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Arbeitsplatz Caritas

Ordnung für die Schlichtungsstelle

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende

Ordnung für die Schlichtungsstelle

nach § 22 Abs. 1 der Richtlinien für Arbeitsvertäge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)  zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten vom 9. Januar 1992

Augsburg, den 09.01.1992

Änderung der bestehenden Ordnung (§ 3 Absatz 2 Satz 2) am 07.01.2009

1. Abschnitt

§ 6 Vorzeitige Beendigung des Amtes durch Ausscheiden oder Ablehnung von Mitgliedern

(1) Ein ständiges Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären.

(2) Das Amt eines Mitglieds endet

  1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung wegfällt,
  2. im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit.

(3) Hinsichtlich eines Ausschlusses oder einer Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend. 

(4) Über die Beendigung nach Abs. 2, den Ausschluss und über die Ablehnung nach Abs. 3 befindet die Schlichtungsstelle unter Ausschluss des Betroffenen nach dessen Anhörung. Ist der Vorsitzende der Schlichtungsstelle oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden. 

§ 5 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Ernennung bzw. Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 4 Unabhängigkeit, Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.

(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

(3) Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle über die Rechtsstellung nach Abs. 1 und über die Pflicht nach Abs. 2. 

§ 3 Mitglieder

(1) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen. Sie müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum staatlichen oder kirchlichen Richteramt haben und darf nicht im kirchlichen Dienst stehen. Die Beisitzer müssen im Dienste einer caritativen Einrichtung stehen.

(2) Der Vorsitzende des Caritasverbandes ernennt zwei Beisitzer. Die beiden weiteren Beisitzer wählt die Mitarbeitervertretung des diözesanen Caritasverbandes aus den Mitarbeitern des diözesanen Caritasverbandes. Für jeden Beisitzer wird nach Maßgabe der Sätze 1 - 2 ein Stellvertreter ernannt bzw. gewählt.

(3) Der Vorsitzende wird von den Beisitzern gewählt. Der Caritasvorstand schlägt ihnen hierzu drei Personen zur Wahl vor und ernennt den gewählten Vorsitzenden. Für die Wahl ist die Mehrheit der Beisitzer erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so schlägt der Caritasvorstand drei weitere Personen vor. Kommt auch dann eine Wahl nicht zustande, ernennt der Caritasvorstand den Vorsitzenden.

(4) Zugleich mit dem Vorsitzenden wird ein stellvertretender Vorsitzender ernannt. Er wird nur dann als Mitglied der Schlichtungsstelle tätig, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Im Übrigen gelten Abs. 1, Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend. 

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle ist zuständig bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern caritativer Einrichtungen im Bereich des Diözesancaritasverbandes, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben (§ 22 Abs. 1 AVR)

(2) Für Streitigkeiten, an denen der Diözesancaritasverband beteiligt ist, ist die Zentrale Schlichtungsstelle in 7800 Freiburg, Karlstr. 40, zuständig (§ Abs. 2 S. 2 AVR)

§ Name, Sitz, Geschäftsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung "Schlichtungsstelle des Diözesancaritasverbandes der Diözese Augsburg".

(2) Sie hat ihren Sitz beim Diözesancaritasverband, 86152 Augsburg, Auf dem Kreuz 41

2. Abschnitt

§ 7 Antragsgrundsatz

Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig. Er ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten. 

§ 8 Antragsinhalt

(1) Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, die sonstigen Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, wesentliche Schriftstücke sollen beigefügt werden. 

(2) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist aufzufordern. Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden. 

§ 9 Zurücknahme, Änderung des Antrags

(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Dies erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.

(2) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält. 

§ 10 Zurückweisung des Antrags

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn die Schlichtungsstelle ohne mündliche Verhandlung, auch wenn diese schon beantragt ist, durch einen mit Gründen versehenden Beschluss abweisen.  

§ 11 Befugnisse des Vorsitzenden

(1) Ohne die Beisitzer hinzuzuziehen, kann der Vorsitzende solche Maßnahmen treffen, die der zügigen Abwicklung des Verfahrens dienen.

(2) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner. Zugleich damit ist der Antragsgegner aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(3) Der Vorsitzende hat das Recht, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen. 

§ 12 Verhandlungsvorbereitung, Erörterungstermin

(1) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens möglichst in einer Verhandlung führen.

