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Die Pflegeversicherung ist die wichtigste Quelle für die Finanzierung der Kosten einer Pflegebedürftigkeit. Für die Pflege zu Hause gibt es andere Leistungen als für die Pflege im Heim. Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem Pflegegrad, in den die zu pflegende Person eingeordnet wurde. Womit Sie rechnen können, erfahren Sie hier.

Alte Dame und junge PflegerinEin warmherziges Miteinander macht den Aufenthalt im Heim angenehm.KNA / Oppitz

Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Januar 2017 gibt es keine Pflegestufen mehr, sondern Pflegegrade. Pflegebedürftige, die vorher bereits eine Pflegestufe hatten und Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden automatisch in einen neuen Pflegegrad übergeleitet (mehr dazu in unserem Ratgeber "Wer bekommt welchen Pflegegrad?").

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung unterscheiden sich je nach Art und Ort (zu Hause oder im Heim) der Pflege sowie nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade). Sie werden überwiegend als Sachleistungen erbracht. Zum Beispiel durch die (teilweise) Übernahme der Kosten eines ambulanten Pflegedienstes.

Nur im Fall der häuslichen Pflege bezahlt die Pflegekasse eine Geldleistung, das Pflegegeld, aus.

Folgende finanzielle Hilfen sind im Wesentlichen zu unterscheiden:

1. Pflegegeld:

Pflegegeld ist für Versicherte bestimmt, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Das Geld wird von der Pflegekasse monatlich an den Pflegebedürftigen überwiesen. Ergänzt wird dieses Angebot durch Beratungsbesuche von Pflegefachkräften, die die angemessene pflegerische Versorgung vor Ort sicherstellen.

Zusätzliche Regelungen:

  • Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während eines Aufenthalts des Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.
  • Ist der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitations- bzw. Vorsorgeeinrichtung wird das bisherige Pflegegeld in voller Höhe bis zu vier Wochen weiter bezahlt.
  • Pflegegeld kann auch bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU bezogen werden. Bei einem Aufenthalt außerhalb der EU wird Pflegegeld nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von sechs Wochen bezahlt. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Pflegebedürftige weiterhin in Deutschland pflegeversichert bleibt.

2. Pflegesachleistungen:

Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten bzw. Sozialstationen bestimmt. Diese rechnen ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse des Versicherten ab.

Kombinationsleistung:

  • Versicherte haben auch die Möglichkeit, Pflegesachleistung und Pflegegeld zu kombinieren. Das bietet sich an, wenn die Pflege nur teilweise durch einen Pflegedienst erbracht werden muss und der andere Teil durch die Familie, Nachbarn oder sonstige Pflegepersonen geleistet werden kann.

3. Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):

Versicherte haben Anspruch auf teilstationäre Pflege, wenn die Pflege im eigenen Haushalt nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder wenn es zur Entlastung der Pflegeperson erforderlich ist. Die pflegenden Angehörigen werden so zum Beispiel stundenweise am Tag oder in der Nacht entlastet. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

Auch hier sind Kombinationsleistungen mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich.

4. Kurzzeitpflege

Wenn Sie als Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind, übernimmt die Pflegekasse für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr die Kosten einer Kurzzeitpflege in einer entsprechenden Einrichtung. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds weitergezahlt.   

5. Vollstationäre Pflege:

Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht ausreicht. Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen monatlichen Betrag, abhängig vom jeweiligen Pflegegrad.

Der Eigenanteil, den ein Bewohner zu zahlen hat, steigt nicht mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern es zahlen alle Bewohner eines Heims unabhängig von ihrem Pflegegrad den gleichen Eigenanteil (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil).

Leistungssätze der Pflegeversicherung

Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung müssen bei der Pflegekasse gestellt werden, die bei den Krankenkassen der Versicherten angesiedelt sind. Die nachfolgende tabellarische Übersicht gewährt einen Einblick in die Leistungssätze:

 Leistung monatlich  Pflegegrade
   2  3  4  5
Pflegegeld 316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistungen  724 €  1.363 €  1.693 €  2.095 €
Tages-/Nachtpflege
 689 €  1.298 €  1.612 € 1.995 €
Vollstationäre Pflege  770 €  1.262 €  1.775 €  2.005 €

 

Sonderfall Pflegegrad 1:

Pflegegrad 1 erstreckt sich auf Personen, die nur wenig Unterstützung (z.B. Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung) benötigen. Sie bekommen statt der vollen Leistungen, die bei Pflegegrad 2 bis 5 gewährt werden, gewisse Basisleistungen:

  • Erstattung von bis zu 125 € für die Inanspruchnahme von Leistungen monatlich
  • Pflegeberatung
  • Zuschläge für ambulant betreute Wohngruppen, für Pflegehilfsmittel, für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, für Pflegekurse
  • bei vollstationärer Pflege: Zuschuss von 125 Euro monatlich

Die Leistungssätze der Pflegeversicherung sind gedeckelt

Die tatsächlich anfallenden Kosten werden in vielen Fällen nicht vollständig abgedeckt. Wenn der Zuschuss aus der Pflegekasse zusammen mit dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, können Sie beim Sozialamt ergänzend Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege beantragen.

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