Das neue Ehegattenvertretungsrecht
Das deutsche Recht kannte bislang kein gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht. Anders als häufig angenommen konnten bislang Ehegatten für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner keinerlei rechtlichen Handlungen vornehmen, auch wenn die Not noch so groß sein sollte. Viele Menschen zeigten sich davon überrascht und konnten es nicht verstehen, dass sie ihrem Partner in dieser schwierigen Situation nicht helfen konnten, indem sie wichtige Entscheidungen für ihn treffen konnten.
Der Gesetzgeber wollte zumindest teilweise Abhilfe schaffen und führt mit der Reform des Betreuungsrechts, die zum 1.1.2023 wirksam wird, auch ein "Notvertretungsrecht" für Ehegatten ein. Dieses ist auf den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge beschränkt und wird im neu geschaffen § 1358 BGB geregelt.
Voraussetzungen
Der Ehegatte kann aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen
Die Ehegatten leben nicht getrennt.
Der zu vertretende Ehegatte hat die Vertretung durch seinen Ehepartner nicht abgelehnt.
Der zu vertretende Ehegatte hat keinen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Gesundheitsangelegenheiten betraut.
Es wurde kein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge bestellt.
Es sind noch nicht mehr als sechs Monate vergangen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Ehegatte seine gesundheitlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Der genaue Zeitpunkt ist vom behandelnden Arzt festzustellen.
Umfang des Vertretungsrechts
Der behandelnde Arzt ist gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden. Der vertretende Ehepartner darf Krankenunterlagen einsehen und diese auch an Dritte weitergeben.
Entgegennahme ärztlicher Aufklärungen
Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe oder deren Ablehnung
Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Fixiergurte, Wegnahme von Mobilitätshilfen u. a.), wenn sich der Ehegatte in einem Heim oder Krankenhaus befindet. Eine gerichtliche Genehmigung ist erforderlich
Einschätzung
Mit dem neuen Ehegattenvertretungsrecht wagt der Gesetzgeber den Spagat zwischen einem von vielen Menschen gewissermaßen als "natürlich" empfundenen Vertretungsrecht des Ehegatten im Notfall für wichtige und unaufschiebbare Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge und dem Erfordernis, dass eine Vertretung eines volljährigen Menschen ohne eine vorliegende Bevollmächtigung nur aufgrund enger und genau ausformulierter gesetzlicher Regelungen erfolgen darf. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung auf sechs Monate und dem ausschließlichen Bezug auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge bleibt jedoch die Wichtigkeit der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung als Bausteine der Vorsorge unberührt.