklarheiten kommen, kann ebenso der/die Hausärzt:in zu Rate gezogen werden. Somit können die Wünsche der betreuten Person im korrekten medizinischen Wortlaut festgehalten werden.

 

Entscheidungsspielräume aufzeigen

Wichtig ist zu vermitteln:

  • Eine Patientenverfügung ist freiwillig.
  • Sie kann jederzeit geändert werden.
  • Sie muss nicht "alles regeln", sondern kann Schwerpunkte setzen.

 

Dokumentation unterstützen

  • Auf klare, konkrete Formulierungen achten.
  • Ggf. Materialien (z. B. Broschüren des BMJ, Vorlagen von Patientenverfügungen) nutzen oder Beratung durch die/den Hausärzt:in in Anspruch nehmen.
  • Aufbewahrung klären (z. B. durch Registrierung im Vorsorgeregister, Aufbewahrung zuhause, bei der/dem Betreuer:in, bei der/dem Hausärzt:in).

 

Hinweise aus der Betreuungspraxis

  • Frühzeitig beginnen: Nicht erst in Krisensituationen.
  • Regelmäßig überprüfen: Lebensumstände und Einstellungen ändern sich.
  • Dokumente zugänglich machen: Sonst sind sie im Ernstfall wirkungslos.
  • Auf die Patientenverfügung wird erst zugegriffen, wenn die betroffene Person Ihren natürlichen Willen nicht mehr äußern kann. Sollte die Person sich noch äußern und einwilligen können, so wird diese Entscheidung vorrangig behandelt, selbst wenn diese den Angaben in der Patientenverfügung widerspricht.

 

Fazit

Für ehrenamtliche Betreuer:innen ist das Thema Patientenverfügung zentral:
Es geht darum die Wünsche der betreuten Person festzustellen, solange diese sich dazu äußern kann. Die Patientenverfügung ermöglicht ggf. eine schnelle Entscheidungsfindung im Ernstfall und kann vermeiden, dass der mutmaßliche Wille aufwendig ermittelt werden muss. Vor allem: Die Selbstbestimmung am Lebensende kann sichergestellt werden.

Eine gut besprochene und formulierte Patientenverfügung:

  • Entlastet alle Beteiligten.
  • Gibt Sicherheit in schwierigen Situationen.
  • Stellt sicher, dass der Wille der betreuten Person respektiert wird.

 

Quellen

  • Bundesministerium der Justiz: Patientenverfügung
    https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/patientenverfuegung/patientenverfuegung_node.html
  • Bundesministerium für Gesundheit: Patientenverfügung - Grundlagen
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung
  • Bayrisches Staatsministerium der Justiz: (Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter - Bayerisches Staatsministerium der Justiz
  • Bundesärztekammer: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Organspende
    https://www.bundesaerztekammer.de/bundesaerztekammer/patienten/patientenverfuegung  
  • Gesetze im Internet - § 1827 BGB
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1827.html
  • AnwaltOnline: Behandlung rechtlich betreuter Personen [anwaltonline.com]
  • Bundesnotarkammer/ Vorsorgeregister: https://www.vorsorgeregister.de/





Autor/in:

  • Kimberly Baas
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