Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält anders als ein Berufsbetreuer keine Vergütung. Damit dem ehrenamtlichen Betreuer durch das Führen der Betreuung keine Unkosten entstehen, kann der ehrenamtliche Betreuer entweder eine pauschale Aufwandsentschädigung oder einen Ersatz seiner tatsächlichen Aufwendungen erhalten.
Durch die Aufwandspauschale werden alle Aufwendungen abgegolten, die der ehrenamtliche Betreuer innerhalb eines Jahres getätigt hat. Der Pauschalbetrag für die Aufwandspauschale beträgt derzeit 425,00 EUR pro Jahr und Betreuung (Stand 01.01.2023). Die Anpassung dieser Pauschale ist an die Zeugenentschädigung gekoppelt (§1878 BGB). Die Aufwandspauschale wird jährlich gezahlt.
Bis zu einem Freibetrag von 3.000 € ist die Aufwandspauschale steuerfrei. Das wären rechnerisch bis zu 6 geführte Betreuungen, sofern keine Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (z.B. Übungsliterpauschale) vorhanden sind. (§3 Nr. 26b EstG)
Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht erstmals ein Jahr nach der Betreuerbestellung und dann jeweils wieder nach einem Jahr. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, beantragt wird. Der Antrag ist beim Betreuungsgericht/Amtsgericht zu stellen.
Ist die Aufwandspauschale einmal beantragt und gewährt worden, ist in den Folgejahren keine Antragstellung mehr notwendig. Die Einreichung des Jahresberichts gilt in diesem Fall als Antragstellung.
Diese Regelung wurde durch die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 eingeführt. Aus diesem Grund findet sie erstmals Anwendung für den Anspruch mit dem Bericht, der auf den im Jahr 2023 abzugebenden Bericht folgt. (Also frühestens im Jahr 2024).
Die Pauschale wird bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse erstattet, bei vermögenden Betreuten nach Prüfung des Betreuungsgerichtes aus dem Vermögen der Betreuten entnommen.
Das Schonvermögen beträgt 10.000 €. Besitz die zu betreuende Person ein Vermögen
unter 10.000 € gilt diese als mittellos, übersteigt das Vermögen 10.000 € gilt diese als
vermögend.
Für Zeiträume, in denen ein/e Verhinderungsbetreuer/in tätig ist, wird die Pauschale
anteilig gekürzt.
Endet die Betreuung unter dem Jahr, wird die Aufwandsentschädigung anteilig gezahlt.
Die gesetzliche Regelung finden Sie in § 1878 BGB
Der Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung sieht auch für ehrenamtliche Betreuer eine Erhöhung von 24 € pro Jahr und pro geführte Betreuung vor. Über den Gesetzentwurf wurde bisher noch nicht entschieden.
Sollten die im Rahmen der Betreuungsführung angefallenen Ausgaben nicht durch die Aufwandspauschale gedeckt sein, besteht auch die Möglichkeit an Stelle der Pauschale einen Aufwendungsersatz geltend zu machen.
Ein Aufwendungsersatz für die im Rahmen der Betreuungsführung angefallenen Kosten in tatsächlicher Höhe können ehrenamtliche Betreuer erhalten, die nicht bereits eine Aufwandspauschale erhalten haben. Die Aufwendungen müssen in diesem Fall einzeln belegt werden (Fahrtkosten, Porto, Parkgebühren, Büromaterial…) und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betreuung getätigt worden sein (§1877 BGB). Der Aufwendungsersatz muss fristgerecht beantragt werden.
Quellen:
- https://betreuungsrecht.hessen.de/fileadmin/betreuungsrecht/dokumente/2023_Hess._Curriculum_Ehrenamt.pdf
- https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/a-z#c31261