(2) Der Vorsitzende kann zu diesem Zweck, insbesondere einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes, mit den Beteiligten anberaumen und dabei versuchen, eine Einigung unter den Beteiligten herbeizuführen. 

(3) Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den Beteiligten einen Einigungsvorschlag nach Aktenlage mit einer Äußerungsfrist von zwei Wochen unterbreiten. 

§ 13 Ladung zur mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist kann im Eilfall verkürzt werden. 

(2) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 

§ Zulassung Bevollmächtigter

Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen. 

§ 15 Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind

  1. Antragsteller
  2. Antragsgegner
§ 16 Ablauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung; der wesentliche Inhalt der Akten ist vorzutragen.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügend tatsächliche Angaben ergänzt, ferner für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes wesentliche Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Streitsache ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthält.

§ 17 Beweisaufnahme

(1) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, erhebt die Schlichtungsstelle Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, Sachverständige und sonstige durch den Streitgegenstand Betroffene und sieht Urkunden ein.

(2) Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Ausnahmsweise können Beweisaufnahmen auf Anordnung des Vorsitzenden durch ihn vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 

(3) Die Beteiligten sind von dem dazu anberaumten Termin zu benachrichtigen und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 

§ 18 Einigungsvorschlag

Die Schlichtungsstelle hat eine Einigung anzustreben. Der Einigungsvorschlag wird entweder während der mündlichen Verhandlung oder schriftlich mit einer Äußerungsfrist von zwei Wochen unterbreitet. 

§ 19 Begutachtung

Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der beim Deutschen Caritasverband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutachtung vorlegen (§ 22 Abs. 2 AVR).  

§ 20 Entscheidung der Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle entscheidet über die von den Beteiligten gestellten Anträge durch Beschluss.

(2) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen sowie von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung soll innerhalb eines Monats nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen. 

(4) Die Entscheidung enthält:

  1. die Bezeichnung der Beteiligten,
  2. die Entscheidungsformel, den Sachverhalt und die Begründung,
  3. die Kostenfestsetzung gem. § 24 dieser Ordnung. 
§ 21 Berichtigung

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung zu berichtigen.

(2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten, so kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung eine Berichtigung beantragt werden. Die Schlichtungsstelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung, wobei nur diejenigen Mitglieder mitwirken, die an der Entscheidung beteiligt waren. 

(3) Die Berichtigung wird auf der Entscheidung und auf den Ausfertigungen vermerkt. 

§ 22 Entscheidungsergänzung

(1) Wird ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand vom Antragsteller, Antragsgegner oder von einem sonstigen Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfestsetzung bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen, so ist auf Antrag die Entscheidung nachträglich zu ergänzen. 

(2) Die Ergänzung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zu beantragen.

(3) Die Entscheidung darüber, die ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, hat nur den nicht erledigten Teil zum Gegenstand. 

§ 23 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Eine Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen bekannt oder neue Beweise vorgelegt werden, die geeignet erscheinen, eine andere Entscheidung herbeizuführen. 

(2) Der Wiederaufnahmeantrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat zustellen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beteiligte von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat. Nach einem Jahr seit Zustellung der Entscheidung ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht mehr zulässig.

(3) Für die Wiederaufnahme gelten die allgemeinen Vorschriften des Antragsverfahrens, wobei die Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund und die Einhaltung der Antragsfrist ergeben, erforderlich sind.

(4) Liegt ein Grund zur Wiederaufnahme vor, so ist nach §§ 7 ff. zu verfahren. 

§ 24 Verfahrenskosten

(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

(2) Der Dienstgeber trägt die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens entstehenden notwendigen Kosten. Dazu gehören:

  1. Fahrkosten der Beteiligten,
  2. Entschädigung von Zeugen,
  3. Entschädigung von Sachverständigen.

(3) Die Berechnung der Kosten richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten. 

§ 25 Kosten der Schlichtungstelle

Die Kosten der Schlichtungsstelle einschließlich der Aufwendungen für die Mitglieder der Schlichtungsstelle trägt der Diözesancaritasverband. 

§ 26 Inkrafttreten

Diese Ordnung für das Schlichtungsverfahren tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

 

Augsburg, den 09.01.1992

Änderung der bestehenden Ordnung (§ 3 Absatz 2 Satz 2) am 07.01.2009

 

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